{"id":5320,"date":"2022-08-17T14:35:07","date_gmt":"2022-08-17T14:35:07","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=5320"},"modified":"2022-09-12T08:28:20","modified_gmt":"2022-09-12T08:28:20","slug":"akteneinsicht-in-verlassenschaftsverfahren-darf-nicht-unter-verweis-auf-moegliche-geschaeftsgehemnisse-nach-dem-uwg-verweigert-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=5320","title":{"rendered":"Akteneinsicht in Verlassenschaftsverfahren darf nicht unter Verweis auf m\u00f6gliche Gesch\u00e4ftsgeheimnisse nach dem UWG verweigert werden"},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; _builder_version=&#8220;4.13.1&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.13.1&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.13.1&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; type=&#8220;4_4&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.13.1&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OGH-Entscheidung vom 30.5.2022, 2 Ob 68\/22x<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Ein 2019 verstorbener Mann hinterlie\u00df mehrere Erben, darunter seine Witwe. Der Verstorbene war an drei Unternehmen beteiligt. Besprechungen \u00fcber eine m\u00f6gliche Erbteilung mit den Erben scheiterten. Ein eingeholtes Sachverst\u00e4ndigengutachten ergab einen bestimmten Unternehmenswert, den die Witwe als zu gering erachtete. Der Kollisionskurator und der bestellte Verlassenschaftskurator verweigerten jedoch die Herausgabe der von der Witwe geforderten Planbilanzen\/Prognoserechnung unter Hinweis darauf, diese seien als Gesch\u00e4ftsgeheimnisse anzusehen. Die Witwe beantragte folglich vor Gericht, ihr Einsicht in den gesamten Verlassenschaftsakt zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das\u00a0Erstgericht\u00a0gew\u00e4hrte der Witwe zwar Einsicht in den Verlassenschaftsakt, nahm davon jedoch die f\u00fcr sie relevanten Unterlagen aus.\u00a0Das\u00a0Rekursgericht\u00a0best\u00e4tigte diese Entscheidung. Der OGH befand den dagegen gerichteten Revisionsrekurs der Witwe f\u00fcr zul\u00e4ssig\u00a0und auch\u00a0berechtigt.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0219 Abs\u00a01 ZPO k\u00f6nnen die Parteien in s\u00e4mtliche ihre Rechtssache betreffenden, bei Gericht befindlichen <strong>Akten (Prozessakten)<\/strong> mit Ausnahme der Entw\u00fcrfe zu Urteilen und Beschl\u00fcssen, der Protokolle \u00fcber Beratungen und Abstimmungen des Gerichts und solcher Schriftst\u00fccke, welche Disziplinarverf\u00fcgungen enthalten, <strong>Einsicht nehmen<\/strong> und sich davon auf ihre Kosten <strong>Kopien und Ausdrucke<\/strong> anfertigen lassen. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung wird der potenzielle Erbe <strong>mit der Abgabe seiner Erbantrittserkl\u00e4rung Partei des Verlassenschaftsverfahrens<\/strong>. Die <strong>Parteistellung der Witwe<\/strong> lag daher unzweifelhaft vor. Auch das durch Art\u00a06 MRK gesch\u00fctzte Grundrecht des <em>fair trial<\/em> macht eine <strong>generelle Verweigerung des Rechts auf Akteneinsicht unzul\u00e4ssig<\/strong>. Beschr\u00e4nkungen dieses Rechts sind nur in sehr geringem Umfang m\u00f6glich. Die Vorinstanzen erblickten allerdings in \u00a7\u00a026h Abs\u00a02 UWG eine\u00a0<span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">solche sonder<\/span>gesetzliche Ausnahme. \u00a7\u00a026h Abs\u00a02 UWG\u00a0lautet:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><em>\u201eDas Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen Ma\u00dfnahmen zu treffen, dass der Verfahrensgegner und Dritte keine Informationen \u00fcber das Gesch\u00e4ftsgeheimnis erhalten, welche \u00fcber ihren bisherigen diesbez\u00fcglichen Wissensstand hinausgehen. Die allenfalls zu treffenden Ma\u00dfnahmen k\u00f6nnen auch umfassen, dass die Offenlegung des behaupteten Gesch\u00e4ftsgeheimnisses nur gegen\u00fcber einem vom Gericht bestellten Sachverst\u00e4ndigen erfolgt. Der bestellte Sachverst\u00e4ndige ist anzuweisen, dem Gericht eine Zusammenfassung vorzulegen, die keine vertraulichen Informationen \u00fcber das Gesch\u00e4ftsgeheimnis enth\u00e4lt. Dar\u00fcber hinaus hat er dem Gericht zur Beurteilung s\u00e4mtliche Unterlagen, den Befund und das Gutachten zu den Gesch\u00e4ftsgeheimnissen vorzulegen und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse als solche zu kennzeichnen. Diese Aktenbestandteile sind vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen. Das Gericht hat unbeschadet des Abs.\u00a03 diese schriftlichen Aufzeichnungen \u00fcber ein Gesch\u00e4ftsgeheimnis in einem gesonderten Aktenteil zu verwahren, der weder dem Verfahrensgegner noch Dritten zug\u00e4nglich ist.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Die Bestimmung dient der Umsetzung des Art\u00a09 der Richtlinie\u00a0(EU)\u00a02016\/943 \u00fcber den <strong>Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Gesch\u00e4ftsinformationen (Gesch\u00e4ftsgeheimnisse)<\/strong> vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung und soll spezielle verfahrensrechtliche Bestimmungen \u00fcber den Schutz von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen sowohl des Kl\u00e4gers als auch des Beklagten regeln.<\/p>\n<p>Bei der Auslegung der nationalen Vorschrift haben sich die Gerichte so weit wie m\u00f6glich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie zu orientieren. Nach der Richtlinie ist der verfahrensrechtliche Gesch\u00e4ftsgeheimnisschutz nur dann zu gew\u00e4hren, wenn es sich um ein Verfahren handelt, das den rechtswidrigen Erwerb, die rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines Geheimnisses zum Gegenstand hat. Die Norm ist daher nicht anwendbar, wenn das Gesch\u00e4ftsgeheimnis nur beil\u00e4ufig zu Tage tritt. Es werden lediglich Verfahren nach \u00a7\u00a026c UWG erfasst, bei denen die rechtswidrige Erlangung oder Verwendung des Gesch\u00e4ftsgeheimnisses den Verfahrensgegenstand an sich bildet. Eine Ausdehnung auf Verfahren, die nicht der Wahrung und Durchsetzung von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen dienen, l\u00e4sst sich aus diesem Normzweck daher nicht ableiten. H\u00e4tte der Gesetzgeber eine generelle Anwendung auch in anderen Verfahren intendiert, w\u00e4re eine Regelung in den allgemeinen Verfahrensgesetzen und nicht im Rahmen wettbewerbsrechtlicher Sondervorschriften zu erwarten gewesen.<\/p>\n<p>Der verfahrensrechtliche <strong>Geheimnisschutz des \u00a7\u00a029h UWG ist daher auf Verfahren beschr\u00e4nkt, die den rechtswidrigen Erwerb, die rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines Geheimnisses gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7\u00a026c\u00a0ff UWG zum Gegenstand<\/strong>\u00a0<span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">haben. Die Bestimmung stellt daher <strong>keine sonder<\/strong><\/span>gesetzlich geregelte Grundlage zur Einschr\u00e4nkung des einer Partei zustehenden Rechts auf Akteneinsicht im Verlassenschaftsverfahren dar.<\/p>\n<p><span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20220530_OGH0002_0020OB00068_22X0000_000\/JJT_20220530_OGH0002_0020OB00068_22X0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zum Entscheidungstext<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge zum Thema Gesch\u00e4ftsgeheimnisse:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4727\">OGH zum Rechnungslegungsanspruch bei unlauterer Verwertung von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3919\">Verwertung von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen ohne kommerziellen Wert: Kein wirtschaftlicher Nachteil<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4263\">Software-Quellcode: Drohende Verletzung eines Gesch\u00e4ftsgeheimnisses durch Offenlegung<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2754\">UWG-Novelle bringt mehr Schutz f\u00fcr Know-how und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4632\">EuGH: Erwerber eines Computerprogramms darf Software zur Fehlerberichtigung dekompilieren<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4565\">Erfindung wird vor Patentanmeldung ausgestellt: Neuheitssch\u00e4dliche Offenbarung. Patent nichtig.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3710\">\u201eIdeenklau\u201c bei Filmproduktion: Welche Anspr\u00fcche bestehen, wenn abgegebene Konzepte in leicht abge\u00e4nderter Form verwertet werden?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2113\">Rechtswidriges Erlangen und Verwerten von (Kunden)Daten verst\u00f6\u00dft gegen UWG<\/a><\/p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 30.5.2022, 2 Ob 68\/22x \u00a0 Sachverhalt: Ein 2019 verstorbener Mann hinterlie\u00df mehrere Erben, darunter seine Witwe. Der Verstorbene war an drei Unternehmen beteiligt. Besprechungen \u00fcber eine m\u00f6gliche Erbteilung mit den Erben scheiterten. Ein eingeholtes Sachverst\u00e4ndigengutachten ergab einen bestimmten Unternehmenswert, den die Witwe als zu gering erachtete. 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