{"id":5791,"date":"2023-04-03T11:39:32","date_gmt":"2023-04-03T11:39:32","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=5791"},"modified":"2023-04-03T11:43:53","modified_gmt":"2023-04-03T11:43:53","slug":"recht-auf-beschaeftigung-nach-dem-theaterarbeitsgesetz-ist-nicht-gerichtlich-einklagbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=5791","title":{"rendered":"Recht auf Besch\u00e4ftigung nach dem Theaterarbeitsgesetz ist nicht gerichtlich einklagbar."},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; type=&#8220;4_4&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OGH-Entscheidung vom 23.2.2023, 8 ObA 94\/22i<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Musiker. Er steht in einem aufrechten, dem Theaterarbeitsgesetz (TAG) unterliegenden Arbeitsverh\u00e4ltnis zur Beklagten. Er wird bereits seit l\u00e4ngerem nicht im Orchester der Beklagten eingesetzt. Mit seiner Klage verfolgt er seinen Anspruch nach \u00a7\u00a018 Abs\u00a01 TAG auf Besch\u00e4ftigung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht best\u00e4tigte dieses Urteil. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten war jedoch erfolgreich.<\/p>\n<p>Die mit \u201eRecht auf Besch\u00e4ftigung\u201c \u00fcberschriebene Vorschrift des \u00a7\u00a018 Theaterarbeitsgesetz (TAG) lautet:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><em>\u201e(1) Der\/Die Theaterunternehmer\/in ist verpflichtet, das Mitglied angemessen zu besch\u00e4ftigen. Bei Beurteilung der Angemessenheit der Besch\u00e4ftigung ist auf den Inhalt des Vertrages, die Eigenschaften und F\u00e4higkeiten des Mitgliedes und die Art der F\u00fchrung des Betriebes Bedacht zu nehmen.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><em>(2)\u00a0Wenn es der\/die Theaterunternehmer\/in trotz wiederholter Aufforderung ohne wichtigen Grund unterl\u00e4sst, das Mitglied angemessen zu besch\u00e4ftigen, kann das Mitglied den Vertrag vorzeitig aufl\u00f6sen und eine angemessene Verg\u00fctung begehren [\u2026].<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><em>(3)\u00a0Die Aufl\u00f6sung ist jedoch nur dann zul\u00e4ssig, wenn das Mitglied dem\/der Theaterunternehmer\/in schriftlich eine entsprechende Frist zur Nachholung der angemessenen Besch\u00e4ftigung erteilt hat und diese Frist fruchtlos abgelaufen ist.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Vorl\u00e4uferbestimmung des \u00a7\u00a018 TAG war \u00a7\u00a021 des 2010 au\u00dfer Kraft getretenen Schauspielergesetzes.<\/p>\n<p>Ob das im Gesetz statuierte \u201eRecht auf Besch\u00e4ftigung\u201c unmittelbar einklagbar ist, oder bei dessen Verletzung der Arbeitnehmer auf die gesetzlich vorgesehenen Rechte beschr\u00e4nkt ist, wurde vom OGH bislang nicht entschieden. In der Literatur ist die Einklagbarkeit des Rechts auf Besch\u00e4ftigung nach dem SchSpG\/TAG umstritten.<\/p>\n<p>Der OGH kam zu dem Ergebnis, dass die <strong>unmittelbare Einklagbarkeit des Rechts auf Besch\u00e4ftigung vom Gesetzgeber wohl nicht beabsichtigt<\/strong> war.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich sei es zwar so, dass \u2013 wenn ein Dienstnehmer ein Recht auf Besch\u00e4ftigung hat &#8211; dieses grunds\u00e4tzlich auch einklagbar ist. Die <strong>Besonderheit des \u00a7\u00a018 TAG<\/strong> liegt darin, dass hier der Gesetzgeber <strong>sowohl ein Recht auf Besch\u00e4ftigung als auch bestimmte Rechtsfolgen von dessen Verletzung<\/strong> \u2013 Recht auf Austritt, Verg\u00fctung und Schadenersatz \u2013 normierte. Damit stellt sich die Frage, ob \u00a7\u00a018 TAG insoweit <strong><em>e silentio<\/em> keinen Erf\u00fcllungsanspruch<\/strong> auf das Recht auf Besch\u00e4ftigung enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Der besondere Aufl\u00f6sungsgrund des \u00a7\u00a018 Abs\u00a02 TAG erm\u00f6glicht es dem Mitglied, m\u00f6glichst rasch ein anderes Engagement eingehen zu k\u00f6nnen. Nur im Falle seines Austritts kann das Mitglied die in \u00a7\u00a018 Abs\u00a02 TAG (bzw vormals \u00a7\u00a021 Abs\u00a02 SchSpG) genannte besondere Verg\u00fctung beanspruchen. Eine verm\u00f6gensrechtliche gerichtliche Auseinandersetzung wegen Verletzung des Rechts auf Besch\u00e4ftigung ist damit insoweit der Zeit nach Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses vorbehalten. Dies ist als Indiz zu werten, dass bei aufrechtem Dienstverh\u00e4ltnis zur Wahrung des Rechtsfriedens am Theater keine gerichtliche Auseinandersetzung \u00fcber das Recht auf Besch\u00e4ftigung stattfinden soll.<\/p>\n<p><strong>Nach Art\u00a017a StGG sind das k\u00fcnstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre frei.<\/strong> Auch der Betrieb eines Theaterunternehmens dient in aller Regel k\u00fcnstlerischen Zwecken. Zur Verfolgung dieser k\u00fcnstlerischen Zwecke ist es sachlich gerechtfertigt, dem <strong>Theaterunternehmer die F\u00e4llung von Entscheidungen<\/strong> zu erm\u00f6glichen, die seiner Einsch\u00e4tzung nach k\u00fcnstlerisch richtig und wichtig sind; ebenso dessen <strong>Entscheidung, welche Mitglieder an einer Auff\u00fchrung mitwirken<\/strong>. Die Annahme, ein Mitglied h\u00e4tte ein einklagbares Recht auf Besch\u00e4ftigung, bedeutete eine Einschr\u00e4nkung dieser Entscheidung. Es liegt auf der Hand, dass die Mitwirkung eines Mitglieds an einer Auff\u00fchrung nicht aufgrund einer k\u00fcnstlerischen, sondern alleine einer Gerichtsentscheidung f\u00fcr die k\u00fcnstlerische Qualit\u00e4t derselben von Nachteil sein kann.<\/p>\n<p>Vergleichbar sei der Fall eines Profifu\u00dfballers, bei dem ein Einsatz nicht nur von den fu\u00dfballerischen Leistungen des Spielers, sondern auch von sportlichen \u00dcberlegungen der Vereinsleitung abh\u00e4ngt.<\/p>\n<p>Im Ergebnis entschied der OGH, dass das <strong>Recht auf Besch\u00e4ftigung nach \u00a7\u00a018 Abs\u00a01 TAG selbst nicht gerichtlich einklagbar<\/strong> ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20230323_OGH0002_008OBA00094_22I0000_000\/JJT_20230323_OGH0002_008OBA00094_22I0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zum Entscheidungstext<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5098\">Bildmaterial von Theaterpremiere wird zustimmungslos in den Medien verbreitet. Muss die Quelle offengelegt werden oder gilt das Redaktionsgeheimnis?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5624\">Dreharbeiten in Villa: Schl\u00fcssige Einr\u00e4umung von Werknutzungsrecht an Geb\u00e4ude (als Werk der Baukunst)?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4958\">\u201eTribute-Show\u201c wirbt mit Tina Turner-Doppelg\u00e4ngerin: Laut BGH \u00fcberwiegt die Kunstfreiheit das Pers\u00f6nlichkeitsrecht.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=1993\">Digitalisierte Handschrift ist kein urheberrechtlich gesch\u00fctztes Werk<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3594\">\u201eIdentit\u00e4tsdiebstahl\u201c von Politiker auf Twitter: OGH verneint Satire sondern sieht Verletzung von Pers\u00f6nlichkeitsrechten<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2949\">EuGH: Sampling zul\u00e4ssig wenn Audiofragment in nicht wiedererkennbarer Form in ein neues Werk eingef\u00fcgt<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4205\">BGH: Darstellung einer realen Person durch einen Schauspieler ist kein Bildnis der dargestellten Person<\/a><\/p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 23.2.2023, 8 ObA 94\/22i \u00a0 Sachverhalt: Der Kl\u00e4ger ist Musiker. 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