{"id":5098,"date":"2022-04-13T10:07:54","date_gmt":"2022-04-13T10:07:54","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=5098"},"modified":"2023-02-23T09:10:29","modified_gmt":"2023-02-23T09:10:29","slug":"bildmaterial-von-theaterpremiere-wird-zustimmunglos-in-den-medien-verbreitet-muss-die-quelle-offengelegt-werden-oder-gilt-das-redaktionsgeheimnis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=5098","title":{"rendered":"Bildmaterial von Theaterpremiere wird zustimmungslos in den Medien verbreitet. Muss die Quelle offengelegt werden oder gilt das Redaktionsgeheimnis?"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.13.1&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.13.1&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;4.13.1&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.13.1&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; global_colors_info=&#8220;{}&#8220; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 23.2.2022, 4 Ob 141\/21w<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin betreibt ein Theater. Jegliche Foto-, Bild-, Film- und Tonaufnahmen w\u00e4hrend der Vorstellungen sind untersagt. Mit Medienunternehmen werden jedoch Vertr\u00e4ge abgeschlossen, in denen die Kl\u00e4gerin das Recht zur Bildberichterstattung an ihren Theaterauff\u00fchrungen einr\u00e4umt und hierf\u00fcr Lizenzgeb\u00fchren erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist Medieninhaberin einer Tageszeitung sowie einer zugeh\u00f6rigen Website. An mehreren Tagen ver\u00f6ffentlichte sie diverses Bildmaterial eines nicht genehmigten Live-Mitschnittes einer Premierenvorstellung, bei der sexuelle Freiz\u00fcgigkeit auf der B\u00fchne gezeigt wurde. Der Mitschnitt sowie daraus erstellte Standbilder und Videobeitr\u00e4ge wurden auch an Dritte weitergegeben. Die Beklagten zahlten nach eigenem Ermessen 120 EUR an die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin klagte auf Unterlassung, L\u00f6schung des Bildmaterials, Auskunft \u00fcber die Quelle und Empf\u00e4nger der Mitschnitte, Rechnungslegung und Urteilsver\u00f6ffentlichung.<\/p>\n<p>Die\u00a0Beklagten\u00a0boten einen Teilvergleich an, beriefen sich im \u00dcbrigen jedoch auf das Redaktionsgeheimnis nach \u00a7\u00a031 MedienG, weshalb sie nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet seien. Angemessenen Schadenersatz h\u00e4tten sie bereits bezahlt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das\u00a0Erstgericht\u00a0fasste \u00fcber das Auskunftsbegehren und \u00fcber das Rechnungslegungsbegehren ein klagsstattgebendes Teilurteil. Das\u00a0Berufungsgericht\u00a0wies das Auskunftsbegehren \u00fcber Empf\u00e4nger der Ausschnitte wiederum ab.<\/p>\n<p>Der OGH f\u00fchrte zum Auskunftsanspruch aus, dass die Frage zu kl\u00e4ren sei, <strong>ob das Redaktionsgeheimnis nach \u00a7\u00a031 MedienG einem materiell-rechtlichen Anspruch auf Auskunft entgegensteht<\/strong>. Es sei bereits gekl\u00e4rt, dass <a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3117\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">eine Berufung auf das Redaktionsgeheimnis auch dem materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch nach \u00a7\u00a018 Abs\u00a04 ECG entgegengehalten werden kann<\/a>. Eine Berufung auf das Redaktionsgeheimnis ist demnach auch au\u00dferhalb des eigentlichen Anwendungsbereichs des \u00a7\u00a031 Abs\u00a01 MedienG m\u00f6glich. Der OGH hat zum Anwendungsbereich des \u00a7\u00a031 Abs\u00a01 MedienG im Zusammenhang mit einem materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch bereits ausgesprochen, dass <a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=966\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Informationen, die eine der in dieser Bestimmung genannten Personen gewinnt, ohne dass sie dieser im Hinblick auf ihre T\u00e4tigkeit von jemandem bewusst zug\u00e4nglich gemacht wurden, nicht als vom Redaktionsgeheimnis gesch\u00fctzte Mitteilungen zu qualifizieren sind<\/a>. Dem entspricht die Rechtsprechung des EGMR zu Art\u00a010 EMRK, dass der <strong>Schutz journalistischer Quellen eine der Grundvoraussetzungen der Pressefreiheit <\/strong>ist. Die wesentliche Funktion der Presse als \u201epublic watchdog\u201c k\u00f6nnte sonst untergraben werden. Eine verfassungskonforme Interpretation des \u00a7\u00a031 MedienG gebiete es daher, die Anwendung dieser Bestimmung bei einem materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch nur dann auszuschlie\u00dfen, wenn unter den besonderen Umst\u00e4nden des Falls kein Erfordernis daran \u00fcberwiegt, dass ein Medium seiner Aufgabe, die \u00d6ffentlichkeit \u00fcber Angelegenheiten von \u00f6ffentlichem Interesse zu informieren und von ihm journalistisch erlangte Informationen im Sinne des Quellen- und Informantenschutzes nicht preisgeben zu m\u00fcssen. Dies stehe auch mit \u00a7\u00a087b Abs\u00a02 UrhG im Einklang, welcher eine <strong>Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung<\/strong> anordnet.<\/p>\n<p>Der OGH erachtete es daher als geboten, die <strong>Interessen der Kl\u00e4gerin<\/strong> und das den Beklagten zugute kommende, auf Art\u00a010 EMRK fu\u00dfende <strong>\u00f6ffentliche Interesse gegeneinander abzuw\u00e4gen<\/strong>. Diese Abw\u00e4gung fiel letztlich <strong>zu Lasten der Kl\u00e4gerin<\/strong> aus: Dieser war zwar zuzugestehen, dass mit der unerlaubten Herstellung von Videos in ihr <strong>Grundrecht auf Eigentum eingegriffen<\/strong> wurde und damit ihr legitimes Interesse am Schutz ihres geistigen Eigentums zu ber\u00fccksichtigen ist. Die Bekanntgabe des unmittelbaren Herstellers w\u00fcrde ihr es erm\u00f6glichen, ihr zustehende Anspr\u00fcche zu verfolgen und auch eine weitere Verbreitung des Materials zu unterbinden, was ohne die begehrte Auskunft offenkundig ungleich schwieriger ist. Ebenso stellen die &#8211; ohne Zustimmung der auf der B\u00fchne Agierenden &#8211; <a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2004\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">angefertigten heimlichen Aufzeichnung von auf der B\u00fchne gezeigten sexuellen Handlungen sowie deren Wiedergabe und Abbildung ein <strong>schwerwiegender Eingriff in das Recht der Akteure<\/strong> nach \u00a7\u00a078 UrhG<\/a> dar.<\/p>\n<p>Dem steht prim\u00e4r der Umstand gegen\u00fcber, dass die <strong>Beklagten \u00fcber das Theaterst\u00fcck der Kl\u00e4gerin journalistisch berichteten <\/strong>und dies mit den illegal angefertigten Videoausschnitten und daraus hergestellten Bearbeitungen und Fotoausschnitten illustrierten. Es kommt daher die <strong>grunds\u00e4tzliche Bedeutung des journalistischen Quellenschutzes<\/strong> zum Tragen, der auch nicht relativiert wird, wenn die konkrete Berichterstattung rei\u00dferisch und auf blo\u00dfe Neugier und Sensationslust eines Teils des Publikums spekulierend gestaltet ist.<\/p>\n<p><span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">In seiner <strong>Gesamtabw\u00e4gung<\/strong> gelangte der OGH zur Ansicht, dass das <strong>\u00f6ffentliche Interesse an der Geheimhaltung von journalistischen Quellen im vorliegenden Einzelfall das Auskunftsinteresse der Kl\u00e4gerin \u00fcberwiegt<\/strong>. Das Begehren der Kl\u00e4gerin, von den Beklagten Namen und Anschrift des unmittelbaren Herstellers des Videos ihrer Auff\u00fchrung zu erfahren, war daher nicht berechtigt.<\/span><\/p>\n<p>Das Rechnungslegungsbegehren war jedoch berechtigt. Der Anspruch nach \u00a7\u00a086 UrhG ist ein bereicherungsrechtlicher Verwendungsanspruch iSd \u00a7\u00a01041 ABGB, f\u00fcr dessen Bemessung von der Entgelth\u00f6he bei im Voraus eingeholter Werknutzungsbewilligung auszugehen ist; dabei ist letztlich darauf abzustellen, was redliche und vern\u00fcnftige Parteien vereinbart h\u00e4tten, und damit darauf, welche Nutzung tats\u00e4chlich erfolgt. Auf die Frage der Zumutbarkeit kommt es nicht an. Von einer Erf\u00fcllung der Anspr\u00fcche (durch \u201efreiwillige\u201c Zahlung von EUR 120) und damit einem Wegfall des Rechnungslegungsanspruchs k\u00f6nne keine Rede sein.<\/p>\n<p>Zusammengefasst wies der OGH das Auskunftsbegehren zur G\u00e4nze ab, die Verpflichtung der Beklagten zur Rechnungslegung best\u00e4tigte er aber.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20220223_OGH0002_0040OB00141_21W0000_000\/JJT_20220223_OGH0002_0040OB00141_21W0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zur OGH-Entscheidung<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge zum Redaktionsgeheimnis:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3117\">Steht bei moderierten Internetforen das Redaktionsgeheimnis einem Auskunftsbegehren gem ECG entgegen?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=966\">Beleidigende Postings in Internet-Foren \/ Auskunft \u00fcber User: Keine Berufung auf das Redaktionsgeheimnis<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4846\">Google-Bewertung: Unrichtigkeit kann sich aus Weglassen wesentlicher Informationen ergeben<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4832\">Behauptung \u201eabgesprochener\u201c Zeugenaussage ist ehrenr\u00fchrig und kreditsch\u00e4digend<\/a><\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 23.2.2022, 4 Ob 141\/21w \u00a0 Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin betreibt ein Theater. 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