{"id":6189,"date":"2023-10-08T12:48:47","date_gmt":"2023-10-08T12:48:47","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=6189"},"modified":"2023-11-08T12:50:25","modified_gmt":"2023-11-08T12:50:25","slug":"persoenlichkeitsrechtsverletzung-auf-instagram-pflicht-zur-weltweiten-loeschung-von-wortgleichen-und-sinngleichen-postings","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=6189","title":{"rendered":"Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung auf Instagram: Pflicht zur weltweiten L\u00f6schung von wortgleichen und sinngleichen Postings."},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; type=&#8220;4_4&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OGH-Entscheidung vom 30.8.2023, 6 Ob 166\/22p<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist \u00f6sterreichischer Pilot und ehemaliger Profifu\u00dfballer. Sein Bruder wurde vor etwa drei Jahren bereits dazu verurteilt, bestimmte \u00c4u\u00dferungen \u00fcber den Kl\u00e4ger zu unterlassen; ebenso wurde ihm im Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen gef\u00e4hrlicher Drohung aufgetragen, den Kl\u00e4ger und dessen Familie nicht mehr zu kontaktieren. Der Bruder des Kl\u00e4gers richtete in weiterer Folge einen Instagram-Account ein und ver\u00f6ffentlichte dort Postings. Der Account-Inhalt f\u00fchrte dazu, dass der Kl\u00e4ger von Freunden und Arbeitskollegen darauf angesprochen wurde, dies mit dem Hinweis, dass er quasi als fluguntauglich hingestellt werde.<\/p>\n<p>Der Klagevertreter forderte Instagram-Betreiberin Meta Platforms (Beklagte) erfolglos auf, den Account zu l\u00f6schen. Erst nach Erlassung eines gerichtlichen Unterlassungsauftrags wurde der Account in \u00d6sterreich geogeblockt. Ein Zugriff von einem Rechner mit einer \u00f6sterreichischen IP-Adresse ist seither nicht mehr m\u00f6glich. Der Kl\u00e4ger beantragte nun vor Gericht, der Beklagten die weltweite Unterlassung der Verbreitung wort- und sinngleicher Inhalte aufzutragen.<\/p>\n<p>Streitgegenst\u00e4ndlich waren etwa Aussagen wie \u201e<em>der Kl\u00e4ger w\u00fcrde seinen Sohn zu einem M\u00f6rder erziehen, sei ein &#8218;Bruchpilot&#8216;, leide an einer Gehirnkrankheit (&#8218;Wahnvorstellungen&#8216;), w\u00e4re ein potentieller Selbstmordpilot, ein Hooligan-Rapper, der die Justiz get\u00e4uscht h\u00e4tte; der Kl\u00e4ger h\u00e4tte Medien, Arbeitgeber und Beh\u00f6rden hinters Licht gef\u00fchrt, durch eine Zeugenaussage w\u00e4re eine Drogeneinnahme des Kl\u00e4gers bewiesen<\/em>\u201c etc.<\/p>\n<p>Die Beklagte wendete die sachliche Unzust\u00e4ndigkeit des Erstgerichts ein und hielt dem Begehren entgegen, dass der gegenst\u00e4ndliche Rechtsstreit sei nach irischem Recht zu beurteilen sei und im \u00dcbrigen auch nach \u00f6sterreichischem Recht keine hinreichende Abmahnung erfolgte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht wies die Unzust\u00e4ndigkeitseinrede zur\u00fcck, wies das Klagebegehren jedoch ab. Die Inhalte des Instagram-Accounts k\u00f6nnten der Person des Kl\u00e4gers nicht hinreichend eindeutig und bestimmt zugeordnet werden. Das Berufungsgericht best\u00e4tigte diese Entscheidung. Es m\u00fcssten besondere Prozessvoraussetzungen vorliegen, damit der gegenst\u00e4ndliche Unterlassungsanspruch im Mandatsverfahren geltend gemacht werden k\u00f6nne. Dem Kl\u00e4ger sei zudem der Nachweis einer erheblichen, eine nat\u00fcrliche Person in ihrer Menschenw\u00fcrde beeintr\u00e4chtigenden Verletzung von Pers\u00f6nlichkeitsrechten im elektronischen Kommunikationsnetz der Beklagten misslungen. Der OGH erachtete die Revision des Kl\u00e4gers f\u00fcr zul\u00e4ssig und teilweise berechtigt:<\/p>\n<p>Will eine nat\u00fcrliche Person im <strong>Mandatsverfahren nach \u00a7\u00a0549 ZPO<\/strong> (Verfahren wegen erheblicher Verletzung von Pers\u00f6nlichkeitsrechten in einem elektronischen Kommunikationsnetz) einen Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags stellen, muss sie eine <strong>erhebliche, sie in ihrer Menschenw\u00fcrde beeintr\u00e4chtigende Verletzung von Pers\u00f6nlichkeitsrechten in einem elektronischen Kommunikationsnetz<\/strong> geltend machen und der Klage einen Nachweis aus dem elektronischen Kommunikationsnetz anschlie\u00dfen. Der Unterlassungsauftrag ist zu erlassen, wenn sich der behauptete Anspruch aus den Angaben in der Klage schl\u00fcssig ableiten l\u00e4sst (\u00a7\u00a0549 Abs\u00a01 ZPO).<\/p>\n<p>Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags abzuweisen und in der Regel das ordentliche Verfahren \u00fcber den geltend gemachten Unterlassungsanspruch einzuleiten. Werden gegen die Erlassung eines Unterlassungsauftrags Einwendungen erhoben, so ist ebenfalls das <strong>ordentliche Verfahren durchzuf\u00fchren<\/strong> und \u00fcber den Anspruch mit Urteil zu entscheiden. Kommt das Gericht zum Ergebnis, dass zwar die Voraussetzungen f\u00fcr die Erlassung des Unterlassungsauftrags gefehlt haben, wohl aber der Anspruch berechtigt ist, dann ist der Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen. In einem solchen Fall ist auch der Unterlassungsauftrag aufrecht zu erhalten.<\/p>\n<p><strong>F\u00fcr die Sachentscheidung im ordentlichen Verfahren ist daher nicht mehr relevant, ob eine erhebliche, eine nat\u00fcrliche Person in ihrer Menschenw\u00fcrde beeintr\u00e4chtigende Verletzung von Pers\u00f6nlichkeitsrechten iSd \u00a7\u00a0549 Abs\u00a01 ZPO vorliegt.<\/strong> Die Klage ist betreffend die materielle Anspruchsberechtigung vielmehr <strong>als \u201egew\u00f6hnliche\u201c Unterlassungsklage zu behandeln<\/strong>.<\/p>\n<p>Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist <strong>nach \u00f6sterreichischem Recht zu beurteilen<\/strong>. Bei der Beklagten handelt es sich um einen Host-<span aria-hidden=\"true\">Provider iSd \u00a7\u00a016 ECG mit dem Sitz in Irland.<\/span> Gem\u00e4\u00df Art\u00a03 Abs\u00a02 der E-<span aria-hidden=\"true\">Commerce-RL (\u00a7\u00a020 ECG), d\u00fcrfen die Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gr\u00fcnden einschr\u00e4nken, die in den koordinierten Bereich fallen (\u201e<strong>Herkunftslandprinzip<\/strong>\u201c). Im koordinierten Bereich stellt Art\u00a03 der E-Commerce-RL \u2013 vorbehaltlich Ausnahmen \u2013 das grunds\u00e4tzliche Verbot auf, dass der Anbieter eines Dienstes des elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehrs strengeren Anforderungen unterliegt, als sie das im Sitzmitgliedstaat dieses Anbieters \u2013 hier Irland \u2013 geltende Sachrecht vorsieht.<\/span><\/p>\n<p>Das Herkunftslandprinzip gilt aber <strong>nicht unbeschr\u00e4nkt<\/strong>. Neben Bereichsausnahmen k\u00f6nnen Gerichte auch gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a022 ECG im Einzelfall <strong>zum Schutz taxativ genannter Rechtsg\u00fcter<\/strong> und unter <strong>Wahrung<\/strong> des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes abweichend Ma\u00dfnahmen treffen, dies unter anderem zum Schutz der W\u00fcrde einzelner Menschen. \u00a7\u00a022 Abs\u00a02 Z\u00a02 ECG umfasst den <strong>Schutz bestimmter Pers\u00f6nlichkeitsrechte<\/strong> nat\u00fcrlicher Personen.<\/p>\n<p>Die E-Commerce-RL beeintr\u00e4chtigt die nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden oder Gerichten zustehende M\u00f6glichkeit, von einem Provider das Abstellen oder Verhindern einer Rechtsverletzung zu verlangen, grunds\u00e4tzlich nicht. Die Voraussetzungen und die Modalit\u00e4ten solcher gerichtlicher Verf\u00fcgungen bestimmen sich nach nationalem Recht (<a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3015\">siehe zB hier Glawischnig gegen Facebook<\/a>).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall hatte der OGH daher zun\u00e4chst zu beurteilen, ob der in \u00a7\u00a022 Abs\u00a02 Z\u00a02 ECG genannte Fall vorliegt, der ein Abweichen vom Herkunftslandprinzip des \u00a7\u00a020 Abs\u00a01 ECG rechtfertigt:<\/p>\n<p>Im konkreten Fall erfolgten mehrere gegen die Ehre des Kl\u00e4gers gerichtete \u00c4u\u00dferungen desselben T\u00e4ters in demselben Account des von der Beklagten betriebenen Onlinedienstes. Nach dem Gesamtbild des Eingriffs lag eine <strong>Verletzung der W\u00fcrde des Kl\u00e4gers<\/strong> vor.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des OGH ist auf Anspr\u00fcche wegen ehrverletzender und\/oder rufsch\u00e4digender \u00c4u\u00dferungen nach dem anzuwendenden \u00a7\u00a048 Abs\u00a02 IPRG das <strong>Recht jenes Staats anzuwenden, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt <\/strong>wurde. Dabei hat der OGH bereits ausgesprochen, dass auch der Ort, an dem eine im Ausland hergestellte Druckschrift, Sendung oder dergleichen im Inland einlangt und dort ihre (rechtswidrige) Wirkung entfaltet, als Begehungsort anzusehen ist, wobei dies auch f\u00fcr eine Verbreitung im Internet gilt. Sowohl der Kl\u00e4ger als auch dessen Bruder haben ihren Wohnsitz im Inland. Daher sind die geltend gemachten Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers nach \u00f6sterreichischem Recht zu beurteilen.<\/p>\n<p>Eine ausreichende <strong>Abmahnung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a020 Abs\u00a03 ABGB<\/strong> erfolgte sp\u00e4testens durch das Vorbringen im gegenst\u00e4ndlichen Verfahren. Zweck dieser Bestimmung ist es, die erforderliche Kenntnis eines Diensteanbieters von der rechtswidrigen Information herzustellen, um ihm die M\u00f6glichkeit zu geben, den Inhalt unverz\u00fcglich zu entfernen. Reagiert der Diensteanbieter auf eine solche Mitteilung nicht, kann gerichtlich gegen ihn vorgegangen werden. Die <strong>Abmahnung kann durch entsprechendes Vorbringen in einem bereits anh\u00e4ngigen Verfahren ersetzt werden<\/strong>. In diesem Fall entsteht dann ein Unterlassungsanspruch, wenn der Provider das beanstandete Verhalten fortsetzt oder das Vorliegen einer Rechtsverletzung bestreitet. Jedenfalls Letzteres liegt hier vor.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist in den inkriminierten Postings auch <strong>ausreichend erkennbar<\/strong>. F\u00fcr die pers\u00f6nliche Betroffenheit des Einzelnen ist die <strong>Namensnennung nicht erforderlich<\/strong>. Es reicht aus, wenn die Identifizierbarkeit nur f\u00fcr einige mit dem Betroffenen <strong>im Kontakt stehende Personen<\/strong> besteht. Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht in korrekturbed\u00fcrftiger Weise abgewichen.<\/p>\n<p>Bei der inhaltlichen Beurteilung der einzelnen Unterlassungsbegehren kam der OGH zu dem Ergebnis, dass die inkriminierten Inhalte teilweise das <strong>Familienleben des Kl\u00e4gers betreffen und folglich weder einer rechtfertigenden Interessenabw\u00e4gung noch einem Wahrheitsbeweis zug\u00e4nglich<\/strong> sind. Die Bezeichnung des Kl\u00e4gers als \u201e<em>Bruchpilot, Hooligan-Rapper, der die Justiz get\u00e4uscht h\u00e4tte, etc<\/em>\u201c erf\u00fclle das <strong>Tatbild des \u00a7\u00a01330 Abs\u00a01 ABGB<\/strong>.<\/p>\n<p><strong>Access- und Host-Providern d\u00fcrfe zwar keine allgemeine \u00dcberwachungspflicht<\/strong> hinsichtlich der von ihnen \u00fcbermittelten oder gespeicherten fremden Inhalte auferlegt werden (zB von sich aus aktiv nach rechtswidrigen Inhalten suchen), die <strong>Anordnung zielgerichteter \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen<\/strong> der nationalen Beh\u00f6rden und Gerichte ist aber zul\u00e4ssig. Dazu geh\u00f6ren insbesondere die Unterlassungsanordnungen der Zivilgerichte. Diese k\u00f6nnen sich <strong>nicht nur auf den urspr\u00fcnglichen rechtswidrigen Inhalt, sondern auch auf wortgleiche oder sinngleiche Inhalte<\/strong> beziehen. Sinngleiche Inhalte sind solche, die im Kern dem als rechtswidrig beurteilten Inhalt entsprechen. Die \u201eKern-\u00dcbereinstimmung\u201c muss sich dabei auf den ersten laienhaften Blick ergeben oder durch technische Mittel (zB eine Filtersoftware) feststellbar sein.<\/p>\n<p>Der EuGH bejaht die grunds\u00e4tzliche <strong>Zul\u00e4ssigkeit weltweiter Unterlassungsanordnungen<\/strong> und geht davon aus, dass die E-Commerce-RL grunds\u00e4tzlich eine solche weltweite Wirkung intendiert. Anders als der urheberrechtliche Anspruch, so wie auch andere immaterialg\u00fcterrechtliche Anspr\u00fcche, die nicht weltumspannend ausgerichtet, sondern territorial begrenzt sind, ist der <strong>Schutz von Pers\u00f6nlichkeitsrechten grunds\u00e4tzlich nicht territorial begrenzt<\/strong>.<\/p>\n<p>Bei Anspr\u00fcchen wegen der Verletzung von Pers\u00f6nlichkeitsrechten kann der gesamte (materielle und immaterielle) Schaden entweder am Sitz des Beklagten oder in dem Mitgliedstaat geltend gemacht werden, in dem sich der Mittelpunkt der Interessen des Kl\u00e4gers befindet. Demgegen\u00fcber kann an jedem Ver\u00f6ffentlichungsort nur der jeweilige Teilschaden geltend gemacht werden. Der Gerichtsstand f\u00fcr Deliktsklagen ist weit zu verstehen und umfasst nicht nur Anspr\u00fcche auf Schadenersatz, sondern auch Unterlassungs- und Beseitigungsanspr\u00fcche. In einer Pers\u00f6nlichkeitsrechte betreffenden Rechtssache sprach der EuGH bereits aus, dass in Anbetracht der umfassenden Abrufbarkeit der auf einer Website ver\u00f6ffentlichten Angaben und Inhalte, <strong>ein auf die Richtigstellung bzw Entfernung dieser Inhalte gerichteter Antrag einheitlich und untrennbar ist und somit nur bei einem Gericht<\/strong> erhoben werden kann, das f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber einen Antrag auf Ersatz des gesamten Schadens zust\u00e4ndig ist, und nicht bei einem Gericht, das nicht \u00fcber eine solche Zust\u00e4ndigkeit verf\u00fcgt. F\u00fcr einen Anspruch iSd Art\u00a07 Nr\u00a02 EuGVVO, der weltweit geltend gemacht werden soll, ist demnach erforderlich, dass das <strong>angerufene Gericht \u00fcber einen internationalen Zust\u00e4ndigkeitstatbestand verf\u00fcgt<\/strong>, an dem der <strong>gesamte Schaden<\/strong> geltend gemacht werden kann. Dieses Kriterium war im vorliegenden Fall angesichts des Wohnsitzes des Kl\u00e4gers in \u00d6sterreich und seiner Besch\u00e4ftigung bei der inl\u00e4ndischen Fluglinie erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Die beklagte Partei wurde daher f\u00fcr schuldig erkannt, die weitere Verbreitung wort- und sinngleicher (im Urteil n\u00e4her beschriebenen) Inhalte des Instagram-Accounts des Bruders mit weltweiter Wirkung zu unterlassen und\/oder zu beseitigen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20230830_OGH0002_0060OB00166_22P0000_000\/JJT_20230830_OGH0002_0060OB00166_22P0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zum Entscheidungstext<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge zum Thema Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzungen im Internet:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3752\">OGH nach EuGH im Fall Glawischnig vs. Facebook: Pflicht zur weltweiten L\u00f6schung von wortgleichen und sinngleichen Postings<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3326\">\u201eWo L\u00fcgen zu Nachrichten werden\u2026\u201c Facebook ist zur L\u00f6schung rechtswidriger Postings verpflichtet. Der OGH erkl\u00e4rt wann und wo.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3015\">EuGH: Gerichte k\u00f6nnen Facebook weltweite L\u00f6schung rechtswidriger Inhalte auftragen<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2466\">Rechtswidrige Kommentare auf Facebook: Sorgfaltspflichten weiter versch\u00e4rft<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5077\">Frau berichtet \u00fcber eigene Vergewaltigung auf Facebook. Vorverurteilung oder Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4851\">Zwei Personen posten unwahres Facebook-Posting = materielle Streitgenossenschaft<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4820\">Facebook-Posting \u00fcber Obsorgestreit verletzt Pers\u00f6nlichkeitsrechte<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2004\">Posten von Foto auf Facebook ist keine Zustimmung zur Ver\u00f6ffentlichung in Massenmedien<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4798\">EuGH zur Verbreitung verunglimpfender \u00c4u\u00dferungen \u00fcber das Internet: Schadenersatz kann in jedem Mitgliedstaat (anteilig) eingeklagt werden, wo verletzender Inhalt zug\u00e4nglich ist\/war.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2953\">Filmen von Polizeieinsatz zu Beweiszwecken zul\u00e4ssig. Ver\u00f6ffentlichung im Internet nur unter bestimmten Voraussetzungen.<\/a><\/p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 30.8.2023, 6 Ob 166\/22p &nbsp; Sachverhalt: Der Kl\u00e4ger ist \u00f6sterreichischer Pilot und ehemaliger Profifu\u00dfballer. Sein Bruder wurde vor etwa drei Jahren bereits dazu verurteilt, bestimmte \u00c4u\u00dferungen \u00fcber den Kl\u00e4ger zu unterlassen; ebenso wurde ihm im Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen gef\u00e4hrlicher Drohung aufgetragen, den Kl\u00e4ger und dessen Familie nicht mehr zu kontaktieren. 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