{"id":5521,"date":"2022-12-15T13:00:31","date_gmt":"2022-12-15T13:00:31","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=5521"},"modified":"2022-12-15T13:04:43","modified_gmt":"2022-12-15T13:04:43","slug":"untervermietung-von-gemeindewohnungen-via-airbnb-ad-hoc-wettbewerbsverhaeltnis-mit-stadt-wien-servicegebuehr-ist-rechtswidriger-vermoegensvorteil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=5521","title":{"rendered":"Untervermietung von Gemeindewohnungen via Airbnb: Ad-hoc-Wettbewerbsverh\u00e4ltnis mit Stadt Wien. Servicegeb\u00fchr ist rechtswidriger Verm\u00f6gensvorteil."},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; type=&#8220;4_4&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OGH-Entscheidung vom 22.11.2022, 4 Ob 33\/22i<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die klagende Stadt Wien verf\u00fcgt \u00fcber ca 1.800\u00a0Gemeindebauten mit rund 220.000\u00a0Wohnungen, die sie an einkommensschw\u00e4chere, wohnungsbed\u00fcrftige Personen vermietet. Eine Untervermietung ist untersagt. Die Beklagte betreibt eine weltweit abrufbare Online-Plattform, auf der \u201eGastgeber\u201c Unterk\u00fcnfte an \u201eG\u00e4ste\u201c vermieten. Die Standorte der Wohnungen sind auf dieser Plattform nur ungef\u00e4hr angegeben, aber nicht deren genaue Adressen.<\/p>\n<p>Ein Mieter der Kl\u00e4gerin bot seine Gemeindewohnung \u00fcber die Plattform zur kurzzeitigen Weitervermietung an. Die Kl\u00e4gerin informierte daraufhin die Beklagte, dass Untervermietungen ihrer Gemeindewohnungen ausnahmslos verboten seien, und schloss eine Unterlassungserkl\u00e4rung bei. Einigungsversuche scheiterten. Danach kam es zu weiteren \u00e4hnlichen Vorf\u00e4llen. Die Kl\u00e4gerin klagte daraufhin auf Unterlassung, Rechnungslegung, Feststellung der Zahlungsverpflichtung und Urteilsver\u00f6ffentlichung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin berief sich unter anderem auf das UWG und auf den Schutz schuldrechtlicher Beziehungen zwischen zwei Personen gegen Eingriffe Dritter. Zwischen den Streitteilen bestehe ein Ad-hoc-Wettbewerbsverh\u00e4ltnis.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das\u00a0<span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">Erstgericht\u00a0gab der Stufenklage mittels Teilurteils mit Ausnahme des Feststellungsbegehrens statt. Das\u00a0Berufungsgericht\u00a0best\u00e4tigte den Unterlassungsanspruch teilweise und wies die \u00fcbrigen Begehren ab. Es verneinte die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die lauterkeitsrechtlichen Anspr\u00fcche. Beide Parteien erhoben Revision gegen diese Entscheidung. Die beklagte Online-Plattform zog ihre Revision jedoch vorzeitig zur\u00fcck und gab ein Anerkenntnis ab. Die verbleibende Revision der Kl\u00e4gerin befand der OGH f\u00fcr zul\u00e4ssig und teilweise auch berechtigt.<\/span><\/p>\n<p>Zur <strong>Aktivlegitimation f\u00fcr lauterkeitsrechtliche Anspr\u00fcche<\/strong> f\u00fchrte der OGH aus, dass nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen sei, ob ein Wettbewerbsverh\u00e4ltnis besteht. F\u00fcr das Vorliegen eines Wettbewerbsverh\u00e4ltnisses ist erforderlich, dass die angebotenen Waren- und Dienstleistungen solch verwandter Art sind, dass sie sich eignen, das <strong>gleiche Verkehrsbed\u00fcrfnis<\/strong> zu befriedigen. Die Dienstleistungen m\u00fcssen sich daher gegenseitig substituieren oder im Absatz behindern k\u00f6nnen. Der Annahme eines Wettbewerbsverh\u00e4ltnisses steht nicht entgegen, dass die Bet\u00e4tigungsgebiete zweier Unternehmen nicht zur G\u00e4nze zusammenfallen, die jeweiligen Angebote also nur teilkongruent sind. Ein Wettbewerbsverh\u00e4ltnis ist ferner dann anzunehmen, wenn sich die beteiligten Unternehmer an einen <strong>im Wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis<\/strong> wenden, also um denselben Kundenkreis bem\u00fchen. Ein Wettbewerbsverh\u00e4ltnis kann nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung <strong>auch erst durch die beanstandete Handlung selbst <\/strong>begr\u00fcndet werden (\u201e<strong>Ad-hoc-Wettbewerbsverh\u00e4ltnis<\/strong>\u201c). Daf\u00fcr gen\u00fcgt es, dass sich der Verletzer in irgendeiner Weise zum Betroffenen in Wettbewerb stellt. F\u00fcr die Aktivlegitimation nach \u00a7\u00a014 UWG reicht aus, dass abstrakt eine Beeintr\u00e4chtigung theoretisch m\u00f6glich erscheint.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall ist von einem <strong>\u00dcberschneiden der Kundenkreise<\/strong> auszugehen. Die Website der Beklagten richtet sich <strong>nicht nur an die \u201eG\u00e4ste\u201c, sondern auch an die \u201eGastgeber\u201c<\/strong>, somit unter anderem an die Mieter der Kl\u00e4gerin. Sowohl die \u201eG\u00e4ste\u201c als auch die \u201eGastgeber\u201c schlie\u00dfen mit der Beklagten Vertr\u00e4ge ab und sind daher ihre Kunden. <strong>Vertragsgegenstand sind die im Eigentum der Kl\u00e4gerin stehenden Wohnungen<\/strong>. Der m\u00f6gliche Wettbewerb zwischen den Streitteilen ergibt sich schon daraus, dass die unzul\u00e4ssigen Untervermietungen durch Mitwirkung der Beklagten die Neuvermietungen von Wohnungen durch die Kl\u00e4gerin zu behindern geeignet sind. Denn Mieter der Kl\u00e4gerin k\u00f6nnten die <strong>Mietverh\u00e4ltnisse allenfalls nur zwecks Untervermietung aufrechterhalten<\/strong>, anstatt die Mietvertr\u00e4ge mangels Eigenbedarfs aufzuk\u00fcndigen. Zusammenfassend bejahte der OGH daher das Vorliegen eines Ad-hoc-Wettbewerbsverh\u00e4ltnisses zwischen den Streitteilen.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die inhaltlich auf das UWG gest\u00fctzten Anspr\u00fcche, hielt der OGH fest, dass der Informationspflicht der Beklagten ausreichend Rechnung getragen wird, wenn die genauen Daten der Gastgeber anl\u00e4sslich der Buchung bekannt gegeben werden. Davor sei die genaue Adresse der inserierten Unterkunft sowie der Name des Gastgebers f\u00fcr Besucher der Plattform nicht relevant. Ein <strong>Vorenthalten wesentlicher Informationen iSd \u00a7\u00a02 Abs\u00a04 Z\u00a01 UWG liegt daher nicht<\/strong> <strong>vor<\/strong>. Auch einen <strong>Ausbeutungs- und Behinderungsmissbrauch iSv \u00a7\u00a01 UWG und \u00a7\u00a05 KartG verneinte der OGH<\/strong>. Die auf das UWG gest\u00fctzten Anspr\u00fcche bestanden daher nicht zu Recht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzte die <strong>Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung und Zahlung<\/strong> allerdings nicht nur auf das UWG, sondern auch auf <strong>\u00a7\u00a01041 ABGB<\/strong>. Die Beklagte habe unbefugt einen Verm\u00f6gensvorteil daraus gezogen, dass sie die Inserate der Mieter in den beiden festgestellten F\u00e4llen nicht sofort nach Kenntnis der Rechtswidrigkeit gel\u00f6scht bzw die Nutzer gesperrt habe. Der Verm\u00f6gensvorteil liege in der Servicegeb\u00fchr, die von der Beklagten eingehoben werde. Dem Gl\u00e4ubiger eines <strong>Verwendungsanspruchs<\/strong> stehe gegen den Bereicherten analog \u00a7\u00a01039 ABGB ein <strong>Rechnungslegungsanspruch<\/strong> zu. Der allgemeine Bereicherungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01041 ABGB richtet sich gegen denjenigen, der eine <strong>fremde Sache ohne Rechtsgrund zum eigenen Vorteil ben\u00fctzt<\/strong>. Eine derartige <strong>Verwendung des Eigentums der Kl\u00e4gerin<\/strong> an ihren Wohnungen zum Nutzen der Beklagten erachtete der OGH hier als gegeben. Der Revision der Kl\u00e4gerin wurde daher teilweise Folge gegeben. Der geltend gemachte Rechnungslegungsanspruch besteht zu Recht. \u00dcber das Zahlungsbegehren hat nun das Erstgericht zu entscheiden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20221122_OGH0002_0040OB00033_22I0000_000\/JJT_20221122_OGH0002_0040OB00033_22I0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zum Entscheidungstext<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge zum den Themen Wettbewerbsverh\u00e4ltnis, Rechnungslegung und Verwendungsanspruch:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3131\">Unlautere Gesch\u00e4ftspraktik: Deutscher Webshop bietet \u00f6sterreichischen Konsumenten digitale Vignetten ohne R\u00fccktrittsrecht an<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2517\">Entgeltliche Beratung und Unterst\u00fctzung bei Prozessf\u00fchrung greift in Anwaltsvorbehalt ein \/ Quota litis-Vereinbarung rechtwidrig<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2291\">Unlauterer Rechtsbruch: Einkaufszentrum \u00fcberschreitet zul\u00e4ssige Verkaufsfl\u00e4che<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5098\">Bildmaterial von Theaterpremiere wird zustimmunglos in den Medien verbreitet. Muss die Quelle offengelegt werden oder gilt das Redaktionsgeheimnis?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3852\">\u00dcbernahme von Konzept und Planungsleistungen ohne Beauftragung: Anspruch auf Werklohn und angemessenes Entgelt, jedoch kein Duplum iSd UrhG<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3710\">\u201eIdeenklau\u201c bei Filmproduktion: Welche Anspr\u00fcche bestehen, wenn abgegebene Konzepte in leicht abge\u00e4nderter Form verwertet werden?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=1845\">OGH zur Berechnung des angemessenen Entgelts f\u00fcr Patentverletzung<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5285\">Markenrechtsverletzung durch Google-AdWords: Neue OGH-Judikatur zum Rechnungslegungsanspruch<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4727\">OGH zum Rechnungslegungsanspruch bei unlauterer Verwertung von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4070\">Grunds\u00e4tze f\u00fcr den immaterialg\u00fcterrechtlichen Rechnungslegungsanspruch<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2843\">Patentverletzung: Kein Anspruch auf Rechnungslegung wenn kein Verkauf nachgewiesen<\/a><\/p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 22.11.2022, 4 Ob 33\/22i \u00a0 Sachverhalt: Die klagende Stadt Wien verf\u00fcgt \u00fcber ca 1.800\u00a0Gemeindebauten mit rund 220.000\u00a0Wohnungen, die sie an einkommensschw\u00e4chere, wohnungsbed\u00fcrftige Personen vermietet. 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