{"id":480,"date":"2014-01-21T10:12:07","date_gmt":"2014-01-21T10:12:07","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=480"},"modified":"2014-01-21T10:12:07","modified_gmt":"2014-01-21T10:12:07","slug":"eug-knopf-im-ohr-von-steiff-teddybaeren-nicht-als-positionsmarke-schutzfaehig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=480","title":{"rendered":"EuG: Knopf im Ohr von &#8222;Steiff&#8220;-Teddyb\u00e4ren nicht als Positionsmarke schutzf\u00e4hig"},"content":{"rendered":"<p>Entscheidung des EuG vom 16.1.2014, Rechtssache T\u2011433\/12:<\/p>\n<p>Am 12. Oktober 2010 meldete die <strong>Margarete Steiff GmbH<\/strong> beim Harmonisierungsamt f\u00fcr den Binnenmarkt (HABM) eine <strong>Gemeinschaftsmarke<\/strong> mit folgendem Aussehen an:<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/T-433-12-1.png\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-481\" alt=\"T-433-12-1\" src=\"https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/T-433-12-1.png\" width=\"320\" height=\"213\" srcset=\"https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/T-433-12-1.png 320w, https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/T-433-12-1-300x199.png 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 320px) 100vw, 320px\" \/><\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In der Anmeldung wurde die Marke wie folgt beschrieben:<\/p>\n<p>\u201e<em>Es handelt sich um eine Positionsmarke: Mit der Marke wird Schutz f\u00fcr einen gl\u00e4nzenden oder matten, runden Metallknopf beansprucht, welcher im mittleren Bereich des Ohrs eines Stofftiers angebracht ist. Der Knopf ist dabei erheblich kleiner als das Ohr, so dass das Ohr an allen Seiten des Knopfes hervorragt. Die Form und Gr\u00f6\u00dfe des Stofftierohres sind dabei variabel und nicht Teil des Schutzanspruchs. Die gepunkteten Linien sind nicht Bestandteil der Marke und sollen lediglich die Position der Marke auf den Waren zeigen. Die durch die gepunkteten Linien dargestellte Form eines Tierkopfs ist lediglich beispielhaft und bezweckt nicht die Beschr\u00e4nkung des Schutzumfangs der Marke auf diese Tierkopfform<\/em>.\u201c<\/p>\n<p>Die Marke wurde f\u00fcr \u201eHart und weich gestopfte Stofftierfiguren aus Filz, Pelz, Alpakawolle, Mohair oder Polyester, die \u00fcber Ohren verf\u00fcgen\u201c in Klasse 28 angemeldet.<\/p>\n<p>Das HABM wies die Markenanmeldung mit der Begr\u00fcndung <strong>zur\u00fcck,<\/strong> dass die angemeldete Marke <strong>keine Unterscheidungskraft<\/strong> habe.<\/p>\n<p>Die Erste Beschwerdekammer des HABM <strong>best\u00e4tigte<\/strong> diese Entscheidung.<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidung brachte die Anmelderin <strong>Klage beim Gericht der Europ\u00e4ischen Union<\/strong> (EuG) ein.<\/p>\n<p>Das EuG <strong>wies<\/strong> die Klage mit folgender Begr\u00fcndung <strong>ab<\/strong>:<\/p>\n<p>Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, f\u00fcr die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die <strong>ma\u00dfgeblichen Verkehrskreise<\/strong> zu beurteilen. Da die Durchschnittsverbraucher aus <strong>Zeichen, die im Erscheinungsbild der Waren selbst bestehen, gew\u00f6hnlich nicht auf die betriebliche Herkunft dieser Waren schlie\u00dfen<\/strong>, sind solche Zeichen<strong> nur dann unterscheidungskr\u00e4ftig, wenn sie erheblich von der Norm oder der \u00dcblichkeit der Branche abweichen<\/strong>.<\/p>\n<p>Insoweit ist die Anmeldemarke in dem Sinne eine \u201e<strong>Positionsmarke<\/strong>\u201c, als die Kl\u00e4gerin Schutz f\u00fcr einen <strong>gl\u00e4nzenden oder matten, runden Metallknopf<\/strong> beansprucht, der im mittleren <strong>Bereich des Ohrs<\/strong> eines beliebigen Stofftiers angebracht ist. Der Gegenstand des begehrten Schutzes ist daher weder die konkrete bildliche Darstellung der Marke, noch ein gl\u00e4nzender oder matter, runder Metallknopf als solcher, sondern allein die Anbringung dieses Knopfes an einem genau bestimmten Teil der betreffenden Waren. Die feste Verbindung eines Metallknopfs mit dem Ohr eines Stofftiers f\u00fchrt\u00a0<i>per se<\/i> dazu, dass die Anmeldemarke mit dem Erscheinungsbild der gekennzeichneten Waren verschmilzt.<\/p>\n<p>Bei Kn\u00f6pfen handelt es sich um f\u00fcr Stofftiere <strong>\u00fcbliche Gestaltungselemente<\/strong>. Die Anbringung der Kn\u00f6pfe am Ohr, durch die faktisch eine gew\u00f6hnliche Kombination entsteht, die von den Verkehrskreisen als <strong>dekoratives Element<\/strong> wahrgenommen werden wird, kann <strong>keineswegs als au\u00dfergew\u00f6hnlich<\/strong>, d.\u00a0h. als erheblich von der Norm oder der \u00dcblichkeit dieser Branche abweichend, angesehen werden. Diese Gestaltung wird von den Verbrauchern lediglich als eine Variante der m\u00f6glichen Anbringung des Knopfes an anderen Teilen derartiger Waren oder auch als Variante etwaiger anderer an den Ohren angebrachter Verzierungen wahrgenommen werden. Deshalb k\u00f6nnen die angesprochenen Verkehrskreise darin <strong>keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft<\/strong> sehen.<\/p>\n<p>Auch wenn die Kl\u00e4gerin der einzige Hersteller sein mag, der gl\u00e4nzende oder matte, runde Metallkn\u00f6pfe an den Ohren von Stofftieren anbringt, wirkt sich dieser Umstand somit nicht auf die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits aus. Daher\u00a0kam auch das EuG zu der Ansicht,\u00a0dass die Anmeldemarke <strong>nicht das nach Art.\u00a07 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0b der Verordnung Nr.\u00a0207\/2009 erforderliche Mindestma\u00df an Unterscheidungskraft aufweist<\/strong>. Die Klage wurde daher abgewiesen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Entscheidung des EuG vom 16.1.2014, Rechtssache T\u2011433\/12: Am 12. Oktober 2010 meldete die Margarete Steiff GmbH beim Harmonisierungsamt f\u00fcr den Binnenmarkt (HABM) eine Gemeinschaftsmarke mit folgendem Aussehen an: &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; In der Anmeldung wurde die Marke wie folgt beschrieben: \u201eEs handelt sich um eine Positionsmarke: Mit der Marke wird Schutz f\u00fcr einen [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[8,9,5],"tags":[449,445,446,184,447,448,378],"class_list":["post-480","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-eu-rechtsprechung","category-geschmacksmusterrecht-designs","category-markenrecht","tag-betriebliche-herkunft","tag-eug","tag-gericht-der-europaeischen-union","tag-habm","tag-positionsmarke","tag-steiff","tag-unterscheidungskraft"],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/480","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=480"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/480\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":482,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/480\/revisions\/482"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=480"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=480"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=480"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}