{"id":4879,"date":"2022-01-28T12:57:02","date_gmt":"2022-01-28T12:57:02","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=4879"},"modified":"2022-03-31T08:41:21","modified_gmt":"2022-03-31T08:41:21","slug":"2022-was-gibt-es-neues-urheberrecht-gewaehrleistungsrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=4879","title":{"rendered":"2022 &#8211; Was gibt es Neues? (Urheberrecht, Gew\u00e4hrleistungsrecht)"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.13.1&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.13.1&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;4.13.1&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.13.1&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; header_3_text_color=&#8220;#0C71C3&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243; global_colors_info=&#8220;{}&#8220; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<\/p>\n<p>Mit 1. J\u00e4nner 2022 ist sowohl die Urheberrechtsnovelle, als auch das neue Gew\u00e4hrleistungsrecht in Kraft getreten.<\/p>\n<p>Hier ein kurzer \u00dcberblick:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 style=\"text-align: center;\"><strong>Das neue Gew\u00e4hrleistungsrecht<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das Gew\u00e4hrleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (GRUG) hat das \u00f6sterreichische Gew\u00e4hrleistungsrecht reformiert. Die neue Rechtslage ist <strong>auf Vertr\u00e4ge anzuwenden, die seit dem 1.1.2022 abgeschlossen<\/strong> wurden.<\/p>\n<p>Teil der Reform ist das neue <strong>Verbrauchergew\u00e4hrleistungsgesetz (VGG)<\/strong> f\u00fcr Verbrauchervertr\u00e4ge. Es gilt f\u00fcr den Kauf von Waren (Kaufvertr\u00e4ge, Werklieferungsvertr\u00e4ge) und Vertr\u00e4ge \u00fcber die Bereitstellung digitaler Leistungen gegen Zahlung oder Hingabe von personenbezogenen Daten.<\/p>\n<p>Einige Ausnahme sind in \u00a7 1 Abs 2 VGG geregelt: Das VGG gilt demnach nicht f\u00fcr Vertr\u00e4ge \u00fcber den Kauf von unbeweglichen Sachen oder Tieren, nicht-digitale Dienstleistungen, Finanz-, Gesundheits- und Gl\u00fcckspieldienstleistungen, den Verkauf im Rahmen der Zwangsvollstreckung, etc.<\/p>\n<p>Die Bestimmungen des VGG sind zugunsten des Verbrauchers <strong>zwingend<\/strong>. F\u00fcr alle sonstigen Vertr\u00e4ge gilt das ABGB.<\/p>\n<p><strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>M\u00e4ngel\/Vermutungsfrist<\/strong><\/p>\n<p>Der Unternehmer leistet Gew\u00e4hr, dass die von ihm \u00fcbergebene Ware oder die von ihm bereitgestellte digitale Leistung dem Vertrag entspricht, also keinen Mangel aufweist. Er haftet somit daf\u00fcr, dass die von ihm erbrachte Leistung die vertraglich vereinbarten sowie die objektiv erforderlichen Eigenschaften hat, dass gegebenenfalls die Aktualisierungspflicht erf\u00fcllt wird und dass eine etwaige Montage, Installation oder Integration sachgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Bei einem Mangel, der <strong>innerhalb eines Jahres<\/strong> nach \u00dcbergabe der Ware hervorkommt, wird vermutet, dass er bereits bei \u00dcbergabe vorgelegen ist. Bei\u00a0fortlaufenden digitalen Leistungen\u00a0trifft den Unternehmer die Beweislast f\u00fcr die Vertragsm\u00e4\u00dfigkeit w\u00e4hrend des gesamten Zeitraums.<\/p>\n<p><strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Aktualisierungspflicht<\/strong><\/p>\n<p>Neu ist auch die Aktualisierungspflicht gem \u00a7 7 VGGbei Waren mit digitalen Elementen sowie bei digitalen Leistungen (auch anwendbar bei Vertr\u00e4gen zwischen Unternehmern). Der Unternehmer muss jene Aktualisierungen zur Verf\u00fcgung stellen, die notwendig sind, damit die Ware oder die digitale Leistung weiterhin dem Vertrag entspricht. Wenn der Verbraucher eine Aktualisierung nicht innerhalb einer angemessenen Frist installiert, haftet der Unternehmer nicht f\u00fcr einen Mangel, der auf das Unterbleiben dieser Aktualisierung zur\u00fcckzuf\u00fchren ist.<\/p>\n<p><strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Gew\u00e4hrleistungsbehelfe<\/strong><\/p>\n<p>Sowohl ABGB als auch VGG sehen weiterhin vor, dass der Verbraucher zun\u00e4chst einen prim\u00e4ren Anspruch auf\u00a0Verbesserung\u00a0oder Austausch\u00a0hat. Der Verbraucher kann danach \u2013 bei Vorliegen bestimmter Voraussetzung &#8211; zwischen Preisminderung oder Vertragsaufl\u00f6sung\/Wandlung w\u00e4hlen. Diese beiden Gew\u00e4hrleistungsbehelfe k\u00f6nnen vom Verbraucher k\u00fcnftig formfrei durch au\u00dfergerichtliche Erkl\u00e4rung geltend gemacht werden.<\/p>\n<p><strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Fristen<\/strong><\/p>\n<p>Die <strong>Gew\u00e4hrleistungsfrist f\u00fcr\u00a0Waren und\u00a0digitale Einzelleistungen betr\u00e4gt 2 Jahre<\/strong>. Durch individuelle Vereinbarung kann die Gew\u00e4hrleistungsfrist bei\u00a0gebrauchten Waren auf 1 Jahr verk\u00fcrzt werden. Bei\u00a0Waren mit digitalen Elementen\u00a0ist der gesamte Bereitstellungszeitraum umfasst, mindestens aber 2 Jahre. Im Falle von\u00a0fortlaufenden digitalen Leistungen\u00a0ist der gesamte Bereitstellungszeitraum erfasst.<\/p>\n<p>F\u00fcr\u00a0unbewegliche Sachen\u00a0gilt die bisherige Gew\u00e4hrleistungsfrist von 3 Jahren; diese beginnt k\u00fcnftig erst ab Bekanntwerden des Mangels zu laufen.<\/p>\n<p>Neu ist auch, dass bei Sachm\u00e4ngeln ab dem Ablauf der Gew\u00e4hrleistungsfrist eine <strong>dreimonatige Verj\u00e4hrungsfrist<\/strong> hinzukommt, innerhalb der der Mangel gegebenenfalls gerichtlich geltend gemacht werden muss.<\/p>\n<p><strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Verzug (\u00a7 7c und \u00a7 7d KSchG)<\/strong><\/p>\n<p>Hat der Unternehmer seine Leistung trotz F\u00e4lligkeit nicht erbracht, so kann ihn der Verbraucher zur Leistung innerhalb einer angemessenen Nachfrist auffordern. Bleibt die Aufforderung erfolglos, kann der Verbraucher vom Vertrag zur\u00fccktreten. K\u00fcnftig sind daher <strong>zwei aufeinanderfolgende Erkl\u00e4rungen erforderlich<\/strong> <strong>(Nachfristsetzung und R\u00fccktrittserkl\u00e4rung)<\/strong>.<\/p>\n<p>Bei einem Fixgesch\u00e4ft kann der Verbraucher im Fall nicht fristgerechter Leistung sofort vom Vertrag zur\u00fccktreten. Tritt der Verbraucher vom Vertrag zur\u00fcck, so hat ihm der Unternehmer die aufgrund des Vertrags geleisteten Zahlungen unverz\u00fcglich zur\u00fcckzuerstatten.<\/p>\n<p><strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Links<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/BgblAuth\/BGBLA_2021_I_175\/BGBLA_2021_I_175.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gew\u00e4hrleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&amp;Gesetzesnummer=10002462\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Konsumentenschutzgesetz<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/PDF\/?uri=CELEX:52021XC1229(04)&amp;from=EN\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Leitlinie der Europ\u00e4ischen Kommission f\u00fcr Verbraucherrechte<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 style=\"text-align: center;\"><strong>Urheberrechts-Novelle<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Urheberrechtsnovelle 2021 ist gr\u00f6\u00dftenteils mit 1. J\u00e4nner 2021 in Kraft getreten. Mit ihr wurden die Richtlinien (EU) 2019\/790 sowie 2019\/789 in nationales Recht umgesetzt.<\/p>\n<p>Die Novelle sieht unter anderem folgende Neuerungen vor:<\/p>\n<p><strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Bestimmungen zum Urhebervertragsrecht<\/strong><\/p>\n<p><strong>Faire Verg\u00fctung in Verwertungsvertr\u00e4gen:<\/strong> Die Bestimmungen in den \u00a7\u00a7 37b ff UrhG sollen der angemessenen und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Verg\u00fctung dienen, indem sie einen <strong>Vertragsanpassungsmechanismus bei unerwartetem Erfolg<\/strong> vorsehen, wenn sich die urspr\u00fcnglich vereinbarte Verg\u00fctung als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig niedrig erweist. Der Vertragspartner hat einmal <strong>j\u00e4hrlich Auskunft \u00fcber die erzielten Einnahmen<\/strong> zu erteilen. Diese Verpflichtung besteht nicht bei nachrangigen Werkbeitr\u00e4gen oder sonstiger Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit. Diese Bestimmungen finden zwingend Anwendung wenn auf den Vertrag \u00f6sterreichisches Recht anzuwenden ist.<\/p>\n<p>Zudem wurde <strong>M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt, langfristige Bindungen zu beenden<\/strong>: Hat ein Urheber etwa ein Werknutzungsrecht gegen eine pauschale Verg\u00fctung einger\u00e4umt, so ist er k\u00fcnftig nach Ablauf von 15 Jahren berechtigt, sein Werk anderweitig zu verwerten (\u00a7 31a UrhG). F\u00fcr die verbleibende Dauer der Einr\u00e4umung des Werknutzungsrechts wird dieses durch eine Werknutzungsbewilligung ersetzt.<\/p>\n<p><strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Erweiterung\/Einf\u00fchrung freier Werknutzungen<\/strong><\/p>\n<p>Ein ver\u00f6ffentlichtes Werk durfte schon bisher f\u00fcr Zitate verwendet werden, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt war.\u00a0Ein ver\u00f6ffentlichtes Werk darf nun auch f\u00fcr die <strong>Nutzung zum Zweck von Karikaturen, Parodien oder Pastiches \u00fcber eine gro\u00dfe Online-Plattform<\/strong> gesendet oder der \u00d6ffentlichkeit zur Verf\u00fcgung gestellt und f\u00fcr diese Zwecke vervielf\u00e4ltigt werden.<\/p>\n<p>Weiters kam es zur Einf\u00fchrung freier Werknutzungen f\u00fcr digitale Nutzungen in Unterricht und Lehre, Text- und Data-Mining, Vervielf\u00e4ltigung nicht verf\u00fcgbarer Werke durch Bibliotheken, Museen, Archive, etc.<\/p>\n<p><strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Pressever\u00f6ffentlichungen<\/strong><\/p>\n<p>Hersteller von Pressever\u00f6ffentlichungen werden nun durch \u00a7 76f UrhG st\u00e4rker gesch\u00fctzt. Wer als Diensteanbieter auf seine Initiative sowie unter seiner redaktionellen Verantwortung und Aufsicht eine Pressever\u00f6ffentlichung herstellt, hat das ausschlie\u00dfliche Recht, die Pressever\u00f6ffentlichung im Ganzen oder in Teilen f\u00fcr die Online-Nutzung zu vervielf\u00e4ltigen und der \u00d6ffentlichkeit zur Verf\u00fcgung zu stellen. Das Recht des Herstellers einer Pressever\u00f6ffentlichung erlischt zwei Jahre nach der Ver\u00f6ffentlichung der Pressever\u00f6ffentlichung. Das Recht des Herstellers einer Pressever\u00f6ffentlichung das Recht des Urhebers oder Leistungsschutzberechtigten unber\u00fchrt, sein Werk oder seinen Schutzgegenstand unabh\u00e4ngig von der Pressever\u00f6ffentlichung zu verwerten, in der sie enthalten sind. Der Schutz besteht jedoch nicht f\u00fcr das Setzen von Hyperlinks oder die Nutzung einzelner W\u00f6rter oder sehr kurzer Ausz\u00fcge.<\/p>\n<p><strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Gro\u00dfe Online-Plattformen\/Uploadfilter<\/strong><\/p>\n<p>Eine Sendung bzw. eine \u00f6ffentliche Zurverf\u00fcgungstellung eines Werkes wird gem \u00a7 18c UrhG auch von Anbietern gro\u00dfer Online-Plattformen vorgenommen, wenn sie der \u00d6ffentlichkeit Zugang zu urheberrechtlich gesch\u00fctzten Werken verschaffen, die von Nutzern hochgeladen wurden.\u00a0Ein Anbieter einer gro\u00dfen Online-Plattform hat die <strong>Erlaubnis der Urheber und Leistungsschutzberechtigten f\u00fcr Nutzungen einzuholen<\/strong>. Andernfalls haftet er gem \u00a7 89a UrhG und wird gesch\u00e4digten Urhebern <strong>schadenersatzpflichtig<\/strong>, sofern er nicht nachweist, dass er unter Ber\u00fccksichtigung des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit<\/p>\n<ol>\n<li>alle Anstrengungen unternommen hat, um die Erlaubnis einzuholen,<\/li>\n<li>nach Ma\u00dfgabe hoher branchen\u00fcblicher Standards f\u00fcr die berufliche Sorgfalt alle Anstrengungen unternommen hat, um sicherzustellen, dass bestimmte Werke und sonstige Schutzgegenst\u00e4nde, zu denen ihm die Rechteinhaber einschl\u00e4gige und notwendige Informationen bereitgestellt haben, nicht verf\u00fcgbar sind, und<\/li>\n<li>nach Erhalt eines hinreichend begr\u00fcndeten Hinweises eines Rechteinhabers unverz\u00fcglich gehandelt hat, um den Zugang zu Werken oder sonstigen Schutzgegenst\u00e4nden zu sperren bzw. die Werke oder sonstigen Schutzgegenst\u00e4nde von seinen Internetseiten zu entfernen, und alle Anstrengungen unternommen hat, um gem\u00e4\u00df Z\u00a02 das k\u00fcnftige Hochladen dieser Werke oder sonstigen Schutzgegenst\u00e4nde zu verhindern.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Um die Anliegen der Nutzer zu sch\u00fctzen, sieht die Novelle jedoch auch vor, dass nicht bewirkt werden soll, dass von Nutzern hochgeladene Werke, bei denen kein Versto\u00df gegen das Urheberrecht vorliegt, nicht verf\u00fcgbar sind, und zwar auch dann, wenn die Nutzung des Werks <strong>im Rahmen einer freien Werknutzung zul\u00e4ssig<\/strong> ist. Ebenso darf nicht bewirkt werden, dass der Zugang zu einem kleinen Ausschnitt eines Werks automationsunterst\u00fctzt gesperrt oder entfernt wird. Ein <strong>kleiner Ausschnitt eines Werks<\/strong> wird genutzt, wenn der Nutzer Werke oder Schutzgegenst\u00e4nde Dritter zu weniger als der H\u00e4lfte mit eigenen Inhalten verbindet und die Nutzung dieser Teile 15\u00a0Sekunden je eines Films oder Laufbildes, 15\u00a0Sekunden einer Tonspur, 160\u00a0Zeichen je eines Textes, oder ein Lichtbild oder eine Grafik mit einem Datenvolumen von jeweils 250\u00a0Kilobyte nicht \u00fcbersteigt. <strong>Gibt der Nutzer vor oder beim Hochladen an, dass diese Nutzung<\/strong> \u2013 insbesondere zu Zwecken der Karikatur, der Parodie, des Pastiches, oder f\u00fcr Zitate zu Zwecken wie der Kritik oder der Rezension \u2013 <strong>erlaubt<\/strong> ist, so hat der Anbieter einer gro\u00dfen Online-Plattform die betroffenen Inhalte zug\u00e4nglich zu machen und den Rechtinhaber \u00fcber die Nutzung zu informieren, damit dieser vom Anbieter Ma\u00dfnahmen nach \u00a7\u00a089a Abs.\u00a01 Z\u00a03 verlangen kann, sofern dieses Vorbringen nicht sofort als missbr\u00e4uchlich zu erkennen ist. Der Anbieter einer gro\u00dfen Online-Plattform hat den Nutzern f\u00fcr ein solches Vorbringen <strong>geeignete Online-Formulare<\/strong> samt Anleitungen anzubieten. Anbieter gro\u00dfer Online-Plattformen haben ein <strong>Beschwerdeverfahren<\/strong> einzurichten, das ihren Nutzern die M\u00f6glichkeit gibt, gegen eine unberechtigte Sperre wirksam und z\u00fcgig vorzugehen.<\/p>\n<p><strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Zweck\u00fcbertragungsgrundsatz\/unbekannte Verwertungsarten<\/strong><\/p>\n<p>Die &#8222;Zweck\u00fcbertragungstheorie&#8220; besagt, dass das Ausma\u00df der Befugnisse, die der Werknutzungsberechtigte durch den Werknutzungsvertrag erh\u00e4lt, im Zweifel nicht weiter reicht, als es f\u00fcr den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung erforderlich ist. In \u00a7 24c UrhG wurde nun festgelegt, dass sich nach dem von beiden Vertragspartnern zugrunde gelegten Vertragszweck bestimmt, auf welche Verwertungsarten sich die Werknutzungsbewilligung oder das Werknutzungsrecht erstreckt.<\/p>\n<p>Ein Vertrag, durch f\u00fcr eine <strong>unbekannte Verwertungsart<\/strong> eine Werknutzungsbewilligung erteilt oder ein Werknutzungsrecht einr\u00e4umt wird, bedarf der Schriftform. Der Urheber kann diese Werknutzungsbewilligung oder dieses Werknutzungsrecht widerrufen. Das <strong>Widerrufsrecht<\/strong> erlischt nach Ablauf von 3 Monaten, nachdem der Vertragspartner die Mitteilung \u00fcber die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Verwertung an den Urheber abgesendet hat. Auf das Widerrufsrecht kann im Voraus nicht verzichtet werden. Das Widerrufsrecht steht nicht zu bei<\/p>\n<ul>\n<li>Filmwerken oder an einem zur Herstellung eines Filmwerks benutzten Werks,<\/li>\n<li>wenn der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag erbracht hat,<\/li>\n<li>bei Werken, die im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Verh\u00e4ltnisses geschaffen wurden,<\/li>\n<li>wenn gesondert eine zus\u00e4tzliche angemessene Verg\u00fctung f\u00fcr die unbekannte Verwertungsart vereinbart wurde.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Recht zur anderweitigen Verwertung<\/strong><\/p>\n<p>Hat der Urheber ein <strong>Werknutzungsrecht gegen eine pauschale Verg\u00fctung<\/strong> einger\u00e4umt, so ist er berechtigt, das Werk nach Ablauf von <strong>f\u00fcnfzehn Jahren anderweitig zu verwerten<\/strong>. F\u00fcr die verbleibende Dauer der Einr\u00e4umung des Werknutzungsrechts wird dieses durch eine Werknutzungsbewilligung ersetzt. Fr\u00fchestens nach 5 Jahren ab Vertragsbeginn bzw. ab Einr\u00e4umung des Werknutzungsrechts k\u00f6nnen die Vertragspartner die Ausschlie\u00dflichkeit auf die gesamte Dauer der Nutzungsrechtseinr\u00e4umung in schriftlicher Form erstrecken.<\/p>\n<p>Diese Bestimmung kommt nicht zur Anwendung<\/p>\n<ul>\n<li>wenn der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag erbracht hat,<\/li>\n<li>bei Werken, die im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Verh\u00e4ltnisses geschaffen wurden,<\/li>\n<li>wenn das Werk mit Zustimmung des Urhebers f\u00fcr eine Marke oder ein sonstiges Kennzeichen, ein Design oder ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster bestimmt ist,<\/li>\n<li>wenn das Werk nicht ver\u00f6ffentlicht werden soll.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Links<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/BgblAuth\/BGBLA_2021_I_244\/BGBLA_2021_I_244.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urheberrechts-Novelle 2021 \u2013 Urh Nov 2021<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&amp;Gesetzesnummer=10001848\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gesamte Rechtsvorschrift Urheberrechtsgesetz<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit 1. 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