{"id":5335,"date":"2022-09-06T13:53:10","date_gmt":"2022-09-06T13:53:10","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=5335"},"modified":"2022-09-06T14:00:07","modified_gmt":"2022-09-06T14:00:07","slug":"aerztebewertungsportal-datenverarbeitung-rechtmaessig-interesse-der-oeffentlichkeit-an-information-ueberwiegt-interessen-bewerteter-aerzte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=5335","title":{"rendered":"\u00c4rztebewertungsportal: Datenverarbeitung rechtm\u00e4\u00dfig. Interesse der \u00d6ffentlichkeit an Information \u00fcberwiegt Interessen bewerteter \u00c4rzte."},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; type=&#8220;4_4&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OGH-Entscheidung vom 29.8.2022, 6 Ob 198\/21t<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Eine \u00c4rztin und die \u00c4rztekammer klagten gemeinsam die Betreiber eines Internetportals zur \u00c4rztebewertung, auf dem Nutzer ein \u00c4rzteverzeichnis auffinden sowie dort aufgelistete \u00c4rzte durch Vergabe von null bis f\u00fcnf Punkten bewerten und Erfahrungsberichte schreiben k\u00f6nnen. Nutzer m\u00fcssen sich damit mit einem frei w\u00e4hlbarem Benutzernamen, E-Mail-Adresse und Geburtsdatum sowie der Zustimmung zu den Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen der Beklagten registrieren.<\/p>\n<p>Es besteht f\u00fcr jeden Arzt die M\u00f6glichkeit, Bewertungen zu melden und eine Beschwerde mittels E-Mail oder Kontaktformular an die Beklagte zu richten. Die Beklagte \u00fcberpr\u00fcft und entscheidet dann intern, ob diese Bewertung gel\u00f6scht wird oder nicht. Die Beklagte gibt dem bewerteten Arzt auch die Nutzerdaten des Bewerters heraus, falls sie dies f\u00fcr rechtlich zul\u00e4ssig erachtet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen begehrten vor Gericht die L\u00f6schung der ver\u00f6ffentlichten Daten sowie der damit verkn\u00fcpften Bewertungen und Erfahrungsberichte sowie die Unterlassung einer erneuten Aufnahme und Verarbeitung der Daten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht best\u00e4tigte diese Entscheidung. Auch der OGH befand die Revision der Kl\u00e4gerinnen f\u00fcr unberechtigt:<\/p>\n<p><span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">Die <strong>Verarbeitung der personenbezogenen Daten<\/strong> der Erstkl\u00e4gerin durch die Beklagte ist gem\u00e4\u00df Art\u00a06 Abs\u00a01 lit\u00a0f DSGVO <strong>rechtm\u00e4\u00dfig<\/strong>. Demnach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zul\u00e4ssig: <\/span><\/p>\n<ul>\n<li>Erstens muss von dem f\u00fcr die Verarbeitung Verantwortlichen (Portalbetreiber) oder von einem Dritten (Nutzern des Portals) ein <strong>berechtigtes Interesse<\/strong> wahrgenommen werden,<\/li>\n<li>zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten <strong>zur Verwirklichung<\/strong> des berechtigten Interesses erforderlich sein und<\/li>\n<li>drittens d\u00fcrfen die <strong>Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten<\/strong> der Person, deren Daten gesch\u00fctzt werden sollen, nicht \u00fcberwiegen (siehe auch <a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4945\">DIESE<\/a> oder <a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3234\">DIESE<\/a> Entscheidung).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Das <strong>Interesse an der Datenverarbeitung ist weit zu verstehen<\/strong>. In Betracht kommen <strong>rechtliche, wirtschaftliche und ideelle<\/strong> <strong>Interessen<\/strong> (vgl. die <a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4945\">OGH-Entscheidung zur Lehrerapp \u201eLernsieg\u201c<\/a>). Mit der gegenst\u00e4ndlichen Datenverarbeitung nimmt die Beklagte sowohl eigene berechtigte Interessen als auch berechtigte Interessen der Nutzer ihres Portals wahr:<\/p>\n<p><span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">Die Beklagte <strong>verschafft der \u00d6ffentlichkeit einen geordneten \u00dcberblick<\/strong> dar\u00fcber, von wem und wo welche \u00e4rztlichen Leistungen angeboten werden. Mit der Ver\u00f6ffentlichung von Bewertungen vermittelt sie dar\u00fcber hinaus einen Einblick in pers\u00f6nliche Erfahrungen von Patienten. Die <strong>Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten der Kl\u00e4gerin ist zur Verwirklichung der berechtigten Interessen<\/strong> der Beklagten und ihrer Nutzer erforderlich. Denn ohne hinreichende Identifizierbarkeit der \u00c4rzte w\u00e4re ein solches Portal weder in der Lage, den Portalnutzern einen \u00dcberblick zu verschaffen, noch, diese von den Nutzern des Portals bewerten zu lassen. Die sich auf Namen, berufsbezogene Informationen und abgegebene Bewertungen beschr\u00e4nkende Darstellung auf den Basis-Profilen erf\u00fcllt diesen Zweck und geht \u00fcber das insoweit unbedingt Notwendige nicht hinaus.<\/span><\/p>\n<p>Auch die Missbrauchsm\u00f6glichkeit, etwa im Wege von Bewertungen durch Personen, die gar keine Patienten des betroffenen Arztes waren, steht diesem Befund nicht entgegen. Die <strong>Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der klagenden \u00c4rztin \u00fcberwiegen die von der Beklagten mit dem Portalbetrieb wahrgenommenen berechtigten Interessen nicht<\/strong>. Die \u00d6ffentlichkeit hat ganz erhebliches Interesse an den im Portal der Beklagten angebotenen Informationen und M\u00f6glichkeiten. Das Portal der Beklagten kann dazu beitragen, Patienten erforderliche Informationen bei der Aus\u00fcbung der Arztwahl zur Verf\u00fcgung zu stellen, und ist grunds\u00e4tzlich geeignet, zu mehr Leistungstransparenz im Gesundheitswesen beizutragen. Das allgemeine <strong>Pers\u00f6nlichkeitsrecht vermittelt kein Recht, in der \u00d6ffentlichkeit so dargestellt zu werden, wie es dem eigenen Selbstbild und der beabsichtigten \u00f6ffentlichen Wirkung entspricht <\/strong>(siehe u.a. <a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3827\">DIESE<\/a> Entscheidung).<\/p>\n<p><span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass das Portal der Beklagten dazu missbraucht wird, kreditsch\u00e4digende oder beleidigende Aussagen bez\u00fcglich eines Arztes zu verbreiten. Ob diese Missbrauchsm\u00f6glichkeiten die Datenverarbeitung unzul\u00e4ssig machen, h\u00e4ngt davon ab, wie intensiv die zur Missbrauchsverhinderung denkbaren Ma\u00dfnahmen s\u00e4mtliche in die Interessenabw\u00e4gung einzubeziehenden Grundrechte einschr\u00e4nken. Die <strong>M\u00f6glichkeit anonymer Meinungs\u00e4u\u00dferung im Internet darf dennoch nicht schlechthin unterbunden werden<\/strong>, sondern es hat eine Interessenabw\u00e4gung stattzufinden. Das bedeutet, dass Personen, die von missbr\u00e4uchlichen Bewertungen betroffen sind, einen derartigen <strong>Missbrauch bis zu einem gewissen Grad hinzunehmen<\/strong> haben. Eine Authentifizierung der Nutzer w\u00fcrde die Bereitschaft zur Vornahme von Bewertungen \u2013 insbesondere kritischer \u2013 herabsetzen. Wesentlich ist auch, dass die <strong>Bewertung allein die berufliche T\u00e4tigkeit<\/strong> der klagenden \u00c4rztin betrifft, die nur einen geringeren Schutz beanspruchen kann als die Privatsph\u00e4re. F\u00fcr die passiven Nutzer des Portals ist zudem klar ersichtlich, dass in die Gesamtbeurteilung eines Arztes die subjektiven Einsch\u00e4tzungen mehrerer Personen eingeflossen sind. Sie werden den jeweiligen Punkte-Angaben daher nur die Bedeutung beimessen, eine Tendenz bzw eine gemittelte Stimmungslage widerzuspiegeln. <\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20220829_OGH0002_0060OB00198_21T0000_000\/JJT_20220829_OGH0002_0060OB00198_21T0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zum Entscheidungstext<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge zum Thema Bewertung auf Internetportalen:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4945\">Lehrerbewertungs-App zul\u00e4ssig. Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit der Sch\u00fcler wichtiger als Interessen der Lehrer.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2297\">BGH: Deutsches \u00c4rztebewertungsportal muss mangels neutralem Informationsangebot Daten einer \u00c4rztin l\u00f6schen<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=1977\">BGH konkretisiert Pflichten des Betreibers eines \u00c4rztebewertungsportals<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4846\">Google-Bewertung: Unrichtigkeit kann sich aus Weglassen wesentlicher Informationen ergeben<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3715\">Negative Google-Bewertung: Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung deckt unwahre Tatsachenbehauptungen nicht<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3088\">BGH zu Bewertungsplattform: Gewerbetreibender muss Kritik hinnehmen<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4971\">Webshop wird verkauft. Darf Verk\u00e4ufer weiterhin mit Kundenbewertungen des verkauften Webshops werben? (Irref\u00fchrung)<\/a><\/p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 29.8.2022, 6 Ob 198\/21t \u00a0 Sachverhalt: Eine \u00c4rztin und die \u00c4rztekammer klagten gemeinsam die Betreiber eines Internetportals zur \u00c4rztebewertung, auf dem Nutzer ein \u00c4rzteverzeichnis auffinden sowie dort aufgelistete \u00c4rzte durch Vergabe von null bis f\u00fcnf Punkten bewerten und Erfahrungsberichte schreiben k\u00f6nnen. 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