{"id":6222,"date":"2023-11-28T13:00:23","date_gmt":"2023-11-28T13:00:23","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=6222"},"modified":"2023-11-28T13:00:25","modified_gmt":"2023-11-28T13:00:25","slug":"eingriff-in-privatsphaere-vorsorgliche-heimliche-anfertigung-von-fotos-und-videos-zu-beweiszwecken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=6222","title":{"rendered":"Eingriff in Privatsph\u00e4re: &#8222;Vorsorgliche&#8220; heimliche Anfertigung von Fotos und Videos zu Beweiszwecken."},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; type=&#8220;4_4&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OGH-Entscheidung vom 23.10.2023, 6 Ob 191\/23s<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Streitteile wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft und befinden sich in einem langandauernden Streit. Unter anderem wurde die Hausfassade der Beklagten besch\u00e4digt. Die Beklagte wollte daraufhin Beweismittel sammeln, um dem Kl\u00e4ger die Schuld an dem Schaden nachweisen zu k\u00f6nnen. Daher fotografierte die Beklagte den Kl\u00e4ger heimlich in seinem Garten und nahm von ihm auch ein Video auf. Diese Fotos und Videos wurden zum Teil in anderen zwischen den Streitparteien anh\u00e4ngigen Verfahren als Beweismittel vorgelegt, unter anderem aber auch daf\u00fcr, dass der Kl\u00e4ger Alkohol trinke.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger klagte in weiterer Folge zum einen auf Unterlassung, wonach es der Beklagten untersagt werden solle, den Kl\u00e4ger beim Haus oder im Garten, zu filmen und zu fotografieren und zum anderen auf Vernichtung der Aufnahmen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht wies beide Begehren ab. Das Berufungsgericht hob das Ersturteil hinsichtlich des Begehrens auf Vernichtung auf. Der OGH gab der Revision des Kl\u00e4gers Folge.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a016 ABGB hat jeder Mensch angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte und ist daher als eine Person zu betrachten. Diese Bestimmung anerkennt die Pers\u00f6nlichkeit als Grundwert. Aus ihr wird das Pers\u00f6nlichkeitsrecht jedes Menschen auf Achtung seines Privatbereichs und seiner Geheimsph\u00e4re abgeleitet. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a020 Abs\u00a01 ABGB kann derjenige, der in einem Pers\u00f6nlichkeitsrecht verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, auf Unterlassung und auf Beseitigung des widerrechtlichen Zustands klagen.<\/p>\n<p>Der Anspruch setzt voraus, dass die Beklagte in das Recht des Kl\u00e4gers auf Achtung seiner <strong>Privatsph\u00e4re (Geheimsph\u00e4re)<\/strong>, das als absolutes Pers\u00f6nlichkeitsrecht <strong>Schutz gegen Eingriffe Dritter<\/strong> genie\u00dft, eingegriffen hat. Das Recht auf Wahrung der Geheimsph\u00e4re sch\u00fctzt insbesondere gegen das Eindringen in die Privatsph\u00e4re der Person. Eine Verletzung der Geheimsph\u00e4re stellen <strong>geheime Bildaufnahmen im Privatbereich und fortdauernde unerw\u00fcnschte \u00dcberwachungen<\/strong> dar (<a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2331\">siehe etwa auch diese Entscheidung<\/a>). Da die Beklagte den Kl\u00e4ger mehrfach heimlich fotografiert und von ihm auch ein Video aufgenommen hat, liegt ein Eingriff in dessen Privatsph\u00e4re vor.<\/p>\n<p>Den Verletzer trifft in solchen F\u00e4llen die <strong>Behauptungs-<span aria-hidden=\"true\"> und Beweislast daf\u00fcr, dass er in Verfolgung eines berechtigten Interesses handelte<\/span><\/strong>. Stellt sich heraus, dass die Ma\u00dfnahme nicht das schonendste Mittel war, er\u00fcbrigt sich die Vornahme einer Interessenabw\u00e4gung (<a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2953\">siehe diese Entscheidung<\/a>). F\u00fcr die Annahme eines <strong>rechtfertigenden Beweisnotstands<\/strong> reicht nicht schon das allgemeine Interesse jeder Partei, \u00fcber ein besonders beweiskr\u00e4ftiges Beweismittel zu verf\u00fcgen. Demjenigen, der sich auf einen solchen beruft, obliegt der Beweis, dass er die Ton- oder Bildaufzeichnungen bei sonstiger Undurchsetzbarkeit seines Anspruchs ben\u00f6tigt und dass sein verfolgter Anspruch und seine subjektiven <strong>Interessen h\u00f6herwertig<\/strong> sind als die bei Erlangung des Beweismittels verletzte Privatsph\u00e4re des Prozessgegners (<a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3967\">siehe diese Entscheidung<\/a>).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte die Vergleichsfotos \u201evorsorglich\u201c angefertigt. Da sie somit das Vorliegen eines Beweisnotstands nicht schl\u00fcssig darlegen konnte, war der Eingriff in die Privatsph\u00e4re des Kl\u00e4gers nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Der OGH bejahte auch das Vorliegen von (der f\u00fcr den Unterlassungsanspruch erforderlichen) Wiederholungsgefahr, da bereits die ernste Besorgnis weiterer Eingriffe gen\u00fcgt. Im vorliegenden Fall vertrat die Beklagte im Verfahren erster Instanz durchg\u00e4ngig die Ansicht, sie sei aufgrund eines Beweisnotstands berechtigt gewesen, die Fotos und Videoaufnahmen des Kl\u00e4gers in dessen privatem Bereich anzufertigen. Daher war vom Vorliegen der Wiederholungsgefahr auszugehen. Dem Unterlassungsbegehren des Kl\u00e4gers wurde daher mit Teilurteil stattgegeben. (Das L\u00f6schungsbegehren wurde an die erste Instanz zur\u00fcckverwiesen.)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20231023_OGH0002_0060OB00191_23S0000_000\/JJT_20231023_OGH0002_0060OB00191_23S0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zur Entscheidung<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge zum Thema heimliche Aufnahmen:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3967\">Heimliche Tonaufnahmen zu Beweiszwecken?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2953\">Filmen von Polizeieinsatz zu Beweiszwecken zul\u00e4ssig. Ver\u00f6ffentlichung im Internet nur unter bestimmten Voraussetzungen.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2331\">Auch verpixelte Video\u00fcberwachung des Nachbargrundst\u00fccks ist Eingriff in die Privatsph\u00e4re<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5942\">Sekret\u00e4rin nimmt heimlich Gespr\u00e4ch zwischen Vorgesetzten auf: Entlassungsgrund der Vertrauensunw\u00fcrdigkeit<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5816\">Systematische \u00dcberwachung des h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Lebensbereichs im Scheidungsverfahren: Einstweilige Verf\u00fcgung (Anti-Stalking und Gewaltschutz)<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3950\">Geheime Aufnahmen von Streitgespr\u00e4chen<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3261\">OGH zu \u201eIbiza-Video\u201c: Herstellung rechtswidrig, Ver\u00f6ffentlichung aber im \u00f6ffentlichen Interesse<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2520\">Das \u201eRecht am eigenen Wort\u201c: Zustimmungslos angefertigte Tonbandaufnahme von Gerichtsverhandlung rechtswidrig<\/a><\/p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 23.10.2023, 6 Ob 191\/23s \u00a0 Sachverhalt: Die Streitteile wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft und befinden sich in einem langandauernden Streit. 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