{"id":576,"date":"2014-01-23T13:38:55","date_gmt":"2014-01-23T13:38:55","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=576"},"modified":"2014-01-23T13:38:55","modified_gmt":"2014-01-23T13:38:55","slug":"eugh-zum-begriff-wirksame-technische-massnahme-in-rl-200129-nicht-nur-vorrichtungen-an-traegern-sondern-auch-an-geraeten-umfasst","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=576","title":{"rendered":"EuGH zum Begriff \u201ewirksame technische Ma\u00dfnahme\u201c in RL 2001\/29: Nicht nur Vorrichtungen an Tr\u00e4gern sondern auch an Ger\u00e4ten umfasst"},"content":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 23.1.2014, Rechtssache C\u2011355\/12<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p><strong>Nintendo<\/strong> entwickelt und produziert Videospiele. Die Unternehmensgruppe\u00a0vertreibt zwei Arten von Videospielprodukten, n\u00e4mlich <strong>tragbare Spielsysteme, die \u201eDS\u201c\u2011Konsolen<\/strong>, und <strong>Spielsysteme mit station\u00e4ren Konsolen, die \u201eWii\u201c\u2011Konsolen<\/strong>. Nintendo hat <strong>technische Ma\u00dfnahmen<\/strong> getroffen, und zwar in Form eines in den Konsolen eingebauten Erkennungssystems und eines verschl\u00fcsselten Codes f\u00fcr den physischen Tr\u00e4ger, auf dem die urheberrechtlich gesch\u00fctzten Videospiele aufgezeichnet sind. Diese Ma\u00dfnahmen verhindern die Benutzung illegaler Kopien von Videospielen.<\/p>\n<p>Die<strong> nicht mit einem Code versehenen Spiele<\/strong> k\u00f6nnen auf <strong>keinem der beiden Ger\u00e4tetypen<\/strong> gestartet werden. Durch diese technischen Ma\u00dfnahmen wird\u00a0die Verwendung von nicht von Nintendo stammenden Programmen, Spielen und generell Multimedia-Inhalten auf den genannten Konsolen verhindert.<\/p>\n<p><strong>Ger\u00e4te von PC Box<\/strong> umgehen nach ihrer Installation auf der Konsole das auf der Hardware vorhandene Schutzsystem und erm\u00f6glichen die Verwendung nachgeahmter Videospiele.<\/p>\n<p>Nintendo klagte PC Box, da anzunehmen war, dass der Hauptzweck der Ger\u00e4te von PC Box darin bestehe, die technischen Schutzma\u00dfnahmen der Nintendo-Spiele zu umgehen oder auszuschalten.<\/p>\n<p>Das mit dem Fall befasste Tribunale di Milano setzte das Verfahren aus und legte dem <strong>EuGH<\/strong> folgende Fragen (zusammengefasst) zur <strong>Vorabentscheidung<\/strong> vor:<\/p>\n<p>1. Ist die <strong>Richtlinie 2001\/29<\/strong> dahin auszulegen ist, dass der <strong>Begriff \u201ewirksame technische Ma\u00dfnahme\u201c<\/strong> im Sinne des Art.\u00a06 Abs.\u00a03 der Richtlinie auch technische Ma\u00dfnahmen umfassen kann, die haupts\u00e4chlich darin bestehen, nicht nur den Tr\u00e4ger, der das gesch\u00fctzte Werk, wie das Videospiel, enth\u00e4lt, mit einer Erkennungsvorrichtung zu versehen, um das Werk gegen Handlungen zu sch\u00fctzen, die vom Inhaber eines Urheberrechts nicht genehmigt worden sind, sondern auch die tragbaren Ger\u00e4te oder die Konsolen, die den Zugang zu diesen Spielen und deren Benutzung sicherstellen sollen.<\/p>\n<p>2. Nach welchen Kriterien ist der <strong>Umfang des rechtlichen Schutzes gegen eine Umgehung der wirksamen technischen Ma\u00dfnahmen<\/strong> im Sinne von Art.\u00a06 der Richtlinie 2001\/29 zu beurteilen. Insbesondere, ob es insoweit zum einen auf den <strong>besonderen Verwendungszweck<\/strong> ankommt, der dem Erzeugnis mit dem gesch\u00fctzten Inhalt \u2013 wie den Nintendo-Konsolen \u2013 vom Rechtsinhaber zugeschrieben wurde, und zum anderen auf Umfang, Art und Bedeutung der Verwendungen der Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile, die zur Umgehung dieser wirksamen technischen Ma\u00dfnahmen geeignet sind \u2013 wie der Ger\u00e4te von PC Box.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH stellte zun\u00e4chst fest, dass Gegenstand der Richtlinie 2001\/29 (<strong>Urheberrechtrichtlinie<\/strong> bzw <strong>Informations-Richtlinie<\/strong>), der rechtliche Schutz des Urheberrechts und der verwandten Rechte ist, die die ausschlie\u00dflichen Rechte der Urheber an ihren Werken umfassen. Werke wie Computerprogramme sind urheberrechtlich gesch\u00fctzt, sofern sie Originale sind, d.\u00a0h. eine eigene geistige Sch\u00f6pfung ihres Urhebers darstellen. Auch Teile eines Werks sind gesch\u00fctzt, da sie als solche an der Originalit\u00e4t des Gesamtwerks teilhaben.<\/p>\n<p>Nach Art.\u00a06 der RL sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer \u201etechnischer Ma\u00dfnahmen\u201c vorzusehen, die in Abs.\u00a03 definiert werden als alle Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke oder sonstige Schutzgegenst\u00e4nde betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschr\u00e4nken, die nicht von der Person genehmigt worden sind, die Inhaber der Urheberrechte oder der dem Urheberrecht verwandten gesetzlich gesch\u00fctzten Schutzrechte oder des in Kapitel\u00a0III der Richtlinie 96\/9 verankerten <i>Sui-generis<\/i>-Rechts ist. Solche Handlungen sind die Vervielf\u00e4ltigungen, die \u00f6ffentliche Wiedergabe und die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung von Werken sowie die Verbreitung des Originals eines Werks und seiner Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke. Dieser Rechtsschutz wird nur gew\u00e4hrt, um den Rechtsinhaber vor Handlungen zu sch\u00fctzen, f\u00fcr die seine Genehmigung erforderlich ist.<\/p>\n<p>Insoweit stellte der EuGH fest, dass die verfahrensgegenst\u00e4ndlichen technischen Ma\u00dfnahmen unter den Begriff der \u201ewirksamen technischen Ma\u00dfnahmen\u201c im Sinne der RL fallen, wenn sie bezwecken, Handlungen zu verhindern oder zu beschr\u00e4nken, die die durch die Richtlinie gesch\u00fctzten Rechte des Betroffenen verletzen.<\/p>\n<p>Die Vorlagefragen beantwortete der EuGH schlie\u00dflich wie folgt:<\/p>\n<p>Die Richtlinie 2001\/29\/EG ist dahin auszulegen, dass der Begriff \u201ewirksame technische Ma\u00dfnahme\u201c im Sinne des Art.\u00a06 Abs.\u00a03 der Richtlinie auch technische Ma\u00dfnahmen umfassen kann, die haupts\u00e4chlich darin bestehen, <strong>nicht nur den Tr\u00e4ger<\/strong>, der das gesch\u00fctzte Werk, <strong>wie das Videospiel<\/strong>, enth\u00e4lt, <strong>mit einer Erkennungsvorrichtung zu versehen<\/strong>, um das Werk gegen Handlungen zu sch\u00fctzen, die vom Inhaber des Urheberrechts nicht genehmigt worden sind, sondern <strong>auch die tragbaren Ger\u00e4te oder die Konsolen<\/strong>, die den Zugang zu diesen Spielen und deren Benutzung sicherstellen sollen.<\/p>\n<p>Es sei jedoch Sache des\u00a0nationalen Gerichts, zu pr\u00fcfen, ob andere Vorkehrungen oder nicht in die Konsolen eingebaute Vorkehrungen zu geringeren Beeintr\u00e4chtigungen oder Beschr\u00e4nkungen der Handlungen Dritter f\u00fchren k\u00f6nnten, dabei aber einen vergleichbaren Schutz f\u00fcr die Rechte des Betroffenen bieten k\u00f6nnten. Dazu sollten insbesondere die Kosten f\u00fcr die verschiedenen Arten technischer Ma\u00dfnahmen, die technischen und praktischen Aspekte ihrer Durchf\u00fchrung und ein Vergleich der Wirksamkeit dieser verschiedenen Arten technischer Ma\u00dfnahmen in Bezug auf den Schutz der Rechte des Betroffenen ber\u00fccksichtigt werden, wobei diese Wirksamkeit jedoch nicht absolut sein muss.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem wird das nationale Gericht den Zweck der Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile, die zur Umgehung der genannten technischen Ma\u00dfnahmen geeignet sind, zu pr\u00fcfen haben. Dabei wird es je nach den gegebenen Umst\u00e4nden besonders auf den Nachweis ankommen, in welcher Weise Dritte diese Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile tats\u00e4chlich verwenden. Das nationale Gericht kann u. a pr\u00fcfen, wie oft diese Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile unter Verletzung des Urheberrechts tats\u00e4chlich verwendet werden und wie oft sie zu Zwecken verwendet werden, die dieses Recht nicht verletzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 23.1.2014, Rechtssache C\u2011355\/12 Sachverhalt: Nintendo entwickelt und produziert Videospiele. Die Unternehmensgruppe\u00a0vertreibt zwei Arten von Videospielprodukten, n\u00e4mlich tragbare Spielsysteme, die \u201eDS\u201c\u2011Konsolen, und Spielsysteme mit station\u00e4ren Konsolen, die \u201eWii\u201c\u2011Konsolen. 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