{"id":4727,"date":"2021-11-24T11:31:05","date_gmt":"2021-11-24T11:31:05","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=4727"},"modified":"2021-11-24T11:38:41","modified_gmt":"2021-11-24T11:38:41","slug":"ogh-zum-rechnungslegungsanspruch-bei-unlauterer-verwertung-von-geschaeftsgeheimnissen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=4727","title":{"rendered":"OGH zum Rechnungslegungsanspruch bei unlauterer Verwertung von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen"},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.13.1&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.13.1&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;4.13.1&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.13.1&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; global_colors_info=&#8220;{}&#8220; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OGH-Entscheidung vom 22.9.2021, 4 Ob 114\/21z<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin handelt auf dem Parallelmarkt f\u00fcr Mobiltelefone. Zur Kundenakquise ben\u00f6tigt die Kl\u00e4gerin Informationen von den bei ihr <strong>angestellten Handelsvertretern<\/strong>. Die Handelsvertreter kontaktieren Gesch\u00e4ftspartner und bahnen Gesch\u00e4fte an. Eine <strong>vertrauliche Liste der Lieferanten und der K\u00e4ufer<\/strong> ist dabei von zentraler Bedeutung. Bei Kaufabschl\u00fcssen wird darauf geachtet, dass der K\u00e4ufer keine Informationen \u00fcber den Lieferanten bekommt, damit dieser nicht direkt mit ihm ins Gesch\u00e4ft kommen kann.<\/p>\n<p>Eine Angestellte der\u00a0Kl\u00e4gerin bahnte\u00a0f\u00fcr das hier beklagte Unternehmen Gesch\u00e4fte mit langj\u00e4hrigen Gesch\u00e4ftspartnern der Kl\u00e4gerin an. Diese Angestellte gab Informationen an zwei ehemalige Handelsvertreter der Kl\u00e4gerin weiter. Die beiden ehemaligen Handelsvertreter gaben diese Informationen wiederum an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer des beklagten Unternehmens weiter. Diesem war bekannt, dass die Angestellte in Verletzung ihres Arbeitsvertrags diese Informationen bzw die angebahnten Gesch\u00e4fte weitergab.<\/p>\n<p>Die\u00a0Kl\u00e4gerin\u00a0machte mit einer Stufenklage Anspr\u00fcche auf Schadenersatz bzw Herausgabe des erzielten Gewinns und Rechnungslegung geltend. Die Beklagten habe streng geheime Firmeninformationen der Kl\u00e4gerin im Sinn des \u00a7\u00a01 UWG unredlich erlangt und verwendet, dies durch die Ausnutzung der Arbeitskraft von Mitarbeitern der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht gab dem Rechnungslegungsbegehren mit Teilurteil statt. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies die Klage mit Endurteil zur G\u00e4nze ab. Der OGH befand die Revision der Kl\u00e4gerin jedoch f\u00fcr zul\u00e4ssig und berechtigt und stellte das Teilurteil des Erstgerichts wieder her:<\/p>\n<p>Da die Klage sich auf unlautere Verwertungen von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen durch die Beklagten im Jahr\u00a02012 st\u00fctzt, also vor dem Inkrafttreten der UWG-Novelle\u00a02018, wurden die geltend gemachten Anspr\u00fcche nach der <strong>Rechtslage vor der UWG-Novelle\u00a02018<\/strong> beurteilt.<\/p>\n<p><span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">Die Rechtsprechung bejaht als L\u00fcckenschluss im UWG in F\u00e4llen, in welchen es f\u00fcr die Verfolgung des Anspruchs gegen einen Rechtsverletzer erforderlich ist, einen <strong>Rechnungslegungsanspruch des Verletzten in Anlehnung an die Vorschriften des Immaterialg\u00fcterrechts<\/strong>. \u00a0Auch bei einer Verletzung des UWG zielt die Rechnungslegung darauf ab, den Kl\u00e4ger in die Lage zu versetzen, die Grundlage f\u00fcr seine Zahlungsanspr\u00fcche (auf Schadenersatz bzw Bereicherung) gegen den Beklagten zu ermitteln, um sein Leistungsbegehren beziffern zu k\u00f6nnen (<a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4070\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">zuletzt hier im Blog berichtet<\/a>). Der OGH hat die Analogie bereits dahingehend pr\u00e4zisiert, dass ein Rechnungslegungsanspruch dem Gesch\u00e4digten im Anwendungsbereich des UWG <strong>generell bei Eingriffen in eine gesch\u00fctzte Rechtsposition<\/strong> zusteht. Auch Kundenlisten k\u00f6nnen Gesch\u00e4ftsgeheimnisse sein.<\/span><\/p>\n<p>Das blo\u00dfe Ausn\u00fctzen von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen bzw die blo\u00dfe Verwertung der Kenntnisse des Kundenkreises eines Mitbewerbers ist nicht verboten und verst\u00f6\u00dft nicht gegen \u00a7\u00a01\u00a0UWG (vgl nun auch \u00a7\u00a026c Abs\u00a03 UWG). Vor der UWG-Novelle\u00a02018 konnte die Verwertung redlich gewonnener Kenntnisse (insbesondere von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen) durch einen fr\u00fcheren Besch\u00e4ftigten bei <strong>Vorliegen besonderer Umst\u00e4nde unlauter<\/strong> sein. Solche besonderen Umst\u00e4nde liegen zB vor, wenn der ehemalige Angestellte noch <strong>w\u00e4hrend der Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses einen \u201einneren Frontwechsel\u201c<\/strong> vorgenommen hat, indem er sich nicht mehr als loyaler Mitarbeiter seines Dienstherrn, sondern bereits als dessen k\u00fcnftiger Konkurrent verhalten hat. Besteht eine <strong>vertragliche Geheimhaltungspflicht<\/strong>, so erreicht der vors\u00e4tzliche Versto\u00df gegen die arbeitsvertragliche Loyalit\u00e4tspflicht eine besondere, mit dem von der Rechtsprechung geforderten zus\u00e4tzlichen Sittenwidrigkeitselement und einem \u201einneren Frontwechsel\u201c vergleichbare Intensit\u00e4t. Ein Versto\u00df gegen \u00a7\u00a01 UWG liegt auch dann vor, wenn die noch w\u00e4hrend eines aufrechten Dienstverh\u00e4ltnisses erworbenen vertraulichen Informationen erst nach der Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses verwertet werden, sofern vor dem Ausscheiden ein \u201einnerer Frontwechsel\u201c erfolgte. Das muss umso mehr gelten, wenn \u2013 wie im Anlassfall \u2013 Gesch\u00e4ftsgeheimnisse <strong>noch w\u00e4hrend des aufrechten Dienstverh\u00e4ltnisses bereits f\u00fcr einen Konkurrenten verwendet<\/strong> werden, dem bekannt ist, dass die von ihm verwerteten Gesch\u00e4ftsgeheimnisse aus einem Vertragsbruch der Handelsvertreterin resultieren.<\/p>\n<p>Die Verwertung von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen Dritter infolge des Ausn\u00fctzens eines fremden Vertragsbruchs war im Anlassfall wegen der festgestellten Umst\u00e4nde jedenfalls <strong>unlauter iSd \u00a7\u00a01 UWG<\/strong> und st\u00fctzt daher den geltend gemachten <strong>Rechnungslegungsanspruch<\/strong>. Der aktive Beitrag der Beklagten zum Vertragsbruch der Angestellten lag darin, dass der Vertragsbruch notwendigerweise mit den von der Erstbeklagten get\u00e4tigten Vertragsabschl\u00fcssen verbunden war. Den Beklagten war n\u00e4mlich bekannt, dass bei diesen Abschl\u00fcssen die von der Angestellten rechtswidrig offengelegten Gesch\u00e4ftsgeheimnisse verwertet wurden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20210922_OGH0002_0040OB00114_21Z0000_000\/JJT_20210922_OGH0002_0040OB00114_21Z0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Link zum Entscheidungstext<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Thematisch passende Blog-Beitr\u00e4ge:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2754\">UWG-Novelle bringt mehr Schutz f\u00fcr Know-how und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=323\">Unlautere Gr\u00fcndung eines Konkurrenzunternehmens durch Vertragspartner und Mitarbeiter<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3919\">Verwertung von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen ohne kommerziellen Wert: Kein wirtschaftlicher Nachteil<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4263\">Software-Quellcode: Drohende Verletzung eines Gesch\u00e4ftsgeheimnisses durch Offenlegung<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4070\">Grunds\u00e4tze f\u00fcr den immaterialg\u00fcterrechtlichen Rechnungslegungsanspruch<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2843\">Patentverletzung: Kein Anspruch auf Rechnungslegung wenn kein Verkauf nachgewiesen<\/a><\/p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 22.9.2021, 4 Ob 114\/21z &nbsp; Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin handelt auf dem Parallelmarkt f\u00fcr Mobiltelefone. 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