{"id":5845,"date":"2023-04-14T12:01:02","date_gmt":"2023-04-14T12:01:02","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=5845"},"modified":"2023-04-14T12:08:27","modified_gmt":"2023-04-14T12:08:27","slug":"mehrdeutige-aeusserungen-in-hitziger-videodebatte-auch-unklarheitenregel-ist-am-grundrecht-auf-freiheit-der-meinungsaeusserung-zu-messen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=5845","title":{"rendered":"Mehrdeutige \u00c4u\u00dferungen in hitziger Videodebatte: Auch Unklarheitenregel ist am Grundrecht auf Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung zu messen."},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; global_colors_info=&#8220;{}&#8220; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 17.2.2023, 6 Ob 77\/22z<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Ein Verein, dessen zentrales Anliegen die Schaffung einer \u00f6sterreichisch-islamischen Identit\u00e4t junger MuslimInnen ist, und dessen Bundesvorsitzender klagten einen Universit\u00e4tsprofessor f\u00fcr Islamische Religionsp\u00e4dagogik. Der Zweitkl\u00e4ger und der Beklagte hatten zuvor an einer Videodebatte teilgenommen, die vom Journalisten einer \u00f6sterreichischen Tageszeitung moderiert und auf der Website dieser Zeitung unter dem Titel \u201e<em>Islamlandkarte: Plumpe Hetze oder hohe Wissenschaft?<\/em>\u201c ver\u00f6ffentlicht wurde. Dabei wurden die klagsgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferungen get\u00e4tigt (<a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20230217_OGH0002_0060OB00077_22Z0000_000\/JJT_20230217_OGH0002_0060OB00077_22Z0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">ausf\u00fchrlicher im Volltext der Entscheidung<\/a>):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 80px;\"><em>[Beklagter]: \u201eWas [Sie\/sie] machen, Herr [Zweitkl\u00e4ger], ist nichts anderes, was die Identit\u00e4ren auf der anderen Seite machen, nur [Ihre\/ihre] Referenzen sind anders; [Ihre\/ihre] Referenz ist Religion, bei den Identit\u00e4ren nur Rassismen, aber was [Sie\/sie] als Hetze in dieser Gesellschaft betreiben, ist nichts anderes, was die Identit\u00e4ren in dieser Gesellschaft machen. Was [Sie\/sie] in dieser Gesellschaft verursacht haben, [Sie\/sie] tragen auch einen aktiven Beitrag f\u00fcr die Gewalt in dieser Gesellschaft. Durch [Ihre\/ihre] Ver\u00f6ffentlichungen, durch [Ihre\/ihre] Falschinformationen haben [Sie\/sie] \u00d6sterreich im Ausland degradiert. Sie unterzeichnen ein Dokument.\u201c<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die in der Videodebatte thematisierte \u201eIslamlandkarte\u201c ist ein vom Beklagten f\u00fchrend betreutes wissenschaftliches Forschungsprojekt. Die medialen Aktivit\u00e4ten der Kl\u00e4ger richten sich mitunter gegen den Beklagten pers\u00f6nlich. Die Pressesprecherin des Erstkl\u00e4gers erkl\u00e4rte in einem Fernsehinterview in der \u201eZeit im Bild Nacht\u201c, dass es nur wenige Stunden nach der Ver\u00f6ffentlichung der \u201eIslamlandkarte\u201c zu einer \u201eUrinattacke\u201c auf eine Grazer Moschee gekommen sei. Tats\u00e4chlich hatte dieser Angriff am Tag davor stattgefunden. In einem Pressetext des Erstkl\u00e4gers wird behauptet, dem Beklagten mangle es an Qualifikationen und vor allem Basiskenntnissen der islamischen Theologie.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragten die Erlassung einer einstweiligen Verf\u00fcgung und klagten u.a. auf Unterlassung. Dem Beklagten solle untersagt werden zu behaupten, die Kl\u00e4ger betrieben Hetze und\/oder leisten einen aktiven Beitrag f\u00fcr die Gewalt in der Gesellschaft und\/oder verbreite\/ten Falschinformationen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Die Formulierung des Beklagten sei von den Kl\u00e4gern als zul\u00e4ssige Meinungs\u00e4u\u00dferung hinzunehmen. Das Rekursgericht \u00e4nderte die Entscheidung dahin ab, dass es dem Sicherungsantrag zur G\u00e4nze stattgab. Die in Rede stehenden \u00c4u\u00dferungen des Beklagten k\u00f6nnten jedenfalls auch dahin verstanden werden, dass dieser den Zweitkl\u00e4ger, als Vertreter des Erstkl\u00e4gers, pers\u00f6nlich anspreche, sodass der Eindruck entstehe, der Beklagte werfe den Kl\u00e4gern \u2013 und nicht Muslimen im Allgemeinen \u2013 vor, Hetze zu betreiben und einen aktiven Beitrag f\u00fcr Gewalt in der Gesellschaft zu leisten.<\/p>\n<p>Der dagegen gerichtete au\u00dferordentliche Revisionsrekurs des Beklagten befand der OGH f\u00fcr zul\u00e4ssig und berechtigt. Die Entscheidung des Erstgerichts wurde wiederhergestellt.<\/p>\n<p>Beim Bedeutungsinhalt einer \u00c4u\u00dferung kommt es immer auf den <strong>Gesamtzusammenhang<\/strong> und den dadurch vermittelten <strong>Gesamteindruck<\/strong> der beanstandeten \u00c4u\u00dferungen an. Ma\u00dfgeblich ist das <strong>Verst\u00e4ndnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchschnittsh\u00f6rers<\/strong>, nicht aber der subjektive Wille des Erkl\u00e4renden. Wer eine <strong>mehrdeutige \u00c4u\u00dferung<\/strong> macht, muss zwar die f\u00fcr ihn <strong>ung\u00fcnstigste Auslegung <\/strong>gegen sich gelten lassen, jedoch ist <strong>auch die Anwendung dieser Unklarheitenregel am Grundrecht auf Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung zu messen<\/strong>. Ausgehend davon <strong>verneinte der OGH eine Betroffenheit der Kl\u00e4ger<\/strong> in Ansehung der Behauptung der \u201eHetze\u201c und des \u201eaktiven Beitrages f\u00fcr die Gewalt in dieser Gesellschaft\u201c.<\/p>\n<p>Die \u00c4u\u00dferungen fielen im Zuge einer m\u00fcndlichen (Online-)Debatte, die gerade dem <strong>Austausch kontroversieller Standpunkte<\/strong> zu einem Thema von \u00f6ffentlichem Interesse dienen sollte. Aus dem Gespr\u00e4chsverlauf ergibt sich, dass mit den \u00c4u\u00dferungen des Beklagten zun\u00e4chst die <strong>Gruppe der Muslime samt ihren politisch radikalisierten Mitgliedern insgesamt angesprochen<\/strong> war, nicht aber die Kl\u00e4ger. Die \u00c4u\u00dferungen des Beklagten zur \u201eHetze\u201c und zum \u201eaktiven Beitrag\u201c zur Gewalt schlossen an seine generellen \u00dcberlegungen zum verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sch\u00e4dlicheren Einfluss des Handelns von Muslimen auf die Gesellschaft im Vergleich zu jenem von Identit\u00e4ren an. Er stellte damit Personengruppen einander gegen\u00fcber. Erst ab den \u201eFalschinformationen\u201c adressierte der Beklagte die Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Der Durchschnittsbetrachter verstand das <strong>Wort \u201esie\u201c<\/strong> im Zusammenhang mit dem Vorwurf der \u201eHetze\u201c und des \u201eaktiven Beitrages f\u00fcr die Gewalt in dieser Gesellschaft\u201c <strong>in der dritten Person Mehrzahl<\/strong> und bezog daher diese Vorw\u00fcrfe auf die Gruppe der Muslime samt ihren politisch radikalisierten Mitgliedern insgesamt.<\/p>\n<p>Der Vorwurf der Verbreitung von <strong>\u201eFalschinformation\u201c beruht wiederum auf einem wahren Tatsachenkern: <\/strong>Zwar besteht an der Verbreitung unwahrer rufsch\u00e4digender Tatsachenbehauptungen oder von Wertungsexzessen kein von der Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit gedecktes Interesse. Allerdings m\u00fcssen <strong>nicht nur Politiker, sondern auch Privatpersonen und Vereinigungen<\/strong>, sobald sie die <strong>politische B\u00fchne betreten oder sich zu Themen allgemeinen Interesses \u00f6ffentlich \u00e4u\u00dfern, einen h\u00f6heren Grad an Toleranz<\/strong> zeigen. Im Rahmen politischer Auseinandersetzung <strong>gen\u00fcgt bereits ein \u201ed\u00fcnnes Tatsachensubstrat\u201c<\/strong>. Diesbez\u00fcglich ist dem Beklagten der Nachweis eines hinreichenden Tatsachensubstrats gelungen, indem er zu bescheinigen vermochte, dass eine Pressesprecherin des Erstkl\u00e4gers in einem Fernsehinterview wenige Tage vor der Online-Debatte objektiv unrichtig behauptet hatte, nur wenige Stunden nach der Ver\u00f6ffentlichung der \u201eIslamlandkarte\u201c sei es zu einer \u201eUrinattacke\u201c auf eine Grazer Moschee gekommen. Die Bescheinigung noch einer weiteren objektiv unrichtigen Behauptung, weil der Beklagte im Zuge der Debatte von <strong>\u201eFalschinformationen\u201c (im Plural) <\/strong>gesprochen hat, ist von ihm nicht zu fordern, zumal das Streitgespr\u00e4ch durchaus von Zwischenrufen und Unterbrechungen seitens des Zweitkl\u00e4gers gepr\u00e4gt war. Es liefe auf eine im Interesse des Pers\u00f6nlichkeitsschutzes der Kl\u00e4ger <strong>keineswegs gebotene Einschr\u00e4nkung des Rechts des Beklagten auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung<\/strong> hinaus, m\u00fcsste dieser als Diskussionsteilnehmer in einer solchen <strong>hitzigen Gespr\u00e4chssituation seine Worte derart pr\u00e4zise w\u00e4hlen, um nicht Anspr\u00fcchen nach \u00a7\u00a01330 ABGB ausgesetzt zu sein<\/strong>. Den insoweit unscharfen Vorwurf der Verbreitung von Falschinformationen m\u00fcssen die Kl\u00e4ger zur Vermeidung eines sonst drohenden <strong>\u201echilling effect\u201c<\/strong> hinnehmen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20230217_OGH0002_0060OB00077_22Z0000_000\/JJT_20230217_OGH0002_0060OB00077_22Z0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zum Entscheidungstext<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge zum Thema Ehrenbeleidigung und Kreditsch\u00e4digung:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5736\">Gl\u00fcckspielkonzern hat \u201eDeal\u201c mit Regierungspartei? \u201ePublic Figures\u201c m\u00fcssen h\u00f6heren Grad an Toleranz gegen\u00fcber kritischer Berichterstattung zeigen.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5710\">\u201eBilligzeitung veranstaltet Impflotterie\u201c: Unlautere Herabsetzung oder Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5660\">Absprachen vor Untersuchungsausschuss: Medien d\u00fcrfen als \u201epublic watchdog\u201c dar\u00fcber berichten.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5395\">\u201e0,03 % Marktanteil [\u2026] Kein Wunder, dass die Eigent\u00fcmer abdrehen wollen\u201c \u2013 Liegt unlautere Herabsetzung eines Unternehmens vor?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5612\">Gesch\u00e4ftspartner werden \u201eerpresserische Methoden\u201c vorgeworfen. Liegt unlautere Herabsetzung und Kreditsch\u00e4digung vor?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5365\">\u201eWahlleiter m\u00fcssen weiter zittern\u201c: Unwahre Berichterstattung ist nicht unbedingt kreditsch\u00e4digend<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5343\">Betreiber eines Nachtlokals ist \u201eDrogendealer\u201c? OGH sieht zul\u00e4ssige wertende \u00c4u\u00dferung.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5225\">In Gerichtsverfahren darf auf Vorverurteilungen von Zeugen hingewiesen werden um deren Glaubw\u00fcrdigkeit zu ersch\u00fcttern<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5083\">Finanzbeamtin soll \u201emutwillig get\u00e4uscht und vors\u00e4tzlich gesch\u00e4digt\u201c haben: Keine Haftung f\u00fcr \u00c4u\u00dferung gegen\u00fcber zust\u00e4ndiger Beh\u00f6rde<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4865\">Meldung eines Plagiatsverdacht an zust\u00e4ndige Stelle der Universit\u00e4t ist keine Kreditsch\u00e4digung<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4832\">Behauptung \u201eabgesprochener\u201c Zeugenaussage ist ehrenr\u00fchrig und kreditsch\u00e4digend<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3720\">\u201eIm Visier der Justiz\u201c\u2026 Foto mit unrichtigem Begleittext in Zeitungsartikel verletzt Recht am eigenen Bild<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2888\">\u201e\u00dcbelster Kolumnisten-Schuft\u201c mit \u201edreckigen Fantasien\u201c, stockbesoffener \u201ePromille-Schreiber\u201c\u2026 Wo liegen die Grenzen zul\u00e4ssiger Kritik?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3666\">Darf man Gesch\u00e4ftspartner \u00fcber den Ausgang eines Gerichtsverfahrens informieren? Sachliche Information vs. Kreditsch\u00e4digung<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3696\">Ehrenbeleidigung: Spekulative \u00c4u\u00dferungen \u00fcber Inzest vor dem Jugendamt<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2908\">Bel\u00e4stigung und Ehrenbeleidigung via SMS und E-Mail \u201eaus dem Ausland\u201c. Welches Gericht ist zust\u00e4ndig?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5816\">Systematische \u00dcberwachung des h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Lebensbereichs im Scheidungsverfahren: Einstweilige Verf\u00fcgung (Anti-Stalking und Gewaltschutz)<\/a><\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 17.2.2023, 6 Ob 77\/22z &nbsp; Sachverhalt: Ein Verein, dessen zentrales Anliegen die Schaffung einer \u00f6sterreichisch-islamischen Identit\u00e4t junger MuslimInnen ist, und dessen Bundesvorsitzender klagten einen Universit\u00e4tsprofessor f\u00fcr Islamische Religionsp\u00e4dagogik. 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