{"id":5131,"date":"2022-05-11T10:29:25","date_gmt":"2022-05-11T10:29:25","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=5131"},"modified":"2022-05-13T09:13:43","modified_gmt":"2022-05-13T09:13:43","slug":"registrierung-aehnlicher-domains-fuer-kriminelle-zwecke-domainvergabestelle-haftet-mangels-einschreiten-als-gehilfe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=5131","title":{"rendered":"Systematische Registrierung von Domains f\u00fcr kriminelle Zwecke: Domainvergabestelle haftet mangels Einschreiten"},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; _builder_version=&#8220;4.13.1&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.13.1&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.13.1&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; type=&#8220;4_4&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.13.1&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OGH-Entscheidung vom 29.3.2022, 4 Ob 44\/22g<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die klagende Partei ist eine international t\u00e4tige Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Wien. Sie betreibt ihre Website unter einer Domain, die aus den Nachnamen zweier Gr\u00fcndungspartner besteht.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat ihren Sitz in Frankreich und ist als Vergabestelle (Registrar) f\u00fcr Domains t\u00e4tig. Bei ihr wurden von einem Dritten mehrere Domains registriert, die dieselben Nachnamen enthielten. Mit der Registrierung wurden auch E-Mail-Dienste abonniert, wodurch E-Mails mit der jeweiligen Domain-Kennung versendet werden konnten.\u00a0Der\u00a0Dritte verwendete die Domains zur Begehung von Straftaten, indem er unter Verwendung der Domain-Kennungen mehrere Betrugsversuche per Mail unternahm, wobei die\u00a0Mails\u00a0vermeintlich von einem Rechtsanwalt der Kl\u00e4gerin stammten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin informierte den Missbrauchsdienst (Abuse-Team) der Beklagten von den Vorf\u00e4llen. Die Kl\u00e4gerin forderte die L\u00f6schung der verwendeten Domains, weil diese verwendet wurden, um Phishing-Angriffe auf Kunden bzw Betrugshandlungen durchzuf\u00fchren. Weiters forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf, die Registrierung von allen weiteren Domains zu unterlassen, die die hier ma\u00dfgeblichen Nachnamen in jeder Form der Schreibweise enthalten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihren Unterlassungsanspruch vorrangig auf Verletzungen ihres Namensrechts nach \u00a7\u00a043 ABGB bzw auf unbefugten Firmengebrauch nach \u00a7\u00a037 UGB. Die Kombination der Nachnamen sei einzigartig, niemand anderes als die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne daher ein berechtigtes Interesse an der Verwendung haben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kl\u00e4gerin jedoch teilweise Folge und \u00e4nderte die Entscheidung dahin ab, dass es der Klage im Wesentlichen stattgab. Der OGH befand die Revision der Beklagten zur Klarstellung der Rechtslage f\u00fcr zul\u00e4ssig, aber nicht berechtigt.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht ging davon aus, dass durch die Registrierung der Domains und deren Verwendung f\u00fcr mehrere Betrugsversuche das <strong>Namensrecht der Kl\u00e4gerin in missbr\u00e4uchlicher Weise verletzt <\/strong>wurde. Strittig war nur, ob diese Rechtsverletzungen auch ihr gegen\u00fcber (als <strong>Registrar<\/strong>) geltend gemacht werden k\u00f6nnen. Der OGH f\u00fchrte hierzu aus, dass\u00a0ein <strong>Unterlassungsanspruch<\/strong> ist auch dann zu bejahen, wenn die <strong>St\u00f6rungshandlung zwar nicht vom Beklagten selbst, aber doch von ihm direkt veranlasst <\/strong>wurde, indem er <strong>durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzung daf\u00fcr schuf, dass der Dritte die St\u00f6rung begehen<\/strong> konnte.<\/p>\n<p>Der aus dem Namensrecht abgeleitete <strong>Unterlassungsanspruch richtet sich auch gegen Mitt\u00e4ter und Gehilfen des eigentlichen St\u00f6rers<\/strong>, die den Versto\u00df gegen das Namensrecht durch eigenes Verhalten gef\u00f6rdert oder \u00fcberhaupt erst erm\u00f6glicht haben. Ebenso wie im Lauterkeitsrecht, wo auch derjenige, der den Wettbewerbsversto\u00df eines Anderen durch eigenes Verhalten gef\u00f6rdert oder erm\u00f6glicht hat, f\u00fcr das wettbewerbswidrige Verhalten des unmittelbaren T\u00e4ters (St\u00f6rers) einzustehen hat. Dabei ist <strong>erforderlich<\/strong>, dass dem Beklagten die St\u00f6rungshandlung, deren F\u00f6rderung ihm vorgeworfen wird, in tats\u00e4chlicher Hinsicht <strong>bekannt war oder diesbez\u00fcglich eine Pr\u00fcfungspflicht auf allf\u00e4llige Verst\u00f6\u00dfe bestand (\u201ekennen m\u00fcssen\u201c)<\/strong>.<\/p>\n<p>Demnach haftet eine Domain-Namensverwalterin f\u00fcr das rechtswidrige Verhalten des unmittelbaren T\u00e4ters dann, wenn der <strong>Verletzte unter Darlegung der Geschehnisse ein Einschreiten verlangt<\/strong> und die Rechtsverletzung auch f\u00fcr einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen <strong>offenkundig<\/strong> ist. In einem solchen Fall ist es der Vergabestelle auch <strong>zumutbar,\u00a0<span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung<\/span><\/strong> einer Fortsetzung der Rechtsverletzung vorzunehmen. Es bestehen auch <strong>technische Mitte<\/strong>l, um die Registrierung bestimmter Domain-Namen bereits kurze Zeit nach der Registrierung zu erkennen (Domain-Alarm Reporting). Hingegen kann der Vergabestelle eine\u00a0<span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\"><strong>allgemeine Pr\u00fcfungspflicht\u00a0nicht<\/strong> zugemutet werden.<\/span><\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte <strong>ungeachtet der mehrfachen Hinweise der Kl\u00e4gerin keine Pr\u00fcfungen vorgenommen<\/strong>, ob weitere Registrierungen mit den entsprechenden Namen vorgenommen wurden. Die groben <strong>Verst\u00f6\u00dfe h\u00e4tten der Beklagten auffallen m\u00fcssen<\/strong>, da keinerlei Bezug zwischen Anmelder und den Namen oder der at-Kennung ersichtlich war und die <strong>Namenskombination unstrittig au\u00dfergew\u00f6hnlich<\/strong> ist. Eine <strong>Pr\u00fcfpflicht<\/strong> im Zusammenhang mit weiteren Registrierungen einer Domain unter kombinierter Verwendung der streitgegenst\u00e4ndlichen Namen wurde vom Berufungsgericht daher zu Recht <strong>bejaht<\/strong>; folglich auch der <strong>Unterlassungsanspruch<\/strong>.<\/p>\n<p>Das Mehrbegehen der Kl\u00e4gerin, wonach auch \u201e\u00e4hnliche Domains\u201c<span style=\"font-weight: inherit;\"> nicht mehr registriert werden d\u00fcrfen,\u00a0wurde jedoch abgewiesen. Grundlage des Unterlassungsbegehrens seien Eingriffe in das Namensrecht der Kl\u00e4gerin durch Verwendung der einzigartigen Kombination der Namen der Gr\u00fcndungspartner. Das Verbot w\u00fcrde sonst auch abseits der bisherigen Verst\u00f6\u00dfe auch \u201e\u00e4hnliche Domains\u201c umfassen, die die Namen der Kl\u00e4gerin aber gerade nicht enthalten m\u00fcssten.<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20220329_OGH0002_0040OB00044_22G0000_000\/JJT_20220329_OGH0002_0040OB00044_22G0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zur OGH-Entscheidung<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge zum Domain- und Namensrecht:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5126\">Verletzung einer \u00f6sterreichischen Marke durch Schweizer Webshop: Inlandsbezug durch Ausrichtung (auch) auf \u00d6sterreich<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=545\">Domainrecht (Deutschland): BGH zur (Un)Zul\u00e4ssigkeit sogenannter \u201eTippfehler-Domains\u201c<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=330\">EuGH: Eintragung von Domain ist keine Werbung, Nutzung der Domain sowie Verwendung von Metatags hingegen schon<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=416\">OGH verneint Anspruch auf \u00dcbertragung von Domain mangels Rechtsgrundlage (Anspr\u00fcche auf Unterlassung sowie Einwilligung in die L\u00f6schung jedoch berechtigt)<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4212\">Wodka-Marke als Name f\u00fcr Schneepark? Markenrechtsverletzung wegen Aufmerksamkeitsausbeutung. Kein Anspruch auf Domainl\u00f6schung.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3158\">Domainstreit: Keine Wiederholungsgefahr bei Inaktivit\u00e4t der Website. F\u00fcr Herausgabe der Zugangsdaten ist Gef\u00e4hrdung zu bescheinigen.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2169\">Neue Domainjudikatur zur internationalen Zust\u00e4ndigkeit \u00f6sterreichischer Gerichte<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4907\">Internationale Zust\u00e4ndigkeit bei unlauterem Wettbewerb: Verletzungsstaat ist jener Staat, in dem sich Verletzungshandlung auswirkt<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3594\">\u201eIdentit\u00e4tsdiebstahl\u201c von Politiker auf Twitter: OGH verneint Satire sondern sieht Verletzung von Pers\u00f6nlichkeitsrechten<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3158\">Domainstreit: Keine Wiederholungsgefahr bei Inaktivit\u00e4t der Website. F\u00fcr Herausgabe der Zugangsdaten ist Gef\u00e4hrdung zu bescheinigen.<\/a><\/p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 29.3.2022, 4 Ob 44\/22g \u00a0 Sachverhalt: Die klagende Partei ist eine international t\u00e4tige Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Wien. Sie betreibt ihre Website unter einer Domain, die aus den Nachnamen zweier Gr\u00fcndungspartner besteht. Die Beklagte hat ihren Sitz in Frankreich und ist als Vergabestelle (Registrar) f\u00fcr Domains t\u00e4tig. 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