{"id":5612,"date":"2023-01-17T10:59:38","date_gmt":"2023-01-17T10:59:38","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=5612"},"modified":"2023-02-17T12:49:47","modified_gmt":"2023-02-17T12:49:47","slug":"geschaeftspartner-werden-erpresserische-methoden-vorgeworfen-liegt-unlautere-herabsetzung-und-kreditschaedigung-vor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=5612","title":{"rendered":"Gesch\u00e4ftspartner werden &#8222;erpresserische Methoden&#8220; vorgeworfen. Liegt unlautere Herabsetzung und Kreditsch\u00e4digung vor?"},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; type=&#8220;4_4&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OGH-Entscheidung vom 22.11.2022, 4 Ob 138\/22f<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin betreibt eines der gr\u00f6\u00dften \u00f6sterreichischen Lebensmittel-Einzelhandelsunternehmen mit rund 1.100\u00a0Filialen und \u00fcber 20.000\u00a0Mitarbeitern. Die Erstbeklagte betreibt\u00a0ein Fleisch- und Wurstwaren-Erzeugungsunternehmen; sie beliefert die Kl\u00e4gerin mit Almochsenfleisch\u00a0unter Benutzung einer lizenzierten Marke. Markeninhaber und prim\u00e4rer Lizenzgeber ist ein\u00a0Verein, dem hunderte\u00a0Landwirte angeh\u00f6ren, die Fleisch unter einem besonders hohen Tierwohl-Standard erzeugen. Bei einem Gespr\u00e4ch mit der Einkaufs-Bereichsleiterin der Kl\u00e4gerin wurde dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Erstbeklagten dargelegt, dass die Kl\u00e4gerin das Fleisch gerne im eigenen Betrieb zerlegen w\u00fcrde. Dieser Vorschlag war f\u00fcr die Erstbeklagte aber wirtschaftlich nicht tragbar.\u00a0Die Bereichsleiterin stellte daraufhin in den Raum, dass die Erstbeklagte das Gesch\u00e4ft verlieren k\u00f6nnte. Die Bereichsleiterin drohte der Erstbeklagten in weiterer Folge den Entzug des gesamten Gesch\u00e4ftes mit dem Konzern an und baute eine Drohkulisse auf, wobei sie um die wirtschaftliche Abh\u00e4ngigkeit der Erstbeklagten wusste. Auf Frage des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Erstbeklagten, ob sie wisse, was sie da machen w\u00fcrde und dies eine Drohung w\u00e4re, antwortete die Bereichsleiterin, dass ihr dies bewusst und das Vorgehen mit dem Vorstand auch abgesprochen sei. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer (Zweitbeklagter) verlie\u00df das Treffen und \u00fcbermittelte in der Folge der Bereichsleiterin zahlreiche erboste und auch pers\u00f6nlich attackierende SMS-Nachrichten. Er informierte ein Vorstandsmitglied der Gro\u00dfmuttergesellschaft der Kl\u00e4gerin,\u00a0die Lieferungen einstellen und die Lizenz verkaufen zu wollen. An die Vorst\u00e4nde des markenlizenzgebenden Vereins \u00fcbermittelte er eine E-Mail, in denen er die Bereichsleiterin und andere Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin als hohle N\u00fcsse, inkompetent und b\u00f6sartig bezeichnete, und es einen Erpressungsversuch gegeben habe. Au\u00dferdem \u00fcbermittelte die Erstbeklagte ein Rundschreiben an die 400 bis 450\u00a0Mitgliedsbetriebe des Lizenz-Vereins. Schlussendlich erlangte auch die Presse Kenntnis vom Konflikt zwischen den Parteien.<\/p>\n<p>Die\u00a0Kl\u00e4gerin\u00a0begehrte schlie\u00dflich vor Gericht, gest\u00fctzt sowohl auf\u00a0\u00a7\u00a01330 Abs\u00a02 ABGB\u00a0als auch auf\u00a0\u00a7\u00a7\u00a01, 7 UWG, die Beklagten zu verpflichten, es zu unterlassen,\u00a0diese \u00c4u\u00dferungen zu verbreiten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Nachdem die Parteien einen rechtswirksamen Teilvergleich \u00fcber die zwei Unterlassungsbegehren betreffend \u201e<em>hohle N\u00fcsse, inkompetent, b\u00f6sartig<\/em>\u201c geschlossen hatten, wies das Erstgericht den restlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verf\u00fcgung ab. Das Rekursgericht \u00e4nderte diesen Beschluss dahin ab, dass es eine einstweilige Verf\u00fcgung erlie\u00df, und zwar in Ansehung der Teile der Begehren, die sich auf \u201e<em>erpresserische Methoden<\/em>\u201c beziehen. Der OGH lies den Revisionsrekurs der beklagten Parteien zur Wahrung der Rechtssicherheit zu und befand ihn f\u00fcr berechtigt.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df <strong>\u00a7\u00a07 UWG<\/strong> ist es <strong>verboten<\/strong>, zu Zwecken des Wettbewerbs \u00fcber das Unternehmen eines anderen, \u00fcber die Person des Inhabers oder Leiters des Unternehmens, \u00fcber die Waren oder Leistungen eines anderen <strong>Tatsachen zu behaupten oder zu verbreiten, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu sch\u00e4digen<\/strong>, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind.\u00a0<span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">Nach \u00a7\u00a07 UWG tr\u00e4gt der Beklagte die Beweislast f\u00fcr die Wahrheit seiner Mitteilung. Der Wahrheitsbeweis ist schon dann als erbracht anzusehen, wenn er den Inhalt der Mitteilung im Wesentlichen best\u00e4tigt. Nach<\/span>\u00a0\u00a7\u00a07 UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden, nicht aber so, wie sie gemeint waren oder verstanden werden sollten.\u00a0<span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">Dabei ist eine<\/span>\u00a0\u00c4u\u00dferung nach ihrem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck zu beurteilen. Bei abf\u00e4lligen \u00c4u\u00dferungen eines im Wettbewerb stehenden Unternehmens ist die Wettbewerbsabsicht grunds\u00e4tzlich zu vermuten.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 1330 Abs 2 ABGB<\/strong> ist erf\u00fcllt, wenn jemand <strong>Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines Anderen gef\u00e4hrden<\/strong> und deren Unwahrheit er kannte oder kennen musste. Nicht erforderlich ist, dass der Betroffene durch die \u00c4u\u00dferungen einen konkreten Schaden erlitten hat; ausreichend ist daher der Nachweis der Eignung der \u00c4u\u00dferung, solche Nachteile herbeizuf\u00fchren.\u00a0<span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">F\u00fcr eine Tatsachenbehauptung ist wesentlich, ob sich ihr <strong>Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zur\u00fcckf\u00fchren<\/strong> l\u00e4sst, der einem Beweis zug\u00e4nglich ist. Wenn die Rufsch\u00e4digung \u2013 wie hier \u2013 nicht gleichzeitig auch eine Ehrenbeleidigung iSd \u00a7\u00a01330 Abs\u00a01 ABGB umfasst, trifft den Kl\u00e4ger die Beweislast nach allgemeinen Regeln, das hei\u00dft er hat die Tatsachenverbreitung und deren Urs\u00e4chlichkeit f\u00fcr die Gef\u00e4hrdung oder Verletzung zu beweisen und dar\u00fcber hinaus auch die Tatsachenunrichtigkeit.<\/span><\/p>\n<p>Zum <strong>Unterdrucksetzen<\/strong> nach \u00a7\u00a07 UWG kam der OGH zu dem Ergebnis, dass die <strong>Bereichsleiterin den Zweitbeklagten gezielt und bewusst unter Druck gesetzt<\/strong> hat, indem sie das f\u00fcr die Beklagten zentrale Gesch\u00e4ft in Frage stellte; dies geschah zum Zweck, die Beklagten dazu zu bringen, einen lukrativen Teil ihres Gesch\u00e4fts \u2013 die Zerlegung \u2013 der Kl\u00e4gerin k\u00fcnftig selbst zu \u00fcberlassen. Die \u00c4u\u00dferung des Zweitbeklagten ist nicht dahin zu verstehen, dass der Kl\u00e4gerin damit mehr als marktkonform hartes Verhandeln, sondern ein im Konkreten unlauterer und unfairer Missbrauch ihrer Marktmacht vorgeworfen w\u00fcrde. Seinen Gesch\u00e4ftspartnern die Motive f\u00fcr eigenes gesch\u00e4ftliches Handeln zu erl\u00e4utern, ist daher im vorliegenden Zusammenhang auch dann <strong>zul\u00e4ssig<\/strong>, wenn die Verantwortung daf\u00fcr bei der Aus\u00fcbung von Marktmacht der Marktgegenseite gesehen und dies so wie hier kommuniziert wird.<\/p>\n<p>Zu <strong>\u201eerpresserischen\u201c Methoden nach \u00a7\u00a07 UWG<\/strong>: Der Zweitbeklagte \u00e4u\u00dferte in einer E-Mail, dass die Kl\u00e4gerin \u201e&#8217;erpresserische&#8216; Methoden\u201c anwende, wobei er selbst das Adjektiv <strong>unter Anf\u00fchrungszeichen<\/strong> setzte.\u00a0Diese \u00c4u\u00dferung wird deshalb und auch aufgrund einer angeschlossenen Mail an die Bereichsleiterin (in dem von einem Erpressungsversuch die Rede ist) <strong>nicht dahin verstanden<\/strong>, dass der<span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">\u00a0Kl\u00e4gerin<\/span>\u00a0<span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">die <strong>Verwirklichung eines<\/strong><\/span>\u00a0strafrechtlichen Delikts bzw die konkrete Strafbarkeit ihres Verhaltens iSd \u00a7\u00a0144 StGB vorgeworfen w\u00fcrde. Damit sah der OGH diese \u00c4u\u00dferungen als <strong>zul\u00e4ssig wertende \u00c4u\u00dferungen<\/strong> an.<\/p>\n<p>Zu <strong>\u201eerpresserischen\u201c Methoden, beurteilt nach \u00a7\u00a01330 Abs\u00a02 ABGB<\/strong>, kam der OGH zum <strong>selben Ergebnis<\/strong>. Den Beklagten ist nicht das Verbreiten unwahrer Tatsachen, deren sachlicher Kern im Zeitpunkt der \u00c4u\u00dferung nicht mit der Wirklichkeit \u00fcbereinstimmte, vorzuwerfen, weil die Bereichsleiterin der Kl\u00e4gerin jenes Verhalten setzte, das die Beklagten f\u00fcr einen durchschnittlich qualifizierten Erkl\u00e4rungsempf\u00e4nger verst\u00e4ndlich ansprachen.<\/p>\n<p>Der OGH stellte folglich den\u00a0<span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">antragsabweisende<\/span>n\u00a0Beschluss des Erstgerichts wieder her.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20221122_OGH0002_0040OB00138_22F0000_000\/JJT_20221122_OGH0002_0040OB00138_22F0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zum Entscheidungstext<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge zum Thema Herabsetzung und Kreditsch\u00e4digung:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5395\">\u201e0,03 % Marktanteil [\u2026] Kein Wunder, dass die Eigent\u00fcmer abdrehen wollen\u201c \u2013 Liegt unlautere Herabsetzung eines Unternehmens vor?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3370\">Beschwerde beim Onlineversandh\u00e4ndler wegen angeblicher Schutzrechtsverletzung: Liegt eine unlautere Herabsetzung des Beschuldigten vor?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3594\">\u201eIdentit\u00e4tsdiebstahl\u201c von Politiker auf Twitter: OGH verneint Satire sondern sieht Verletzung von Pers\u00f6nlichkeitsrechten<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4865\">Meldung eines Plagiatsverdacht an zust\u00e4ndige Stelle der Universit\u00e4t ist keine Kreditsch\u00e4digung<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3666\">Darf man Gesch\u00e4ftspartner \u00fcber den Ausgang eines Gerichtsverfahrens informieren? Sachliche Information vs. Kreditsch\u00e4digung<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5365\">\u201eWahlleiter m\u00fcssen weiter zittern\u201c: Unwahre Berichterstattung ist nicht unbedingt kreditsch\u00e4digend<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5343\">Betreiber eines Nachtlokals ist \u201eDrogendealer\u201c? OGH sieht zul\u00e4ssige wertende \u00c4u\u00dferung.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5225\">In Gerichtsverfahren darf auf Vorverurteilungen von Zeugen hingewiesen werden um deren Glaubw\u00fcrdigkeit zu ersch\u00fcttern<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5083\">Finanzbeamtin soll \u201emutwillig get\u00e4uscht und vors\u00e4tzlich gesch\u00e4digt\u201c haben: Keine Haftung f\u00fcr \u00c4u\u00dferung gegen\u00fcber zust\u00e4ndiger Beh\u00f6rde<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4832\">Behauptung \u201eabgesprochener\u201c Zeugenaussage ist ehrenr\u00fchrig und kreditsch\u00e4digend<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3720\">\u201eIm Visier der Justiz\u201c\u2026 Foto mit unrichtigem Begleittext in Zeitungsartikel verletzt Recht am eigenen Bild<\/a><\/p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 22.11.2022, 4 Ob 138\/22f \u00a0 Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin betreibt eines der gr\u00f6\u00dften \u00f6sterreichischen Lebensmittel-Einzelhandelsunternehmen mit rund 1.100\u00a0Filialen und \u00fcber 20.000\u00a0Mitarbeitern. 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