{"id":6115,"date":"2023-08-14T12:44:03","date_gmt":"2023-08-14T12:44:03","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=6115"},"modified":"2023-08-14T12:44:05","modified_gmt":"2023-08-14T12:44:05","slug":"ein-idiotenhaufen-zum-durchdrehen-berechtigtes-interesse-und-erforderlichkeit-der-einsichtnahme-eines-arbeitgebers-in-das-e-mail-konto-von-mitarbeitern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=6115","title":{"rendered":"\u201eEin Idiotenhaufen &#8230; zum Durchdrehen\u201c. Berechtigtes Interesse und Erforderlichkeit der Einsichtnahme eines Arbeitgebers in das E-Mail-Konto von Mitarbeitern."},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; type=&#8220;4_4&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OGH-Entscheidung vom 28.6.2023, 6 ObA 1\/22y<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen waren als Assistentinnen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung beim beklagten Unternehmen besch\u00e4ftigt. In deren Betrieb wurde Microsoft Office\u00a0365 als integrierte L\u00f6sung eingesetzt. Jede Mitarbeiterin hatte ein eigenes Konto. Assistentinnen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung wurde Zugriff auf die E-Mail-Konten ihrer Vorg\u00e4ngerinnen und der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einger\u00e4umt, was den Kl\u00e4gerinnen bekannt war. Eine schriftliche Vereinbarung oder Erkl\u00e4rung dazu gab es nicht.<\/p>\n<p>Am Tag nach der einvernehmlichen Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses der Zweitkl\u00e4gerin, nahm der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten Einsicht in ihr E-Mail-Konto. Dabei erlangte er Kenntnis davon, dass die Erstkl\u00e4gerin der Zweitkl\u00e4gerin geschrieben hatte, die Beklagte sei \u201e<em>ein Idiotenhaufen<\/em>\u201c, es sei \u201e<em>zum Durchdrehen<\/em>\u201c, alle seien unf\u00e4hig, sie werde \u201e<em>net viel machen<\/em>\u201c und sie schreibe gerade Bewerbungen. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten teilte dies der Erstkl\u00e4gerin per E-Mail unter gleichzeitiger Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses mit.<\/p>\n<p>Den Kl\u00e4gerinnen war es sehr peinlich, dass ihre Korrespondenz dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zur Kenntnis gelangte. Insbesondere wollten sie nicht, dass er die ihn betreffenden \u00c4u\u00dferungen liest und sie blo\u00dfstelle. Mit ihren (nahezu wortgleichen) Klagen begehrten die Kl\u00e4gerinnen jeweils die Zahlung von EUR 1.000\u00a0an immateriellem Schadenersatz und brachten vor, die Einsichtnahme in die Korrespondenz der Kl\u00e4gerinnen durch die Beklagte sei ohne schriftliche Zustimmung der Kl\u00e4gerinnen erfolgt und versto\u00dfe gegen das Verbot innerbetrieblicher Kontrollma\u00dfnahmen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a096 Abs\u00a01 ArbVG iVm \u00a7\u00a010 AVRAG. Es sei damit au\u00dferdem auch in das Grundrecht der Kl\u00e4gerinnen auf Datenschutz eingegriffen und Art\u00a06 DSGVO verletzt worden. Die Kl\u00e4gerinnen seien in ihrem Vertrauen auf einen rechtstreuen Arbeitgeber verletzt worden und w\u00fcssten nun, dass s\u00e4mtliche private Korrespondenz durch die Beklagte gelesen worden sei.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht verband die beiden Verfahren und wies die Klagebegehren zur G\u00e4nze ab. Das Berufungsgericht best\u00e4tigte dieses Urteil. Eine Zustimmung der Kl\u00e4gerinnen sei nicht erforderlich gewesen. Die im Rahmen des hier relevanten Art\u00a06 Abs\u00a01 lit\u00a0f DSGVO vorzunehmende Interessensabw\u00e4gung ergebe, dass die Interessen der Beklagten an der Datenverarbeitung das Interesse der Kl\u00e4gerinnen \u00fcberwogen habe. Eine Verletzung der Datenschutzbestimmungen liege nicht vor. Der OGH befand die dagegen gerichteten Revisionen der Kl\u00e4gerinnen f\u00fcr unzul\u00e4ssig:<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a096 Abs\u00a01 Z\u00a03 ArbVG bedarf die <strong>Einf\u00fchrung von Kontrollma\u00dfnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer<\/strong> durch den Betriebsinhaber, sofern diese Ma\u00dfnahmen (Systeme) die Menschenw\u00fcrde ber\u00fchren, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats. Korrespondierend dazu normiert \u00a7\u00a010 Abs\u00a01 AVRAG, dass die Einf\u00fchrung und Verwendung von Kontrollma\u00dfnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenw\u00fcrde ber\u00fchren, unzul\u00e4ssig ist, es sei denn diese Ma\u00dfnahmen werden durch eine Betriebsvereinbarung iSd \u00a7\u00a096 Abs\u00a01 Z\u00a03 ArbVG geregelt oder erfolgen in Betrieben, in denen \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 <strong>kein Betriebsrat eingerichtet ist, mit Zustimmung des Arbeitnehmers<\/strong>. Unter einer Kontrollma\u00dfnahme im Sinne dieser Bestimmungen ist die systematische \u00dcberwachung von Eigenschaften, Handlungen oder des allgemeinen Verhaltens von Arbeitnehmern durch den Betriebsinhaber zu verstehen. Diese <strong>Bestimmungen kommen nur zur Anwendung, wenn es sich um eine betriebsbezogene Kollektiv-Kontrolle und nicht blo\u00df um eine individuelle Kontrolle <\/strong>handelt. Der Anspruch scheiterte daher bereits am Vorliegen einer Kontrollma\u00dfnahme in diesem Sinne.<\/p>\n<p>Die <strong>in E-<span aria-hidden=\"true\">Mails enthaltenen Informationen sind in der Regel als personenbezogene Daten<\/span><\/strong> iSd Art\u00a04 Z\u00a01 DSGVO anzusehen. Im vorliegenden Fall gab es keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass sensible Daten iSd Art\u00a09 DSGVO in den E-<span aria-hidden=\"true\">Mails enthalten waren, daher ist die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Verarbeitung der Daten nach Art\u00a06 DSGVO zu beurteilen.<\/span> Art\u00a06 DSGVO regelt jene Tatbest\u00e4nde, die eine Verarbeitung von Daten rechtfertigen.<\/p>\n<p>Die <strong>Verarbeitung personenbezogener Daten ist nach Art\u00a06 Abs\u00a01 lit\u00a0f DSGVO unter drei kumulativen Voraussetzungen zul\u00e4ssig<\/strong>:<\/p>\n<ul>\n<li>Erstens muss von dem f\u00fcr die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden,<\/li>\n<li>zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und<\/li>\n<li>drittens d\u00fcrfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten gesch\u00fctzt werden sollen, nicht \u00fcberwiegen. (Ein Indiz f\u00fcr das \u00dcberwiegen der Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen gegen\u00fcber dem Verarbeitungsinteresse des Verantwortlichen kann insbesondere darin zu erkennen sein, dass die Datenverarbeitung in einem Kontext erfolgt, in dem ein Betroffener vern\u00fcnftigerweise nicht mit einer Verarbeitung rechnen muss).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Das Berufungsgericht sah das <strong>berechtigte (wirtschaftliche) Interesse und die Erforderlichkeit der Einsichtnahme in das E-Mail-Konto<\/strong> der Zweitkl\u00e4gerin darin, dass diese <strong>zur Aufrechterhaltung des Unternehmensbetriebs der Beklagten nach dem Ausscheiden<\/strong> der Zweitkl\u00e4gerin notwendig war, weil darin <strong>Kunden- und Vertragspartnerkommunikation enthalten<\/strong> war. Der OGH hielt diese Beurteilung f\u00fcr vertretbar.<\/p>\n<p>Im Falle zweier miteinander kommunizierender Assistentinnen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung habe der <strong>Arbeitgeber nicht auf den privaten Charakter der Nachrichten schlie\u00dfen m\u00fcssen<\/strong>, sondern &#8211; im Gegenteil \u2013 war von einer dienstlichen Kommunikation auszugehen.<\/p>\n<p>Zudem war den <strong>Kl\u00e4gerinnen bekannt, dass Assistentinnen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung Zugriff auf die E-Mail-Konten ihrer Vorg\u00e4ngerinnen<\/strong> bekamen, weil darin Kommunikation mit Kunden enthalten war. Die Kl\u00e4gerinnen mussten daher vern\u00fcnftigerweise mit einer Einsichtnahme in das E-Mail-Konto der Zweitkl\u00e4gerin zum Zwecke der Fortf\u00fchrung der betrieblichen Kommunikation rechnen.<\/p>\n<p>Die Revisionen st\u00fctzen den behaupteten Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens auf eine Datenschutzverletzung. Ein solcher Schadenersatzanspruch w\u00e4re gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01328a Abs\u00a02 ABGB nicht nach Abs\u00a01 dieser Bestimmung zu beurteilen, sondern nur nach Art\u00a082 DSGVO bzw \u00a7\u00a029 DSG. Ein <strong>immaterieller Schadenersatzanspruch nach \u00a7\u00a01328a ABGB steht dem Verletzten nur bei \u201eerheblichen\u201c Verletzungen der Privatsph\u00e4re<\/strong> zu. Als Beispiel nennt das Gesetz f\u00fcr die Erheblichkeit des Eingriffs die Verwertung von privaten Umst\u00e4nden in einer Weise, die geeignet ist, den Betroffenen in der \u00d6ffentlichkeit blo\u00dfzustellen. Zu einer solchen Blo\u00dfstellung kam es nicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20230628_OGH0002_006OBA00001_22Y0000_000\/JJT_20230628_OGH0002_006OBA00001_22Y0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zum Entscheidungstext<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge zum Thema Datenschutzrecht:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5906\">Immaterieller Schadenersatz bei Verst\u00f6\u00dfen gegen die DSGVO? Versto\u00df allein gen\u00fcgt nicht. Schaden erforderlich. Aber: Keine \u201eErheblichkeitsschwelle\u201c.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6001\">EuGH: DSGVO gew\u00e4hrt Recht auf Auskunft \u00fcber Zeitpunkt und Grund f\u00fcr Abfrage personenbezogener Daten. Jedoch zumeist keine Auskunft \u00fcber konkreten Arbeitnehmer, der die Abfrage vornimmt.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5900\">EuGH: Recht auf \u201eKopie\u201c von verarbeiteten personenbezogenen Daten = Ausfolgung originalgetreuer und verst\u00e4ndlicher Reproduktion aller dieser Daten.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5863\">Betroffen von Datenpanne? Art 15 DSGVO gew\u00e4hrt Auskunftsanspruch \u00fcber tats\u00e4chliche Betroffenheit von Daten\u00fcbermittlung.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5606\">EuGH: Versch\u00e4rfte Auskunftspflicht bei Weitergabe personenbezogener Daten. Identit\u00e4t der Empf\u00e4nger mitzuteilen.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5514\">Recht auf L\u00f6schung aus Suchmaschinen (\u201eRecht auf Vergessenwerden\u201c): Google muss nachweislich unrichtige Informationen auch ohne Gerichtsurteil l\u00f6schen.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5503\">Zahlungserfahrungsdaten in Bonit\u00e4tsdatenbanken: OGH zu Fristen\/Kriterien f\u00fcr L\u00f6schung.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5417\">EuGH zu privaten Daten in Telefonverzeichnissen: Verantwortliche m\u00fcssen auch andere Anbieter von L\u00f6schungsbegehren informieren<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5335\">\u00c4rztebewertungsportal: Datenverarbeitung rechtm\u00e4\u00dfig. Interesse der \u00d6ffentlichkeit an Information \u00fcberwiegt Interessen bewerteter \u00c4rzte.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6029\">Rechtsschutzdeckung f\u00fcr die Durchsetzung von Anspr\u00fcchen auf immateriellen Schadenersatz infolge Cyberangriff auf Hardware-Wallet Hersteller.<\/a><\/p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 28.6.2023, 6 ObA 1\/22y &nbsp; \u00a0 Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerinnen waren als Assistentinnen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung beim beklagten Unternehmen besch\u00e4ftigt. In deren Betrieb wurde Microsoft Office\u00a0365 als integrierte L\u00f6sung eingesetzt. Jede Mitarbeiterin hatte ein eigenes Konto. Assistentinnen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung wurde Zugriff auf die E-Mail-Konten ihrer Vorg\u00e4ngerinnen und der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einger\u00e4umt, was den Kl\u00e4gerinnen bekannt war. 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