{"id":5466,"date":"2022-11-10T15:13:41","date_gmt":"2022-11-10T15:13:41","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=5466"},"modified":"2022-11-10T15:20:07","modified_gmt":"2022-11-10T15:20:07","slug":"eugh-zu-wiederbefuellbaren-sodastream-flaschen-erschoepfung-des-markenrechts-solange-neuetikettierung-nicht-irrefuehrend","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=5466","title":{"rendered":"EuGH zu wiederbef\u00fcllbaren SodaStream-Flaschen: Ersch\u00f6pfung des Markenrechts sofern Neuetikettierung nicht irref\u00fchrend."},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; type=&#8220;4_4&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>EuGH-Urteil vom 27.10.2022, Rechtssache C\u2011197\/21<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>SodaStream produziert und verkauft Karbonisierungsger\u00e4te, mit denen Verbraucher aus Leitungswasser kohlens\u00e4urehaltiges Wasser und aromatisierte kohlens\u00e4urehaltige Getr\u00e4nke herstellen k\u00f6nnen. In Finnland vertreibt SodaStream diese Ger\u00e4te mit einer wiederbef\u00fcllbaren Kohlendioxid-Flasche, die sie auch getrennt zum Kauf anbietet. Die SodaStream-Gesellschaften sind Inhaberinnen der Marken SODASTREAM und SODA-CLUB. Diese Marken befinden sich auf der Etikettierung und sind in den Aluminiumk\u00f6rper dieser Flaschen eingraviert.<\/p>\n<p>Das finnische Unternehmen MySoda bietet bef\u00fcllte Kohlendioxid-Flaschen zum Kauf an, die sowohl mit ihren eigenen Karbonisierungsger\u00e4ten als auch mit denen von SodaStream kompatibel sind. Nachdem MySoda die SodaStream-Flaschen, die Verbraucher leer zur\u00fcckgeschickt hatten, \u00fcber H\u00e4ndler erhalten hat, f\u00fcllt sie sie wieder mit Kohlendioxid auf. Sie <strong>ersetzt die Originaletiketten<\/strong> durch ihre eigenen Etiketten, wobei die auf dem Flaschenk\u00f6rper <strong>eingravierten Marken von SodaStream sichtbar<\/strong> bleiben.<\/p>\n<p>SodaStream erhob Klage auf Feststellung, dass MySoda in Finnland die Marken SODASTREAM und SODACLUB dadurch verletzt habe, dass sie wiederbef\u00fcllte Kohlendioxid-Flaschen, die mit diesen Marken versehen seien, ohne Zustimmung ihrer Inhaber vermarktet und verkauft habe. Mit Zwischenurteil gab das Markkinaoikeus (Marktgericht, Finnland) den Antr\u00e4gen von SodaStream teilweise statt.\u00a0Das Oberste Gericht in Finnland legte den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH wies zun\u00e4chst darauf hin, dass Art.\u00a09 der UnionsmarkenVO und Art.\u00a010 der MarkenRL dem Inhaber einer Unionsmarke bzw. dem Inhaber einer nationalen Marke ein <strong>ausschlie\u00dfliches Recht<\/strong> verleihen, das es ihm u.\u00a0a. gestattet, <strong>Dritten zu verbieten, mit seiner Marke versehene Waren<\/strong> anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen. Die genannten Bestimmungen enthalten eine Ausnahme von diesem Grundsatz, indem sie vorsehen, dass <strong>Ersch\u00f6pfung des Rechts <\/strong>eintritt, wenn die <strong>Waren vom Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht<\/strong> wurden.<\/p>\n<p>Wie der EuGH schon h\u00e4ufig anerkannt hat, besteht der spezifische Gegenstand des Markenrechts insbesondere darin, dem Inhaber das Recht zu verleihen, die Marke beim erstmaligen Inverkehrbringen einer Ware zu benutzen, und ihn dadurch vor Konkurrenten zu sch\u00fctzen, die die Stellung und den Ruf der Marke durch den Vertrieb widerrechtlich mit ihr versehener Waren missbrauchen wollen. Um die genaue Reichweite dieses ausschlie\u00dflichen Rechts des Markeninhabers zu bestimmen, ist die <strong>Hauptfunktion der Marke zu ber\u00fccksichtigen<\/strong>, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die <strong>Ursprungsidentit\u00e4t der gekennzeichneten Ware zu garantieren<\/strong>. Daher ist die Frage, ob sich der Markeninhaber dem weiteren Vertrieb der mit seiner Marke versehenen Waren und insbesondere den Ma\u00dfnahmen des Wiederverk\u00e4ufers in Bezug auf die Entfernung der Originaletiketten und die Anbringung neuer Etiketten auf diesen Waren, wobei eine urspr\u00fcngliche Marke sichtbar bleibt, widersetzen kann, unter <strong>Ber\u00fccksichtigung der berechtigten Interessen des Markeninhabers<\/strong> zu pr\u00fcfen, insbesondere im Hinblick auf die Wahrung der Hauptfunktion der Marke, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentit\u00e4t der gekennzeichneten Ware zu garantieren.<\/p>\n<p><strong>Zum Thema Gasflaschen<\/strong> hat der EuGH bereits ausgesprochen, dass durch den Verkauf einer wiederbef\u00fcllbaren Gasflasche durch den Inhaber der auf ihr angebrachten Marken die Rechte, die der Markeninhaber aus der Eintragung dieser Marken ableitet, <strong>ersch\u00f6pft<\/strong> werden und das Recht, frei \u00fcber diese Flasche zu verf\u00fcgen, einschlie\u00dflich des <strong>Rechts, sie bei einem Unternehmen seiner Wahl zu tauschen oder wiederbef\u00fcllen zu lassen, auf den K\u00e4ufer \u00fcbergeht<\/strong>. Mit diesem Recht des K\u00e4ufers geht das Recht der Wettbewerber des Inhabers der auf dieser Flasche angebrachten Marken einher, leere Flaschen wiederzubef\u00fcllen und auszutauschen.<\/p>\n<p>Der <strong>Umfang der auf den neuen Etiketten stehenden Informationen<\/strong> ist jedenfalls von erheblicher Bedeutung. Der durch die <strong>Neuetikettierung vermittelte Gesamteindruck<\/strong> muss beurteilt werden, um festzustellen, ob die Informationen \u00fcber den Markeninhaber einerseits und den Wiederverk\u00e4ufer andererseits, einem Verbraucher <strong>eindeutig und unmissverst\u00e4ndlich<\/strong> erscheinen. Diese Informationen, die auf der Neuetikettierung angegeben werden, d\u00fcrfen insbesondere <strong>nicht den Eindruck erwecken<\/strong>, dass zwischen dem Wiederverk\u00e4ufer, der die Flasche wiederbef\u00fcllt hat, und dem Inhaber der urspr\u00fcnglichen Marke eine <strong>wirtschaftliche Verbindung<\/strong> besteht. Zudem sind die Praktiken in dem betreffenden Wirtschaftszweig und die Frage zu ber\u00fccksichtigen, ob die Verbraucher daran gew\u00f6hnt sind, dass die Flaschen von anderen Wirtschaftsteilnehmern als dem Inhaber der urspr\u00fcnglichen Marke wiederbef\u00fcllt werden.<\/p>\n<p>Letztendlich kam der EuGH zu dem Ergebnis, dass Art.\u00a015 Abs.\u00a02 der UnionsmarkenVO und Art.\u00a015 Abs.\u00a02 der MarkenRL dahin auszulegen sind, dass sich der Inhaber einer Marke, der in einem Mitgliedstaat Waren vertrieben hat, die mit dieser Marke versehen sind und mehrmals wiederverwendet und wiederbef\u00fcllt werden sollen, nach diesen Bestimmungen dem weiteren Vertrieb dieser Waren in diesem Mitgliedstaat durch einen Wiederverk\u00e4ufer, der sie wiederbef\u00fcllt und das die urspr\u00fcngliche Marke aufweisende Etikett durch eine andere Etikettierung ersetzt hat, wobei aber auf diesen Waren die urspr\u00fcngliche Marke sichtbar bleibt, <strong>nicht widersetzen darf, sofern diese Neuetikettierung bei den Verbrauchern nicht den irrigen Eindruck hervorruft, dass zwischen dem Wiederverk\u00e4ufer und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht.<\/strong> Diese Gefahr einer Verwechslung ist anhand der Angaben auf der Ware und auf ihrer Neuetikettierung sowie anhand der Vertriebspraktiken des betreffenden Wirtschaftszweigs und des Bekanntheitsgrades dieser Praktiken bei den Verbrauchern umfassend zu beurteilen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=267606&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=260640\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zum Entscheidungstext<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge zum Thema Ersch\u00f6pfungsgrundsatz im Markenrecht:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4766\">Ersch\u00f6pfungsgrundsatz: Bei identischen Parallelmarken bedarf Einfuhr aus Drittstaat Zustimmung des nationalen Markeninhabers<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=359\">Weiterverbreitung von Markenware im EWR: Vertriebswege und Ersch\u00f6pfung des Markenrechts unklar \u2013 Klage rechtsmissbr\u00e4uchlich?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3813\">Online-Shop bedruckt Versandkartons mit bekannten Marken: Keine Markenrechtsverletzung<\/a><\/p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 27.10.2022, Rechtssache C\u2011197\/21 \u00a0 Sachverhalt: SodaStream produziert und verkauft Karbonisierungsger\u00e4te, mit denen Verbraucher aus Leitungswasser kohlens\u00e4urehaltiges Wasser und aromatisierte kohlens\u00e4urehaltige Getr\u00e4nke herstellen k\u00f6nnen. 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