{"id":483,"date":"2014-01-21T10:55:00","date_gmt":"2014-01-21T10:55:00","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=483"},"modified":"2020-07-17T15:32:27","modified_gmt":"2020-07-17T15:32:27","slug":"eugh-in-produkthaftungsfaellen-ist-der-herstellungsort-der-ort-des-den-schaden-verursachenden-ereignisses-internationale-zustaendigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=483","title":{"rendered":"EuGH: In Produkthaftungsf\u00e4llen ist der &#8222;Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses&#8220; der Herstellungsort (internationale Zust\u00e4ndigkeit)"},"content":{"rendered":"<p>EuGH-Entscheidung vom 16.1.2014, Rechtssache C\u201145\/13:<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt \/ Ausgangsverfahren:<\/strong><\/p>\n<p>Die Pantherwerke AG aus <strong>Deutschland<\/strong> produziert und vertreib <strong>Fahrr\u00e4der<\/strong>. Herr K. aus <strong>Salzburg<\/strong> kaufte im\u00a0November 2007 von einer Gesellschaft mit Sitz in \u00d6sterreich ein von der Pantherwerke AG hergestelltes Fahrrad.\u00a0Im Juli 2009 kam Herr K. bei einer Fahrt mit diesem Fahrrad zu <strong>Sturz<\/strong>, wobei er verletzt wurde. Vor dem<strong> Landesgericht Salzburg<\/strong> begehrte Herr K., gest\u00fctzt auf den Titel der <strong>Produkthaftung<\/strong>, von der Pantherwerke AG die Zahlung von EUR 21.200,00 sowie die Feststellung der Haftung dieser Gesellschaft f\u00fcr k\u00fcnftige Sch\u00e4den aus dem Unfall. Sein Sturz mit dem Fahrrad sei darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass sich die Gabelenden von der Radgabel gel\u00f6st h\u00e4tten. Die Pantherwerke AG hafte als Herstellerin des Produkts f\u00fcr diesen Produktionsmangel. \u00a0Zur <strong>Zust\u00e4ndigkeit<\/strong> des LG Salzburg\u00a0f\u00fchrte Herr K. aus, dass der <strong>Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses liege in \u00d6sterreich<\/strong>, weil das Fahrrad dort in dem Sinne<strong> in Verkehr gebracht<\/strong> worden sei, dass es dort dem Endnutzer in Form eines kommerziellen Vertriebs zur Verf\u00fcgung gestellt worden sei. Die Pantherwerke AG bestreitet die internationale Zust\u00e4ndigkeit der \u00f6sterreichischen Gerichte. Der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses befinde sich in Deutschland. Zum einen habe der <strong>Herstellungsvorgang in Deutschland<\/strong> stattgefunden, zum anderen sei mit der Versendung des Produkts vom Sitz dieser Gesellschaft das Produkt in Deutschland in Verkehr gebracht worden.<\/p>\n<p>Erst- und Rekursgericht in \u00d6sterreich verneinten ihre internationale Zust\u00e4ndigkeit. Der dann damit befasste <strong>OGH beschloss das Verfahren auszusetzen<\/strong> und dem EuGH den Fall zur <strong>Vorabentscheidung<\/strong> vorzulegen und den EuGH zu fragen, wie der \u201e<em>Ort, an dem das sch\u00e4digende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht<\/em>\u201c, in Art.\u00a05 Nr.\u00a03 der Verordnung Nr. 44\/2001 (EuGVVO)\u00a0bei der Produkthaftung auszulegen ist.<\/p>\n<ul>\n<li>Als Ort des Herstellersitzes,<\/li>\n<li>als Ort des Inverkehrsbringens des Produkts oder<\/li>\n<li>als Ort des Erwerbs des Produkts durch den Benutzer?<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH verwies hier auf eine fr\u00fchere Feststellung, wonach der <strong>Ort des urs\u00e4chlichen Geschehens im Fall der Produkthaftung<\/strong> der Ort ist, an dem sich das <strong>Ereignis verwirklicht hat, das zu dem Schaden an dem Produkt selbst gef\u00fchrt<\/strong> hat. Grunds\u00e4tzlich tritt dieser Umstand an dem Ort ein, an dem das betreffende Produkt <strong>hergestellt<\/strong> wurde.<\/p>\n<p>Da die r\u00e4umliche N\u00e4he zu dem Ort, an dem sich das Ereignis verwirklicht hat, das zu dem Schaden an dem Produkt selbst gef\u00fchrt hat, insbesondere aufgrund der <strong>M\u00f6glichkeit, dort die Beweise<\/strong> zum Nachweis der in Rede stehenden Fehlerhaftigkeit zu erheben, eine <strong>sachgerechte Gestaltung des Prozesses<\/strong> und mithin eine geordnete Rechtspflege erleichtert, steht die Zuweisung der Zust\u00e4ndigkeit an das Gericht, in dessen Bezirk dieser Ort liegt, im Einklang mit dem Sinn und Zweck der in Art.\u00a05 Nr.\u00a03 der Verordnung Nr. 44\/2001 (EuGVVO)\u00a0vorgesehenen <strong>besonderen Zust\u00e4ndigkeit<\/strong>, dass n\u00e4mlich zwischen der Streitigkeit und dem Gericht des Ortes, an dem das sch\u00e4digende Ereignis eingetreten ist, eine besonders enge Verkn\u00fcpfung besteht.<\/p>\n<p>Eine Zuweisung der Zust\u00e4ndigkeit an das Gericht des Ortes, an dem das in Rede stehende Produkt hergestellt wurde, entspricht dar\u00fcber hinaus dem <strong>Erfordernis der Vorhersehbarkeit der Zust\u00e4ndigkeitsvorschriften<\/strong>, da sowohl der beklagte Hersteller als auch der klagende Gesch\u00e4digte vern\u00fcnftigerweise vorhersehen k\u00f6nnen, dass dieses Gericht am besten in der Lage sein wird, \u00fcber einen Rechtsstreit zu entscheiden, der u.\u00a0a. die Feststellung einer Fehlerhaftigkeit dieses Produkts umfasst.<\/p>\n<p>Dem Argument des Kl\u00e4gers, dass neben dem Interesse einer geordneten Rechtspflege auch dem <strong>Interesse der gesch\u00e4digten Person Rechnung zu tragen<\/strong> sei, indem ihr die Klageerhebung vor einem <strong>Gericht des Mitgliedstaats erm\u00f6glicht werde, in dem sie wohne<\/strong>, konnte nicht gefolgt werden. Mit Art.\u00a05 Nr.\u00a03 der Verordnung Nr.\u00a044\/2001 werde gerade <strong>nicht bezweckt, der schw\u00e4cheren Partei einen verst\u00e4rkten Schutz<\/strong> zu gew\u00e4hrleisten, \u00fcberdies w\u00fcrde die vom Kl\u00e4ger vertretene Auslegung, wonach der Ort des urs\u00e4chlichen Geschehens der Ort sein soll, an dem das betreffende Produkt an den Endverbraucher oder den Weiterverk\u00e4ufer \u00fcbergeben wurde, auch nicht sicherstellen, dass dieser Verbraucher in jedem Fall die Gerichte seines Wohnsitzes anrufen k\u00f6nnte, da dieser Ort anderswo und selbst in einem anderen Land liegen kann.<\/p>\n<p>Schlussendlich wurde die Vorlagefrage dahingehend beantwortet, dass in dem Fall, dass die Haftung eines Herstellers f\u00fcr ein fehlerhaftes Produkt geltend gemacht wird, der <strong>Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses<\/strong> der Ort ist, <strong>an dem das betreffende Produkt hergestellt wurde<\/strong>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH-Entscheidung vom 16.1.2014, Rechtssache C\u201145\/13: Sachverhalt \/ Ausgangsverfahren: Die Pantherwerke AG aus Deutschland produziert und vertreib Fahrr\u00e4der. 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