{"id":6200,"date":"2023-11-21T11:28:05","date_gmt":"2023-11-21T11:28:05","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=6200"},"modified":"2023-11-21T14:00:07","modified_gmt":"2023-11-21T14:00:07","slug":"supermarktkette-verkauft-fleisch-gequaelter-schweine-tierschutzverein-darf-das-anprangern-denn-verantwortung-ist-keiner-objektiven-wahrheitsueberpruefung-zugaenglich-sondern-ein-w","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=6200","title":{"rendered":"Supermarktkette verkauft Fleisch gequ\u00e4lter Schweine. Tierschutzverein darf das anprangern. Denn \u201eVerantwortung\u201c ist keiner objektiven Wahrheits\u00fcberpr\u00fcfung zug\u00e4nglich, sondern ein Werturteil."},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; global_colors_info=&#8220;{}&#8220; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 17.10.2023, 4 Ob 13\/23z<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin betreibt eine Supermarktkette. Der Beklagte ist ein Verein mit dem Ziel der Verhinderung bzw Verringerung von Tiermissbrauch und Tierausbeutung. Er kritisiert insbesondere die Schweinehaltung mit Vollspaltenb\u00f6den. Die Kl\u00e4gerin verkauft unter Verwendung eines bekannten G\u00fctesiegels regelm\u00e4\u00dfig stark verg\u00fcnstigtes Schweinefleisch. Der Beklagte deckte in den letzten Jahren zahlreiche Schweinebetriebe mit dem verwendeten G\u00fctesiegel auf, in denen katastrophale Zust\u00e4nde herrschten. Im Sommer 2022 organisierte der Beklagte Demonstrationen vor mehreren Filialen der Kl\u00e4gerin gegen Schweinehaltung auf Vollspaltenb\u00f6den. Bei den dort verteilten Flyern sowie auf Transparenten wurde das Unternehmenskennzeichen der Kl\u00e4gerin vom Beklagten derart abge\u00e4ndert, dass der rote Balken bluttriefend dargestellt, das gr\u00fcne Tannensymbol auf ein \u201eT\u201c abge\u00e4ndert wurde und das so ver\u00e4nderte Logo mit hinzugesetzten Spr\u00fcchen zu lesen war als \u201e<em>SPAR T euch die Vollspaltenboden-Tierqu\u00e4lerei!<\/em>\u201c und \u201e<em>SPAR T euch das!<\/em>\u201c:<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2023\/11\/OGH4Ob13_23z.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" src=\"https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2023\/11\/OGH4Ob13_23z.jpg\" width=\"337\" height=\"448\" alt=\"\" class=\"wp-image-6202 aligncenter size-full\" srcset=\"https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2023\/11\/OGH4Ob13_23z.jpg 337w, https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2023\/11\/OGH4Ob13_23z-226x300.jpg 226w\" sizes=\"auto, (max-width: 337px) 100vw, 337px\" \/><\/a><\/p>\n<p>Ebenso ver\u00f6ffentlichte der Beklagte eine Presseaussendung, in der von der Kl\u00e4gerin u.a. der Ausstieg aus Schweinefleisch von Vollspaltenboden-Haltung gefordert wurde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin klagte (u.a.) auf Unterlassung und beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht erlie\u00df die beantragte einstweilige Verf\u00fcgung. Vom Beklagten werde suggeriert, dass die Kl\u00e4gerin f\u00fcr Tierqu\u00e4lerei hauptverantwortlich sei. Es handle sich um ehrenbeleidigende und kreditsch\u00e4digende Behauptungen, die die Tatbest\u00e4nde des \u00a7\u00a01330 Abs\u00a01 und Abs\u00a02 ABGB erf\u00fcllten. Auch der Unterlassungsanspruch nach \u00a7\u00a07 UWG bestehe zu Recht. Das Rekursgericht best\u00e4tigte diese Entscheidung<\/p>\n<p>Der OGH befand den Revisionsrekurs des Beklagten zur Klarstellung der Rechtslage im Zusammenhang mit der freien Meinungs\u00e4u\u00dferung hingegen f\u00fcr zul\u00e4ssig und teilweise berechtigt:<\/p>\n<p>Dem Beklagten k\u00f6nne es <strong>nicht generell verboten werden, eine Verantwortung<\/strong> der Kl\u00e4gerin bzw einen Zusammenhang zwischen dieser und den Missst\u00e4nden in der Schweinehaltung durch Vollspaltenb\u00f6den zu \u00e4u\u00dfern. Bescheinigt ist, dass die <strong>Kl\u00e4gerin<\/strong> <strong>\u00fcberwiegend Schweinefleisch aus konventioneller Herstellung (Vollspaltenboden) vertreibt<\/strong>. Soweit der Beklagte daher allgemein den Zusammenhang zwischen dem Lebensmittelhandel der Kl\u00e4gerin und der Schweinezucht herstellt, liegen <strong>keine falsche Tatsachenbehauptungen<\/strong> nach \u00a7\u00a01330 Abs\u00a02 ABGB vor. Die Kl\u00e4gerin, die \u00fcber eine <strong>bedeutende Marktmacht<\/strong> verf\u00fcgt, habe es in der Hand, vermehrt jene Produkte anzubieten, die nach h\u00f6heren Tierwohlstandards erzeugt werden.<\/p>\n<p>Der verst\u00e4ndige und unbefangene Adressat der \u00c4u\u00dferungen des Beklagten wird Aussagen wie \u201e<em>Der Lebensmittelhandel beeinflusst die \u00f6sterreichische Landwirtschaft massiv\u2026<\/em>\u201c oder \u201e<em>Der Lebensmitteleinzelhandel spielt f\u00fcr die Tierwohlqualit\u00e4t in der Schweinehaltung eine entscheidende Rolle\u2026<\/em>\u201c <strong>nicht in dem Sinn interpretieren, dass die Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich Tiere qu\u00e4lt<\/strong>, sondern dass sie durch den (\u00fcberwiegenden) Verkauf von Schweinefleisch aus Vollspaltenbodenhaltung einen <strong>(wesentlichen) Beitrag zu vermehrtem Tierleid leistet<\/strong>. Diese \u00c4u\u00dferungen sind als <strong>Teil einer politischen Diskussion \u00fcber Tierschutz<\/strong> zu sehen. F\u00fcr Einschr\u00e4nkungen politischer \u00c4u\u00dferungen oder Diskussionen in Angelegenheiten des \u00f6ffentlichen Interesses billigt der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) den Vertragsstaaten nur einen sehr engen Beurteilungsspielraum zu.<\/p>\n<p>Im Gesamtzusammenhang sei keine der \u00c4u\u00dferungen des Beklagten dahingehend zu verstehen, dass die Kl\u00e4gerin selbst Tiere in der dargestellten Form halten w\u00fcrde. In den \u00c4u\u00dferungen des Beklagten liegt insofern also <strong>keine Tatsachenbehauptung, die Kl\u00e4gerin w\u00e4re selbst unmittelbar als Tierhalterin f\u00fcr die dargestellten Missst\u00e4nde verantwortlich<\/strong>. Vielmehr liegt darin insgesamt der Vorwurf, die Kl\u00e4gerin sei f\u00fcr das berichtete Tierleid <strong>mitverantwortlich<\/strong>. Diese <strong>\u201eVerantwortung\u201c ist aber keiner objektiven Wahrheits\u00fcberpr\u00fcfung zug\u00e4nglich, sondern ein Werturteil<\/strong> \u00fcber die Verantwortlichkeit eines Beteiligten innerhalb einer Absatzkette f\u00fcr mit den vertriebenen Produkten in Zusammenhang stehende Um- bzw Missst\u00e4nde. Es besteht im Sinne des <strong>Rechts auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung<\/strong> in dieser Angelegenheit von <strong>\u00f6ffentlichem Interesse<\/strong> ein zumindest diesbez\u00fcglich <strong>ausreichendes Tatsachensubstrat<\/strong> f\u00fcr das Werturteil des Beklagten, die Kl\u00e4gerin, die solche Produkte anbietet, trage eine Verantwortung f\u00fcr diese Umst\u00e4nde. Auch die gew\u00e4hlte Form der <strong>Darstellung mit \u201eSchockbildern\u201c<\/strong> \u00e4ndert an diesem Ergebnis nichts, sch\u00fctzt die Meinungsfreiheit doch auch schockierende \u00c4u\u00dferungen. Dem Beklagten ist insoweit <strong>kein Wertungsexzess<\/strong> anzulasten. Es ist dem Beklagten auch nicht verwehrt, nur an der Kl\u00e4gerin Kritik zu \u00e4u\u00dfern. Es besteht keine Pflicht, s\u00e4mtliche Akteure vollst\u00e4ndig zu nennen.<\/p>\n<p>Die Verwendung von Layout und Logo der Kl\u00e4gerin erfolgt im konkreten Fall als Bezugnahme auf die unternehmerische T\u00e4tigkeit und das Produktangebot der Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit der Kritik des Beklagten. Dabei wurden die <strong>Unternehmenskennzeichen im Ergebnis parodiert<\/strong>, und zwar in einer Weise, die es dem durchschnittlichen Betrachter auch deutlich erkennbar macht, dass es sich etwa um <strong>keinen Flyer der Kl\u00e4gerin selbst<\/strong>, sondern um die Kritik des Beklagten handelt. Somit schl\u00e4gt auch hier die <strong>Interessenabw\u00e4gung zu Gunsten der Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit<\/strong> des Beklagten aus.<\/p>\n<p>Dem Beklagten wurde es jedoch auch vom OGH verboten, Behauptungen zu verbreiten, wonach die Kl\u00e4gerin nicht bereit sei, eine Verbesserung in der Schweinehaltung voranzutreiben, als Lebensmittelh\u00e4ndler bekannt sei, der die Entwicklung zu mehr Tierwohl bremse und einer der gr\u00f6\u00dften Bremser in Richtung verbesserter Tierhaltung w\u00e4re.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20231017_OGH0002_0040OB00013_23Z0000_000\/JJT_20231017_OGH0002_0040OB00013_23Z0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zum Entscheidungstext<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge zu den Themen Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit, Ehrenbeleidigung und Kreditsch\u00e4digung:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5845\">Mehrdeutige \u00c4u\u00dferungen in hitziger Videodebatte: Auch Unklarheitenregel ist am Grundrecht auf Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung zu messen.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5710\">\u201eBilligzeitung veranstaltet Impflotterie\u201c: Unlautere Herabsetzung oder Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4945\">Lehrerbewertungs-App zul\u00e4ssig. Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit der Sch\u00fcler wichtiger als Interessen der Lehrer.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3715\">Negative Google-Bewertung: Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung deckt unwahre Tatsachenbehauptungen nicht<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3180\">Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit: Kommerzielle Werbung ist sch\u00e4rferen Einschr\u00e4nkungen unterworfen<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2579\">Bezeichnung als \u201eJudas\u201c in Zeitungsartikel ist von Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit gedeckt<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6056\">TV-Sendung unter Verweis auf niedrige Teletest-Zahlen als \u201eQuoten-Flop\u201c bezeichnet. Liegt unlautere Herabsetzung vor?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6040\">Repr\u00e4sentantenhaftung bei Kreditsch\u00e4digung? Kunde einer PR-Agentur haftet nicht f\u00fcr \u00c4u\u00dferungen der Agentur.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5612\">Gesch\u00e4ftspartner werden \u201eerpresserische Methoden\u201c vorgeworfen. Liegt unlautere Herabsetzung und Kreditsch\u00e4digung vor?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4865\">Meldung eines Plagiatsverdacht an zust\u00e4ndige Stelle der Universit\u00e4t ist keine Kreditsch\u00e4digung<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3666\">Darf man Gesch\u00e4ftspartner \u00fcber den Ausgang eines Gerichtsverfahrens informieren? Sachliche Information vs. Kreditsch\u00e4digung<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5736\">Gl\u00fcckspielkonzern hat \u201eDeal\u201c mit Regierungspartei? \u201ePublic Figures\u201c m\u00fcssen h\u00f6heren Grad an Toleranz gegen\u00fcber kritischer Berichterstattung zeigen.<\/a><\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 17.10.2023, 4 Ob 13\/23z \u00a0 Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin betreibt eine Supermarktkette. Der Beklagte ist ein Verein mit dem Ziel der Verhinderung bzw Verringerung von Tiermissbrauch und Tierausbeutung. Er kritisiert insbesondere die Schweinehaltung mit Vollspaltenb\u00f6den. Die Kl\u00e4gerin verkauft unter Verwendung eines bekannten G\u00fctesiegels regelm\u00e4\u00dfig stark verg\u00fcnstigtes Schweinefleisch. 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