{"id":5285,"date":"2022-08-04T09:31:03","date_gmt":"2022-08-04T09:31:03","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=5285"},"modified":"2022-08-04T09:34:18","modified_gmt":"2022-08-04T09:34:18","slug":"markenrechtsverletzung-durch-google-adwords-neue-ogh-judikatur-zum-rechnungslegungsanspruch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=5285","title":{"rendered":"Markenrechtsverletzung durch Google-AdWords: Neue OGH-Judikatur zum Rechnungslegungsanspruch"},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; _builder_version=&#8220;4.13.1&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.13.1&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.13.1&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; type=&#8220;4_4&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.13.1&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OGH-Entscheidung vom 30.6.2022, 4 Ob 97\/22a<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Ein bulgarisches Unternehmen ist seit 2011 Inhaberin der Unionsmarke \u201eOPTONICA\u201c, die u.a. f\u00fcr Ger\u00e4te zum Beleuchten, Heizen, Dampferzeugen, Kochen, K\u00fchlen, Trocknen, L\u00fcften, zur Wasserversorgung und f\u00fcr sanit\u00e4re Zwecke gesch\u00fctzt ist. Eine Lizenznehmerin ist exklusiv zur Benutzung der Marke in \u00d6sterreich berechtigt; unter der Domain https:\/\/optonicaled.at betreibt sie etwa einen Online-Shop f\u00fcr LED-Lampen.<\/p>\n<p>Das beklagte Unternehmen vertreibt ebenfalls LED-Lampen \u00fcber einen Online-Shop. Im M\u00e4rz\u00a02020 buchte die Beklagte bei \u201eGoogle Ads\u201c Werbung f\u00fcr ihr Unternehmen unter Verwendung des Zeichens OPTONICA LED als Keyword. Diese Werbung war f\u00fcr einige Tage abrufbar. W\u00e4hrend dieser Zeit erschien bei der Suche nach OPTONICA LED die Anzeige der Erstbeklagten an erster Stelle. Sobald man als Nutzer auf diese Anzeige klickte, gelangte man in den Webshop der Erstbeklagten. Die Beklagte bot weder zum Zeitpunkt der Schaltung dieser Anzeige noch danach Produkte der Marke OPTONICA an.<\/p>\n<p>Ob die Beklagte durch die Schaltung der Anzeige, Produkte, welche ident bzw \u00e4hnlich mit Produkten der Marke OPTONICA waren, verkauften bzw ob Interessenten oder Nutzer aufgrund der Schaltung dieser Anzeige unter Verwendung des Keywords OPTONICA in den Webshop der Erstbeklagten gelangten, konnte nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>Die Markeninhaberin und ihre \u00f6sterreichische Lizenznehmerin brachten eine Stufenklage ein und begehrten von der Beklagten zun\u00e4chst die Rechnungslegung \u00fcber erzielte Ums\u00e4tze.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht wies die Klage ab. Ob Interessenten im Webshop idente oder \u00e4hnliche Produkte unter Verwendung der Marke OPTONICA kauften und ob die Erstbeklagte aus der Verwendung des Keywords \u00fcberhaupt Einnahmen erzielen konnte, bleibe wegen der Negativfeststellung (ob \u00fcberhaupt Verk\u00e4ufe oder Shop-Besuche erfolgten) offen. Wenn den Beklagten kein Inverkehrbringen angelastet werden k\u00f6nne, sei auch dem Rechnungslegungsbegehren die Grundlage entzogen. Das Berufungsgericht gab dem Rechnungslegungsbegehren wiederum statt. Der OGH lie\u00df die au\u00dferordentliche Revision der Beklagten zur Klarstellung der Rechtslage zu; befand das Rechtsmittel aber f\u00fcr unberechtigt:<\/p>\n<p>Die <strong>Stufenklage<\/strong> nach Art\u00a0XLII\u00a0EGZPO begr\u00fcndet keinen eigenen materiell-rechtlichen Anspruch auf Rechnungslegung, sondern setzt voraus, dass eine solche <strong>Verpflichtung schon nach b\u00fcrgerlichem Recht besteht<\/strong>. Die\u00a0<span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">Kl\u00e4gerinnen machen im Verfahren <strong>Anspr\u00fcche aus einer Unionsmarke<\/strong> geltend. Diese sind hier nach dem MSchG zu pr\u00fcfen. F\u00fcr das Rechnungslegungsbegehren ziehen die Kl\u00e4gerinnen <strong>\u00a7\u00a055 MSchG in Verbindung mit \u00a7\u00a0151\u00a0PatG als konkrete Anspruchsgrundlage<\/strong> heran.<\/span> Die Kl\u00e4gerinnen st\u00fctzen das Rechnungslegungsbegehren darauf, dass ihnen die Zahlung eines <strong>angemessenen Entgelts oder eines Schadenersatzes<\/strong> zust\u00fcnde. Aufgrund der AdWords-Werbeanzeigen seien Interessierte in den Webshop der beklagten Parteien gelockt worden. An diese Personen seien Waren verkauft worden. Es komme aber <strong>nicht ausschlie\u00dflich auf einen Verkaufserl\u00f6s<\/strong> an. Die Zahlungsanspr\u00fcche k\u00f6nnten sich auch aus der <strong>blo\u00dfen Marken- bzw Kennzeichennutzung<\/strong> (in der Werbung) ergeben. Das Rechnungslegungsbegehren werde zur Vorbereitung des sich daraus ergebenden berechtigten Zahlungsanspruchs geltend gemacht.<\/p>\n<p>Der OGH befand das Begehren der Kl\u00e4gerinnen Begehren durch die Rechtslage gedeckt. Zweck der Rechnungslegung nach \u00a7\u00a055 MSchG sei es n\u00e4mlich, den <strong>Kl\u00e4ger in die Lage zu versetzen<\/strong>, die Grundlage f\u00fcr seine Zahlungsanspr\u00fcche zu ermitteln, um sein Leistungsbegehren beziffern zu k\u00f6nnen. Ein Rechnungslegungsanspruch nach \u00a7\u00a055 MSchG ist bereits aufgrund eines festgestellten Markenrechtseingriffs berechtigt. Es ist <strong>unstrittig<\/strong>, dass die Erstbeklagte die kl\u00e4gerischen <strong>Markenrechte verletzt<\/strong> hat. Der OGH hat bereits gekl\u00e4rt, dass markenrechtliche Anspr\u00fcche auch bei unberechtigtem Keyword Advertising zustehen.<\/p>\n<p>Im Unterschied zur Entscheidung\u00a0<span style=\"font-weight: inherit;\">\u201e<a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2843\"><em>Blasenkatheterset<\/em><\/a>\u201c konnten die Kl\u00e4gerinnen den gegenst\u00e4ndlichen Rechnungslegungsanspruch auf eine feststehende Verletzung des kl\u00e4gerischen Immaterialg\u00fcterrechts st\u00fctzen. Zudem scheiterte das dortige Rechnungslegungsbegehren auch deshalb, weil die dort beklagte Partei \u00fcber den Verkauf von patentverletzenden Produkten bereits eine sogenannte \u201eNullrechnung\u201c erstattet hatte, sodass ein dar\u00fcberhinausgehender Auskunftsanspruch (erkennbar wegen Erf\u00fcllung) verneint wurde.<\/span><\/p>\n<p>In der Entscheidung\u00a0<span style=\"font-weight: inherit;\">\u201e<a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4070\"><em>Tierklinik\u00a0Q<\/em><\/a><\/span><span style=\"font-weight: inherit;\">\u201c zielte das Rechnungslegungsbegehren auf die Einnahmen des Verletzers \u201eaus der Verwendung\u201c einer Firma bei der Ank\u00fcndigung und dem Vertrieb von tier\u00e4rztlichen Dienstleistungen ab. Es konnte dort jedoch nicht festgestellt werden, ob Tierarztkunden den Verletzer aufgrund der unzul\u00e4ssigen Namensverwendung kontaktierten und ihre Tiere von diesem behandeln lie\u00dfen.<\/span> Der OGH wies das dortige Rechnungslegungsbegehren daher ab.<\/p>\n<p>Beide Entscheidungen wurden vom Schrifttum <strong>kritisch aufgefasst<\/strong>, da Verletzte vor der Rechnungslegung oft gar nicht wissen k\u00f6nnen, in welchem Ausma\u00df und durch welche Benutzungshandlungen die beklagte Partei das geistige Eigentum verletzt habe. Der OGH sah sich daher zu einer Relativierung der j\u00fcngsten Judikaturlinie veranlasst.<\/p>\n<p>Das mehrgliedrige Rechnungslegungsbegehren im vorliegenden Falle decke sich nicht (zur G\u00e4nze) mit der Negativfeststellung. Es betrifft etwa nicht nur den Verkauf von Produkten, sondern zielt ganz <strong>allgemein auf den mit der Benutzung der Marke erzielten Umsatz bzw Gewinn<\/strong> ab (und <strong>nicht nur auf den Verkauf von markenverletzenden Produkten<\/strong>). Zudem umfasst das Begehren auch die ersparten <strong>Lizenzkosten<\/strong>.<\/p>\n<p>Als Ergebnis hielt der OGH fest, dass <strong>eine Negativfeststellung zu den Folgen der Verletzung eines Markenrechts nicht zur Verneinung eines damit in Verbindung stehenden Rechnungslegungsanspruchs f\u00fchrt<\/strong>. Der Umstand, dass im\u00a0bisherigen Verfahren (noch) nicht festgestellt werden konnte, ob \u00fcberhaupt Interessenten wegen der rechtswidrigen Verwendung der Marke in den Webshop der Erstbeklagten gelangten, spricht daher nicht gegen die Berechtigung eines (insoweit) damit korrespondierenden Rechnungslegungsbegehrens. Dem Rechnungslegungsbegehren der Kl\u00e4gerinnen wurde daher zu Recht stattgegeben.<\/p>\n<p>Bei der <strong>Bemessung<\/strong> des angemessenen Entgelts ist darauf abzustellen, was redliche und vern\u00fcnftige Parteien vereinbart h\u00e4tten. Dabei ist ma\u00dfgebend, welche Nutzung tats\u00e4chlich erfolgt, weil auszuschlie\u00dfen ist, dass redliche und vern\u00fcnftige Parteien ein Entgelt vereinbaren, das einen Nutzen abgilt, der gar nicht entstehen kann. Die Lizenz wird\u00a0<span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">\u00fcblicherweise als St\u00fccklizenz\u00a0berechnet.\u00a0F\u00fcr eine Nutzung in der Werbung und vergleichbare Nutzungshandlungen bietet sich auch eine Pauschallizenz an.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">Im vorliegenden Fall ist \u00fcber jene Umst\u00e4nde Rechnung zu legen, die f\u00fcr die H\u00f6he einer Lizenzgeb\u00fchr Relevanz haben k\u00f6nnen (also die genaue <strong>Dauer der Werbeeinschaltung<\/strong>, die erfolgten <strong>\u201eClicks\u201c<\/strong> und die in diesem Zeitraum und Zusammenhang mit ihrem Webshop get\u00e4tigten <strong>Ums\u00e4tze<\/strong>).<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20220630_OGH0002_0040OB00097_22A0000_000\/JJT_20220630_OGH0002_0040OB00097_22A0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zum Entscheidungstext<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge zu den Themen Rechnungslegung und Keyword Advertising:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3775\">Keyword Advertising: Ist die Buchung fremder Marken bei Google-Adwords rechtswidrig?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4070\">Grunds\u00e4tze f\u00fcr den immaterialg\u00fcterrechtlichen Rechnungslegungsanspruch<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2843\">Patentverletzung: Kein Anspruch auf Rechnungslegung wenn kein Verkauf nachgewiesen<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=1738\">BGH zu Google-AdWords: Markenbeschwerde bei Google = gezielte wettbewerbswidrige Behinderung?<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 30.6.2022, 4 Ob 97\/22a \u00a0 Sachverhalt: Ein bulgarisches Unternehmen ist seit 2011 Inhaberin der Unionsmarke \u201eOPTONICA\u201c, die u.a. f\u00fcr Ger\u00e4te zum Beleuchten, Heizen, Dampferzeugen, Kochen, K\u00fchlen, Trocknen, L\u00fcften, zur Wasserversorgung und f\u00fcr sanit\u00e4re Zwecke gesch\u00fctzt ist. 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