{"id":468,"date":"2014-01-17T14:35:41","date_gmt":"2014-01-17T14:35:41","guid":{"rendered":"http:\/\/lawbulletin.wordpress.com\/?p=468"},"modified":"2014-07-26T14:22:39","modified_gmt":"2014-07-26T14:22:39","slug":"konkurrenzklausel-auch-das-blose-erwecken-des-anscheins-einer-konkurrenztatigkeit-ist-verboten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=468","title":{"rendered":"Konkurrenzklausel: Auch das blo\u00dfe Erwecken des Anscheins einer Konkurrenzt\u00e4tigkeit ist verboten"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 19.11.2013, 4 Ob 113\/13s<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Eine Gesellschaft verkaufte im Juni 2010 ihren Gesch\u00e4ftsbereich \u201ePelletier- und Briketttechnik\u201c an ein anderes Unternehmen. In einer Vertragsklausel (Konkurrenzklausel) verpflichteten sich die Gesellschaft und deren gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Alleingesellschafter (hier die Erst- und Zweitbeklagten), f\u00fcr f\u00fcnf Jahre \u201e<em>jede betriebliche T\u00e4tigkeit f\u00fcr die diesem Vertrag zugrundeliegende Sparte Pelletier- und Briketttechnik zu unterlassen, also weder direkt noch indirekt, mittelbar oder unmittelbar, selbst oder f\u00fcr ein die K\u00e4uferseite konkurrierendes Unternehmen, entgeltlich oder unentgeltlich am Wettbewerb teilzunehmen<\/em>\u201c. Weiters verpflichteten sich die Beklagten, \u201e<em>f\u00fcr sich und ihre s\u00e4mtlichen Tochtergesellschaften zu unterlassen, jeweils auf die Dauer von f\u00fcnf Jahren, direkt oder indirekt, mit irgendeinem Unternehmen Pelletier- und Briketttechnik, sei es als Eigent\u00fcmer, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer oder Berater, zusammenzuarbeiten oder anderweitige Verbindungen welcher Art auch immer einzugehen<\/em>\u201c.<\/p>\n<p>Die K\u00e4uferin (hier Kl\u00e4gerin) sollte nach dem Vertrag auch\u00a0jene <strong>Teile des Internetauftritts<\/strong> der Erstbeklagten <strong>\u00fcbernehmen,<\/strong> die diesen Gesch\u00e4ftszweig betrafen. Den Internetauftritt als solchen erfasste der Vertrag jedoch nicht.<\/p>\n<p>Nach Vertragsschluss meldete die Gesellschaft ihr Handelsgewerbe ruhend. Ein Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin \u00fcbernahm die vom Kaufvertrag erfassten Inhalte des Internetauftritts der Erstbeklagten durch Kopieren in die eigene Website. Der gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Alleingesellschafter (hier Zweitbeklagter) wurde im Unternehmen der Kl\u00e4gerin als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer angestellt.<\/p>\n<p>Die Domain der Erstbeklagten war auf ihren EDV-Dienstleister registriert. Der Zweitbeklagte fragte bei der Kl\u00e4gerin an, ob sie den Internetauftritt \u00fcbernehmen wolle. Deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer verneinte, weil die relevanten Teile ohnehin schon durch Kopieren \u00fcbernommen worden waren. Hierauf <strong>beauftragte<\/strong> der Zweitbeklagte die <strong>L\u00f6schung<\/strong> bei der Domainvergabestelle, was aber aus nicht feststellbaren Gr\u00fcnden <strong>nicht durchgef\u00fchrt<\/strong> wurde. Zudem machte er die <strong>Startseite unzug\u00e4nglich<\/strong>, sodass Nutzer bei deren Aufruf auf seinen eigenen Internetauftritt umgeleitet wurden. Die <strong>\u00fcbrigen Seiten<\/strong> des Internetauftritts waren aber \u00fcber Suchmaschinen &#8211; etwa \u00fcber das Suchwort \u201ePelletstechnik\u201c oder die Firma der Erstbeklagten &#8211; <strong>weiterhin zug\u00e4nglich<\/strong>.<\/p>\n<p>Im\u00a0Mai\u00a02012 wurde der Zweitbeklagte entlassen. Die Kl\u00e4gerin warf ihm Verzug mit der Vertragserf\u00fcllung und Versto\u00df gegen das Konkurrenzverbot vor. Die Beklagten wurden\u00a0zur Einstellung jeder \u201ewettbewerbswidrigen Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit\u201c aufgefordert. Einem aktuellen <strong>Auszug aus der Website der Erstbeklagten sei zu entnehmen, dass die Beklagten weiterhin im Bereich der Pelletiertechnik t\u00e4tig<\/strong> seien. Der Zweitbeklagte wurde als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Erstbeklagten aufgefordert, die Website mit dem vom Kaufvertrag erfassten \u201eKnowhow\u201c sofort au\u00dfer Funktion zu setzen.<\/p>\n<p>Die Domain wurde daraufhin<strong> nochmals gek\u00fcndigt<\/strong>. Endg\u00fcltig unm\u00f6glich wurde der Zugang aber erst <strong>vier Monate sp\u00e4ter<\/strong>. Daneben h\u00e4tte der Zugriff auf die strittigen Seiten technisch auch auf andere Weise verhindert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin klagte daraufhin auf Unterlassung und Urteilsver\u00f6ffentlichung. Die Beklagten h\u00e4tten vertragswidrig den vom Kaufvertrag erfassten Gesch\u00e4ftsbereich nicht aufgel\u00f6st. Diese w\u00fcrden\u00a0insbesondere <strong>auf der Website<\/strong> der Erstbeklagten entgegen dem vertraglich vereinbarten Konkurrenzverbot <strong>nach wie vor Leistungen der Pelletier- und Briketttechnik anbieten<\/strong>. Auf der Website der Erstbeklagten seien nach wie vor insbesondere <strong>Fotos<\/strong> der Anlagen eingestellt, obwohl diese auch <strong>mitverkauft<\/strong> worden seien. Der Zweitbeklagte sei kurzzeitig als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bei der Kl\u00e4gerin t\u00e4tig und danach als ihr Dienstnehmer besch\u00e4ftigt gewesen. Offenbar habe sich der Zweitbeklagte entschlossen, das entgegen den Vereinbarungen nicht liquidierte Unternehmen der Erstbeklagten fortzuf\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt. Das Berufungsgericht best\u00e4tigte diese Entscheidung. Die Erstbeklagte habe (gemeint: durch Aufrechtbleiben des Internetauftritts) im gesch\u00e4ftlichen Verkehr gehandelt. Ihr Verhalten falle unter den Begriff der \u201ebetrieblichen\u201c T\u00e4tigkeit in der Konkurrenzklausel des Kaufvertrags. Dabei habe es sich um eine wettbewerbsregelnde Vertragspflicht gehandelt, sodass schon deren Verletzung als solche Unlauterkeit begr\u00fcnde. Dass die beanstandeten Werbema\u00dfnahmen objektiv geeignet seien, den Wettbewerb zum Nachteil von rechtstreuen Vertragspartnern nicht blo\u00df unerheblich zu beeinflussen, verstehe sich \u201evon selbst\u201c.<\/p>\n<div>Der OGH lies die au\u00dfergerichtliche Revision der Beklagten zu, weil das Berufungsgericht<strong> zu Unrecht das Vorliegen einer unlauteren Handlung<\/strong> angenommen hat.\u00a0 Jedoch trifft die\u00a0Auffassung der Vorinstanzen, wonach die Beklagten gegen ihre <strong>Pflichten aus dem Kaufvertrag versto\u00dfen<\/strong> haben, zu.<\/div>\n<div>\n<div>\n<div>\n<p>Aus der Konkurrenzklausel des Kaufvertrags folgt, dass die Beklagten nicht mehr auf dem Gebiet der Pellets- und Brikettanlagentechnik t\u00e4tig sein durften. Darunter f\u00e4llt zwar in erster Linie eine tats\u00e4chliche T\u00e4tigkeit durch Verkauf entsprechender Erzeugnisse oder Erbringen darauf bezogener Dienstleistungen. Aus dem <strong>Zweck der Klausel<\/strong>, n\u00e4mlich der Absicherung der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber Konkurrenzt\u00e4tigkeit im vom Kaufvertrag erfassten Gesch\u00e4ftsbereich, ergibt sich jedoch, dass redliche Parteien darunter <strong>auch das blo\u00dfe Erwecken des Anscheins <\/strong>verstanden h\u00e4tten, dass die Beklagten solche T\u00e4tigkeiten aus\u00fcbten. Denn einerseits haben die Beklagten kein erkennbares Interesse an einem solchen Verhalten. Andererseits <strong>kann die Kl\u00e4gerin legitimerweise vom Erwecken des Anscheins auf eine tats\u00e4chliche T\u00e4tigkeit schlie\u00dfen<\/strong>. Es muss ihr daher zugestanden werden, dass sie aufgrund des Vertrags schon gegen ein solches im Vorfeld einer Konkurrenzt\u00e4tigkeit liegendes Verhalten vorgehen kann und <strong>nicht erst den Nachweis eines tats\u00e4chlichen Auftritts auf dem Markt erbringen<\/strong> muss. Die Klausel ist daher dahin auszulegen, dass die Beklagten schon<strong> jeden Anschein vermeiden mussten<\/strong>, weiterhin auf dem Gebiet der Pelletier- und Briketttechnik t\u00e4tig zu sein. Insbesondere hatten sie daf\u00fcr zu sorgen, dass ihr diesbez\u00fcglicher <strong>Internetauftritt nicht mehr zug\u00e4nglich<\/strong> war. Diese Verpflichtung haben sie nicht erf\u00fcllt. Zwar haben sie ihrem EDV-Dienstleister entsprechende Weisungen erteilt. Sie haben aber, wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, trotz des Hinweises der Kl\u00e4gerin die tats\u00e4chliche Umsetzung dieser Weisungen <strong>weder kontrolliert noch mit dem erforderlichen Nachdruck urgiert<\/strong>.<\/p>\n<p>Die Verletzung dieser Pflichten begr\u00fcndet einen <strong>vertraglichen Unterlassungsanspruch<\/strong> gegen beide Beklagten.<\/p>\n<p>Bei der Beurteilung der f\u00fcr einen solchen Anspruch erforderlichen <strong>Wiederholungsgefahr<\/strong> ist ma\u00dfgebend, ob dem Verhalten der Beklagten in seiner Gesamtheit gewichtige Anhaltspunkte daf\u00fcr entnommen werden k\u00f6nnen, dass sie ernstlich gewillt sind, von k\u00fcnftigen St\u00f6rungen Abstand zu nehmen. Das ist bei einem <strong>zwiesp\u00e4ltigen Verhalten im Prozess<\/strong> nicht anzunehmen. Ein solches liegt hier schon deshalb vor, weil die Beklagten im Verfahren bestritten, f\u00fcr die weitere Zug\u00e4nglichkeit der Website verantwortlich zu sein, und der Zweitbeklagte zudem \u00fcberhaupt die Auffassung vertrat, dass die Geltung der Konkurrenzklausel \u201ezweifelhaft\u201c sei.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben allerdings nur den <strong>Anschein<\/strong> erweckt, weiterhin im strittigen Gebiet t\u00e4tig zu sein;<strong> tats\u00e4chlich haben sie aber kein solches Verhalten gesetzt<\/strong>. Daher besteht insofern keine Wiederholungsgefahr. Das Verbot ist daher auf den tats\u00e4chlichen Versto\u00df\u00a0&#8211;\u00a0also das Erwecken des Anscheins einer Konkurrenzt\u00e4tigkeit\u00a0&#8211;\u00a0zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Von der Konkurrenzklausel ist auch die Verwendung der im Internetauftritt der Erstbeklagten enthaltenen Lichtbilder und technischen Zeichnungen erfasst. Eine <strong>zeitlich nicht begrenzte Unterlassungsverpflichtung<\/strong> anzunehmen, ist aber <strong>nicht erkennbar<\/strong>. Auch die Beklagten d\u00fcrfen die \u00fcberlassenen Bilder nach Ablauf der Konkurrenzklausel wieder nutzen. Der diesbez\u00fcgliche Anspruch ist daher entsprechend zu <strong>befristen<\/strong>.<\/p>\n<p>Die <strong>Frage nach einem lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch stellt sich hier nicht<\/strong>. Denn Voraussetzung daf\u00fcr w\u00e4re nach \u00a7\u00a01 Abs\u00a01 Z\u00a01 UWG, dass das beanstandete Verhalten geeignet w\u00e4re, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht blo\u00df unerheblich zu beeinflussen. Im vorliegenden Fall ist aber nicht erkennbar, welchen Einfluss die blo\u00dfe Zug\u00e4nglichkeit der Website (bzw von Teilen davon) auf die Stellung der Kl\u00e4gerin im Wettbewerb haben k\u00f6nnte. Da die Beklagten tats\u00e4chlich keine Konkurrenzt\u00e4tigkeit entfaltet haben, wird dadurch keine Nachfrageverlagerung bewirkt. Ein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht daher jedenfalls nicht. Damit entf\u00e4llt aber auch die Grundlage f\u00fcr eine Erm\u00e4chtigung zur Urteilsver\u00f6ffentlichung iSv \u00a7\u00a025 UWG.<\/p>\n<p>Die Revision der Beklagten hat daher\u00a0teilweise Erfolg. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wurde vom OGH insofern best\u00e4tigt, als sie das <strong>Erwecken des Eindrucks einer Konkurrenzt\u00e4tigkeit und die Verwendung der entsprechenden Bilder und Zeichnungen aus dem Internetauftritt der Erstbeklagten untersagt<\/strong>, letzteres ebenfalls <strong>befristet auf die Dauer des Konkurrenzverbots<\/strong>.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 19.11.2013, 4 Ob 113\/13s Sachverhalt: Eine Gesellschaft verkaufte im Juni 2010 ihren Gesch\u00e4ftsbereich \u201ePelletier- und Briketttechnik\u201c an ein anderes Unternehmen. In einer Vertragsklausel (Konkurrenzklausel) verpflichteten sich die Gesellschaft und deren gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Alleingesellschafter (hier die Erst- und Zweitbeklagten), f\u00fcr f\u00fcnf Jahre \u201ejede betriebliche T\u00e4tigkeit f\u00fcr die diesem Vertrag zugrundeliegende Sparte Pelletier- und Briketttechnik zu [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[4,6],"tags":[43,44,221,222,277,373,375,376,387,409],"class_list":["post-468","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uwg-werberecht","category-zivilrecht","tag-anschein","tag-anschein-einer-konkurrenztatigkeit","tag-konkurrenzklausel","tag-konkurrenzverbot","tag-ogh","tag-unlautere-geschaftspraxis","tag-unlauterer-wettbewerb","tag-unterlassung","tag-uwg","tag-vertragsbruch"],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/468","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=468"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/468\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1412,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/468\/revisions\/1412"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=468"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=468"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=468"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}