{"id":5423,"date":"2022-10-24T10:59:04","date_gmt":"2022-10-24T10:59:04","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=5423"},"modified":"2022-11-02T11:05:52","modified_gmt":"2022-11-02T11:05:52","slug":"krankes-pferd-ohne-aussicht-auf-heilung-rueckzahlung-des-kaufpreises-aber-kein-kostenersatz-fuer-aufwendungen-leidendes-tier-ist-nicht-zu-beweiszwecken-am-leben-zu-halten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=5423","title":{"rendered":"Krankes Pferd ohne Aussicht auf Heilung: R\u00fcckzahlung des Kaufpreises, aber kein Kostenersatz f\u00fcr Aufwendungen. Leidendes Tier ist nicht zu Beweiszwecken am Leben zu halten."},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; type=&#8220;4_4&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OGH-Entscheidung vom 14.9.2022, 6 Ob 66\/22g<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erwarb im Fr\u00fchsommer\u00a02018 die Stute Firenze. Die Beklagte hatte\u00a0<span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">dieses<\/span>\u00a0Pferd selbst erst 2016 gekauft, war aber mit ihm unzufrieden. Die Stute hatte sich f\u00fcr den vorgesehenen Zweck (Dressursport) als nicht geeignet gezeigt. Die Stute war im Dezember\u00a02013 mit dem Befund Hufrehe behandelt worden. Die Beklagte meinte jedoch, diese Erkrankung sei folgenlos abgeklungen; medizinische Untersuchungen blieben ohne Befund. Beim Verkauf bot die Kl\u00e4gerin \u2013 wenn das Pferd wirklich gesund sei \u2013 10.000\u00a0EUR an. Die Beklagte versicherte der Kl\u00e4gerin, dass das Pferd gesund sei. Den Befund \u00fcber die Erkrankung von Firenze im Jahr\u00a02013 erw\u00e4hnte sie nicht. Die Parteien einigten sich schlie\u00dflich auf einen Kaufpreis iHv 10.000\u00a0EUR. Ein schriftlicher Kaufvertrag wurde nicht abgeschlossen. Nachdem auch der Kl\u00e4gerin die dressurm\u00e4\u00dfige Bereitung des Pferdes nicht gelungen war, forderte sie von der Beklagten vorliegende R\u00f6ntgenbilder ab und versuchte in der Folge, das Pferd wieder zu verkaufen. Der im Rahmen ihrer Verkaufsbem\u00fchungen beigezogene Tierarzt brach einen begonnenen Ankaufstest sofort wegen der (f\u00fcr ihn erkennbaren) Erkrankung ab und meinte, das Pferd sei aufgrund einer Hufbeinabsenkung und Hufbeinrotation auf beiden Beinen nicht reitbar. Dieser Befund wurde in der Folge sowohl von einer Tierklinik und einem weiteren Tierarzt best\u00e4tigt. Dennoch lehnte die beklagte die R\u00fccknahme des Pferdes ab.<\/p>\n<p>Bei Ber\u00fccksichtigung der vorhandenen Huferkrankung hatte das Pferd im Zeitpunkt der \u00dcbergabe keinen Verkehrswert. Die Kl\u00e4gerin bezahlte f\u00fcr die Monate Juni\u00a02018 bis Mai\u00a02021 16.640\u00a0EUR an Einstellkosten samt Koppelkosten. Hinzu kamen Kosten f\u00fcr Tierarzt, Hufschmied und f\u00fcr Wurmkuren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrte schlie\u00dflich vor Gericht die R\u00fcckabwicklung des Kaufs, Zahlung von Aufwandersatz und Feststellung der Haftung der Beklagten f\u00fcr s\u00e4mtliche zuk\u00fcnftige Kosten bis zur R\u00fccknahme des Pferdes.<\/p>\n<p>Der in diesem Verfahren beigezogene Sachverst\u00e4ndige kam zu dem Ergebnis, dass er es aus ethischen Gr\u00fcnden f\u00fcr erforderlich ansehe, das als krank anzusehende Pferd einzuschl\u00e4fern. Die Kl\u00e4gerin nahm von einer Euthanasierung des Pferdes wegen des anh\u00e4ngigen Verfahrens und der von ihr angenommenen Verpflichtung zur R\u00fcckgabe des Pferdes an die Beklagte Abstand.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das\u00a0<span style=\"font-style: inherit;\">Erstgericht\u00a0gab dem Klagebegehren statt. Der Kl\u00e4gerin sei eine Euthanasierung des Tieres in dieser Situation nicht zumutbar (gewesen), weil die Stute m\u00f6glicherweise noch f\u00fcr Beweiszwecke zur Verf\u00fcgung stehen m\u00fcsse. Das\u00a0Berufungsgericht\u00a0best\u00e4tigte das Urteil des Erstgerichts. Der OGH befand die Revision der Beklagten f\u00fcr zul\u00e4ssig und teilweise berechtigt.<\/span><\/p>\n<p><em>Zur R\u00fcckzahlung des Kaufpreises gegen R\u00fccknahme des Pferdes:<\/em><\/p>\n<p>Nach dem festgestellten Sachverhalt war das verkaufte (kranke, nicht reitbare) Pferd weniger als die H\u00e4lfte des vereinbarten Kaufpreises wert. Der OGH best\u00e4tigte daher die Entscheidung der Vorinstanzen \u00fcber <strong>R\u00fcckzahlung des Kaufpreises gegen Ausfolgung des Pferdes wegen der Wertlosigkeit des Tieres<\/strong>. Eine Unm\u00f6glichkeit der R\u00fcckgabe des Pferdes (etwa wegen einer zwischenzeitig erfolgten Euthanasierung) w\u00fcrde die R\u00fcckabwicklung im \u00dcbrigen nicht behindern.<\/p>\n<p><em>Zum Ersatz f\u00fcr Aufwendungen:<\/em><\/p>\n<p>Die\u00a0<span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">Beklagte<\/span>\u00a0wandte ein, dass <strong>jedenfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem das Tier zu euthanasieren gewesen w\u00e4re, Aufwendungen nicht mehr im Interesse<\/strong> der Beklagten, sondern nur mehr im Interesse der Kl\u00e4gerin (Erforderlichkeit als Beweismittel, Einhaltung der R\u00fcckgabeverpflichtung) gelegen seien. Die Kl\u00e4gerin habe sich damit nicht wie ein wirtschaftlich denkender Mensch verhalten. Die Kl\u00e4gerin erwiderte, es <strong>k\u00f6nne ihr nicht zugemutet werden, ein Beweismittel aus der Hand zu geben<\/strong>. Die Beklagte h\u00e4tte das Pferd l\u00e4ngst \u00fcbernehmen oder den Gesundheitszustand au\u00dfer Streit stellen k\u00f6nnen. Gerade bei Tieren k\u00f6nne die Erhaltung des Lebens auch bei objektiver Wertlosigkeit von redlichen Besitzern verfolgt werden.<\/p>\n<p>Der OGH stimmte der Beklagten in diesem Punkt zu, dass die <strong>besondere Position eines Tierhalters und die damit verbundenen Pflichten<\/strong> im vorliegenden Fall von entscheidungswesentlicher Bedeutung sind: Tierschutz ist in der Verfassung verankert worden. Tiere sind keine Sachen; sie werden durch besondere Gesetze gesch\u00fctzt (\u00a7\u00a0285a ABGB). Daher kann sich bei einem Tier (anders als bei einer leblosen Sache) niemand (erfolgreich) auf \u00a7\u00a0354 ABGB berufen und behaupten, er k\u00f6nne mit seinem Tier nach seiner \u201eWillk\u00fcr\u201c verfahren. \u00a7\u00a0285a ABGB bringt insoweit klar den Vorrang der im \u00f6ffentlichen Recht wurzelnden Bestimmungen zum Schutz des Lebens und des Wohlbefindens von Tieren zum Ausdruck.<\/p>\n<p><strong>Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a06 Abs\u00a01 Tierschutzgesetz ist es verboten, Tiere ohne vern\u00fcnftigen Grund zu t\u00f6ten<\/strong>. Das Vorliegen eines <strong>\u201evern\u00fcnftigen Grundes\u201c ist im Einzelfall durch eine umfassende Interessenabw\u00e4gung<\/strong> unter Ber\u00fccksichtigung des Tierschutzes zu beurteilen. Eine Erkrankung oder Verletzung rechtfertigt die T\u00f6tung eines Heimtieres (nur) dann, wenn der Zustand des Tieres mit Schmerzen oder Leiden verbunden ist und eine Therapie nach fachkundigem Urteil nicht erfolgversprechend scheint, unm\u00f6glich oder dem Tierhalter (insbesondere aus Kostengr\u00fcnden) nicht zumutbar ist. Dabei ist auf die Wertungen des \u00a7\u00a01332a ABGB zur\u00fcckzugreifen. Innerhalb der <strong>Zumutbarkeitsgrenze<\/strong> normiert \u00a7\u00a015 TSchG eine <strong>Behandlungspflicht<\/strong>. Der Verkehrswert eines Tieres ist f\u00fcr die Frage der Zumutbarkeit der Haltungskosten in aller Regel ohne (gro\u00dfe) Bedeutung. Jeder verst\u00e4ndige Tierhalter hat die zur Erhaltung des Lebens und der Gesundheit notwendigen Kosten zu tragen. Allerdings k\u00f6nnen darunter nur jene Kosten fallen, die einem tierschutzgerechten Lebenserhalt gedient haben. Die <strong>Beklagte wendete sich insoweit zu Recht dagegen, dass ihr der Ersatz von Kosten f\u00fcr Aufwendungen auf ein Heimtier, das nach fachkundiger Expertise eines Sachverst\u00e4ndigen get\u00f6tet (\u201eerl\u00f6st\u201c) h\u00e4tte werden m\u00fcssen<\/strong>, auferlegt wurde. Das <strong>Wandlungsrecht w\u00e4re durch eine Euthanasierung nicht gef\u00e4hrdet<\/strong> gewesen; eine unterbleibende R\u00fcckgabe ist ohne Auswirkungen auf den Zahlungsanspruch. Die im \u00f6ffentlichen Recht wurzelnden, den Schutz des Tieres gew\u00e4hrleistenden Pflichten gehen nach Abw\u00e4gung der Interessen einer zivilrechtlichen R\u00fcckgabeverpflichtung vor. Unn\u00f6tig langes Leiden eines Heimtieres, das zu euthanasieren ist, kann dadurch nicht gerechtfertigt werden. Beweisprobleme haben sich im vorliegenden Fall nicht gestellt, da die <strong>Befundung durch den Sachverst\u00e4ndigen bereits erfolgt<\/strong> ist. Zu einem anderen Ergebnis k\u00e4me man auch aus dem Blickwinkel eines Schadenersatzanspruchs nicht. Die Ersatzpflicht w\u00e4re durch die <strong>Schadensminderungspflicht<\/strong> begrenzt. Auch ein allf\u00e4lliger Schadenersatzanspruch ginge damit hier nicht \u00fcber den Aufwandersatz nach \u00a7\u00a0331 ABGB hinaus.<\/p>\n<p>Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Kl\u00e4gerin <strong>Ersatz f\u00fcr Aufwendungen auf das Tier nur bis zur Mitteilung des Sachverst\u00e4ndigen<\/strong>, mit der sie davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Euthanasierung des Pferdes geboten ist, zu ersetzen sind.<\/p>\n<p><em>Zum Feststellungsbegehren:<\/em><\/p>\n<p>Nach Schluss des Gerichtsverfahrens auflaufende Betreuungskosten k\u00f6nnen in Anbetracht der obigen Entscheidungsgr\u00fcnde nicht mehr ersatzf\u00e4hig sein; denkbar w\u00e4re eine Ersatzpflicht nur hinsichtlich der Kosten einer Euthanasierung und des daran anschlie\u00dfenden Aufwands.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20220914_OGH0002_0060OB00066_22G0000_000\/JJT_20220914_OGH0002_0060OB00066_22G0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zum Entscheidungstext<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge zum Thema Pferderecht:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5230\">Reitpferd verletzt: Bei Ersatz der Wertminderung k\u00f6nnen Futter- und Einstellkosten nicht zus\u00e4tzlich verlangt werden<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3393\">Reitpferd wird nach Unfall zu \u201ePflegefall\u201c. OGH bejaht Haftung f\u00fcr zuk\u00fcnftige Sch\u00e4den, denn auch Tiere ohne \u201ewirtschaftlichen Wert\u201c d\u00fcrfen leben und behandelt werden.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3104\">Pferdeeinstellungsvertrag: Pferdebesitzer tr\u00e4gt Beweislast, dass \u201eSache in unbesch\u00e4digtem Zustand \u00fcbergeben\u201c wurde<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=1700\">OGH: Pferde-Physiotherapie kann gegen Tier\u00e4rztevorbehalt versto\u00dfen<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4376\">Manipulation von Reitsportbewerben durch vertragliche Bedingungen? Tatsachenmitteilungen erfordern wahres Tatsachensubstrat<\/a><\/p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 14.9.2022, 6 Ob 66\/22g \u00a0 Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin erwarb im Fr\u00fchsommer\u00a02018 die Stute Firenze. 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