{"id":492,"date":"2014-01-21T12:34:25","date_gmt":"2014-01-21T12:34:25","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=492"},"modified":"2014-01-21T12:34:25","modified_gmt":"2014-01-21T12:34:25","slug":"tv-uebertragung-eines-sportereignisses-kann-ein-werk-der-filmkunst-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=492","title":{"rendered":"TV-\u00dcbertragung eines Sportereignisses kann ein Werk der Filmkunst sein"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 17.12.2013, 4 Ob 184\/13g<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin strahlt <strong>Fernsehsehsendungen<\/strong> aus, deren Nutzung sie nur gegen Entgelt gestattet. Die Signale sind <strong>verschl\u00fcsselt<\/strong>, Kunden erhalten von der Kl\u00e4gerin eine technische Vorrichtung zur Entschl\u00fcsselung. Dabei bietet die Kl\u00e4gerin verschiedene Vertr\u00e4ge an, und zwar einerseits f\u00fcr Privathaushalte und andererseits f\u00fcr \u00f6ffentliche Vorf\u00fchrungen, etwa in Gastlokalen.<\/p>\n<p>Die \u201eKl\u00e4gerin bzw ihre Muttergesellschaft\u201c verf\u00fcgt \u00fcber die \u201eNutzungs- und Verwertungsrechte der \u00f6sterreichischen Bundesliga, des deutschen Fu\u00dfballbundes und der englischen Premier League\u201c. Diese Lizenzen umfassen die \u201e\u00f6ffentliche Wiedergabe von Fu\u00dfballspielen in Gastst\u00e4tten, Lokalen, Wettb\u00fcros, etc.\u201c Die Kl\u00e4gerin erbringt \u201eim Rahmen ihrer Live-Sport\u00fcbertragungen Leistungen im Bereich des Schnittes, Bildwiederholungen etc.\u201c Bei den \u00dcbertragungen blendet sie durchgehend ihr \u201eLogo\u201c ein.<\/p>\n<p>Die Beklagte betreibt <strong>Wettb\u00fcros<\/strong>, unter anderem an vier Standorten in Vorarlberg. F\u00fcr diese Standorte hatte sie<strong> keine Vertr\u00e4ge mit der Kl\u00e4gerin<\/strong>. Dennoch <strong>zeigte sie dort von der Kl\u00e4gerin ausgestrahlte \u00dcbertragungen von Fu\u00dfballspielen<\/strong> der \u00f6sterreichischen und deutschen Bundesliga und der englischen Premier League.<\/p>\n<p>In ihrer Klage beantragte die Kl\u00e4gerin, es der Beklagten zu untersagen, ohne berechtigende Vereinbarung Rundfunkprogramme der Kl\u00e4gerin \u00f6ffentlich vorzuf\u00fchren, und \/oder die Bezeichnung \u201eS**\u201c im Zusammenhang mit S** Rundfunkprogrammen in jedweder Form zu verwenden. Die Beklagte habe f\u00fcr die Nutzung au\u00dferdem ein angemessenes Entgelt und Schadenersatz zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzte sich in ihrer Klage auf die Bestimmungen des Urheberrechts, des Markenrechts und des UWG.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht best\u00e4tigte Entscheidung zumindest im Umfang des Unterlassungs- und Zahlungsbegehrens.<\/p>\n<p>Der OGH erkl\u00e4rte die Revision teilweise f\u00fcr zul\u00e4ssig und f\u00fchrte\u00a0 zusammengefasst aus:<\/p>\n<p>\u00dcbertragungen von Sportereignissen k\u00f6nnen Filmwerke sein, deren \u00f6ffentliche Wiedergabe ohne Zustimmung der Berechtigten nach \u00a7\u00a018 UrhG unzul\u00e4ssig ist. Urheberrechtlich gesch\u00fctzt sind nach \u00a7\u00a01 UrhG unter anderem \u201e<em>Werke der Filmkunst<\/em>\u201c. Darunter sind nach \u00a7\u00a04 UrhG \u201e<em>Laufbildwerke<\/em>\u201c zu verstehen, durch welche \u201e<em>die den Gegenstand des Werks bildenden Vorg\u00e4nge blo\u00df f\u00fcr das Gesicht oder gleichzeitig f\u00fcr Gesicht und Geh\u00f6r [dh ohne oder mit Ton] zur Darstellung gebracht werden, ohne R\u00fccksicht auf die Art des bei der Herstellung oder Auff\u00fchrung des Werkes verwendeten Verfahrens.<\/em>\u201c \u00a0Die Definition des \u00a7\u00a04 UrhG bezieht sich auf die Darstellung von \u201e<em>Vorg\u00e4ngen<\/em>\u201c. Damit sind <strong>Filmwerke nicht auf die Darstellung dramatischer Stoffe beschr\u00e4nkt. Auch ein Sportereignis ist ein solcher Vorgang.<\/strong> Die Aufzeichnung oder Live\u00fcbertragung eines solchen Ereignisses ist daher nicht von vornherein vom Begriff des Filmwerks ausgeschlossen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die hier strittigen \u00dcbertragungen von Sportereignissen folgt daraus, dass deren konkrete Gestaltung<strong> sehr wohl Werkcharakter haben kann<\/strong>. Entscheidend daf\u00fcr ist, dass die <strong>Kameraf\u00fchrung<\/strong>, die <strong>Bildregie<\/strong> (einschlie\u00dflich Wiederholungen, Einblenden von Grafiken und andere Gestaltungsmittel) und gegebenenfalls auch der <strong>Kommentar<\/strong> eine individuelle Zuordnung zum (jeweiligen) Sch\u00f6pfer (Kameramann, Regisseur, Kommentator) erlauben. Das kann bei der \u00dcbertragung von Fu\u00dfballspielen, zumal im Bezahlfernsehen, durchaus zutreffen.<\/p>\n<p>Die \u00dcbertragung durch Rundfunk gesendeter Werke \u00fcber einen Fernsehbildschirm und Lautsprecher f\u00fcr die Besucher eines Gastlokals ist eine<strong> \u00f6ffentliche Wiedergabe<\/strong> iSv Art\u00a03 Abs\u00a01 InfoRL; dies entspricht der st\u00e4ndigen Rsp des OGH zu \u00a7\u00a018 UrhG. <strong>Sind daher die strittigen Sendungen als Filmwerke zu qualifizieren, besteht am Eingriff in daran bestehende Rechte kein Zweifel.<\/strong><\/p>\n<p>Dennoch erachtete der OGH die Sache noch <strong>nicht f\u00fcr spruchreif<\/strong>, hob die Vorentscheidungen auf und verwies das <strong>Verfahren ans Erstgericht zur\u00fcck<\/strong>. Denn das Erstgericht traf keine Feststellungen zur konkreten Gestaltung der hier strittigen Fu\u00dfball\u00fcbertragungen. Daher konnte der OGH nicht beurteilen, ob die \u00dcbertragungen bei einer Gesamtbetrachtung Werke im Sinn des Urheberrechts sind oder nicht.<\/p>\n<p>Sollte der Werkcharakter bejaht werden, stellt sich die weitere <strong>Frage, wer Inhaber der Verwertungsrechte<\/strong> ist. Daf\u00fcr ist zu kl\u00e4ren, bei wem das Urheberrecht entstanden ist (\u201eerste Inhaberschaft\u201c) und woraus sich gegebenenfalls eine vom Urheber abgeleitete Rechtsstellung der Kl\u00e4gerin ergibt. Nach \u00a7\u00a038 Abs\u00a01 UrhG stehen die Verwertungsrechte an gewerbsm\u00e4\u00dfig hergestellten Filmwerken \u201edem Inhaber des Unternehmens (Filmhersteller) zu\u201c bzw. begr\u00fcndet \u00a7\u00a038 Abs\u00a01 UrhG bei unionsrechtskonformer Auslegung (nur) die Vermutung, dass die<strong> Verwertungsrechte an gewerbsm\u00e4\u00dfig hergestellten Filmwerken dem Filmhersteller<\/strong> zustehen. Diese Vermutung kann durch den Beweis einer davon abweichenden Vereinbarung widerlegt werden.<\/p>\n<p>Ist der Werkcharakter zu bejahen, so wird die Kl\u00e4gerin auf dieser Grundlage ein konkretes Vorbringen zu erstatten haben, wer als Hersteller der \u00dcbertragung anzusehen ist. Ist sie es nicht selbst, wird sie ebenso konkret darzulegen haben, auf welche Weise sie ein\u00a0&#8211;\u00a0zur Klage berechtigendes\u00a0&#8211;\u00a0<strong>Werknutzungsrecht<\/strong> vom Produzenten ableitet. Ein Werknutzungsrecht ihrer deutschen Muttergesellschaft kann dabei die <strong>Aktivlegitimation<\/strong> der Kl\u00e4gerin nat\u00fcrlich nicht begr\u00fcnden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 17.12.2013, 4 Ob 184\/13g Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin strahlt Fernsehsehsendungen aus, deren Nutzung sie nur gegen Entgelt gestattet. 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