{"id":4650,"date":"2021-10-15T14:31:06","date_gmt":"2021-10-15T14:31:06","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=4650"},"modified":"2022-05-13T09:44:28","modified_gmt":"2022-05-13T09:44:28","slug":"unternehmen-kauft-online-shop-samt-kundenstock-duerfen-personenbezogene-kundendaten-verwendet-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=4650","title":{"rendered":"Unternehmen kauft Online-Shop samt Kundenstock: D\u00fcrfen personenbezogene (Kunden)Daten verwendet werden?"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.13.1&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243; global_colors_info=&#8220;{}&#8220; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 28.9.2021, 4 Ob 95\/21f<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Ein Unternehmen verkaufte \u00fcber einen Webshop Sportnahrung und versandte an ihre Kunden regelm\u00e4\u00dfige Newsletter in Form von E-Mails. Ihre Datenschutzerkl\u00e4rung enthielt ua folgende Klausel: \u201e<em>Wir k\u00f6nnen au\u00dferdem personenbezogene Daten, die wir von Ihnen gespeichert haben, \u00fcbermitteln, wenn wir das gesamte Unternehmen oder Unternehmensteile oder -anteile verkaufen oder \u00fcbertragen (davon erfasst sind auch Restrukturierung, Abspaltung, Aufl\u00f6sung oder Liquidation)\u201c<\/em>.<\/p>\n<p>In weiterer Folge wurde dieses Unternehmen insolvent. Die Beklagte kaufte vom Insolvenzverwalter die Domain, \u00fcber die der Webshop betrieben wurde, und den Firmenwert (Goodwill) des Unternehmens, bestehend aus Kundenstock, dem Online-Auftritt sowie der dazu bisher verwendeten Software. Danach sandte sie E-Mails als Newsletter zu Zwecken der Direktwerbung auch an bisherige Kunden der Insolvenzgesellschaft.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin klagte auf Unterlassung und beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verf\u00fcgung. Die Beklagte habe Newsletter an Kunden des Webshops der Insolvenzgesellschaft versandt, die der Beklagten gegen\u00fcber keine Einwilligung dazu erteilt h\u00e4tten und von der \u00dcbernahme des Kundenstocks nicht informiert worden seien.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorinstanzen wiesen den Sicherungsantrag ab. Der OGH befand den dagegen erhobenen Revisionsrekurs der Kl\u00e4gerin f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Zum Vorwurf der unlauteren Gesch\u00e4ftspraktik f\u00fchrte der OGH aus, dass ein <strong>lauterkeitsrechtlich relevanter Rechtsbruch nur vorliegt<\/strong>, wenn er auf einer<strong> unvertretbaren Rechtsansicht<\/strong> beruht.<\/p>\n<p><span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\"><strong>107 Abs 3 TKG 2003<\/strong> (nunmehr in \u00a7 174 TKG 2021) lautet:<\/span><\/p>\n<p><em>Eine vorherige Einwilligung f\u00fcr die Zusendung elektronischer Post gem\u00e4\u00df Abs.\u00a02 ist dann nicht notwendig, wenn<\/em><\/p>\n<ol>\n<li><em>der Absender die Kontaktinformation f\u00fcr die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und<\/em><\/li>\n<li><em>diese Nachricht zur Direktwerbung f\u00fcr eigene \u00e4hnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und<\/em><\/li>\n<li><em>der Empf\u00e4nger klar und deutlich die M\u00f6glichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zus\u00e4tzlich bei jeder \u00dcbertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und<\/em><\/li>\n<li><em>der Empf\u00e4nger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in \u00a7\u00a07 Abs.\u00a02 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<p><span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">Die Beklagte hat im Insolvenzverfahren den <strong>Kundenstock der Insolvenzgesellschaft samt Online-Auftritt gekauft<\/strong>. Ihre Auffassung, die Kunden der Insolvenzgesellschaft, die schon bisher Sportern\u00e4hrungsprodukte \u00fcber deren Website bezogen haben, seien <strong>durch diesen Vorgang zu ihren eigenen Kunden geworden<\/strong>, ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht unvertretbar. Dass hier nicht der Absender der Newsletter (die Beklagte), sondern deren Rechtsvorg\u00e4ngerin die Kontaktinformationen erhalten hat, \u00e4ndert beim gegebenen Sachverhalt an der <strong>Vertretbarkeit dieser Auffassung<\/strong> nichts. Auch die Voraussetzungen gem Z 2 und 3 waren erf\u00fcllt. Dass eine Vorweg-Ablehnung gem Z 4 vorgelegen h\u00e4tte, wurde von der Kl\u00e4gerin nicht behauptet.<\/span><\/p>\n<p>Ein Rechtsbruchtatbestand im Sinne des UWG ist nicht schon dann erf\u00fcllt, wenn nach der strengsten Auslegung einer Verhaltensnorm deren Verletzung zu begr\u00fcnden w\u00e4re, sondern nur dann, wenn die Verletzung der Norm nicht mit guten Gr\u00fcnden vertreten werden kann, also unvertretbar ist. Eine derartige <strong>Unvertretbarkeit lag nicht vor<\/strong>.<\/p>\n<p>Auch ein <strong>Versto\u00df gegen die DSGVO wurde vom OGH verneint<\/strong>. Die Kunden der Insolvenzgesellschaft haben sich im Zusammenhang mit dem Bezug des Newsletters \u00fcber deren Webshop mit der <strong>Weitergabe personenbezogener Daten ua f\u00fcr den Fall des Verkaufs<\/strong> des gesamten Unternehmens oder von Teilen davon <strong>einverstanden erkl\u00e4rt<\/strong>. Daher ist es nicht unvertretbar, diese <strong>Einwilligung als ausreichend<\/strong> iSd Art\u00a06 Abs\u00a01 lit\u00a0a DSGVO zu erachten (wonach die Verarbeitung rechtm\u00e4\u00dfig ist, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten f\u00fcr einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat) sowie die nach Art\u00a014 DSGVO vorgeschriebenen Informationen in diesem Fall f\u00fcr entbehrlich zu halten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20210928_OGH0002_0040OB00095_21F0000_000\/JJT_20210928_OGH0002_0040OB00095_21F0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Link zum Entscheidungstext<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>UPDATE:<\/strong><\/p>\n<p>Die <strong>Datenschutzbeh\u00f6rde entschied auch \u00fcber diesen Fall<\/strong> und kam zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdegegnerin als Erwerberin des Unternehmens im Rahmen eines Asset-Deals bei den \u00fcbernommenen Kunden vorab die <strong>Einwilligung zur Zusendung von Newslettern h\u00e4tte einholen m\u00fcssen<\/strong>.<br \/>Da gem\u00e4\u00df \u00a7 107 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 die Zusendung elektronischer Post nur dann rechtm\u00e4\u00dfig ist, wenn der Absender die Kontaktinformation f\u00fcr die Nachricht im Zusammenhang mit einem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und es sich im vorliegenden Fall mangels Gesamtrechtsnachfolge bei der Beschwerdef\u00fchrerin nicht um die Kundin der Beschwerdegegnerin in diesem Sinne handelt, war die Erleichterung des \u00a7 107 Abs. 3 TKG 2003 nicht einschl\u00e4gig.<br \/>Dar\u00fcber hinaus bejahte die Datenschutzbeh\u00f6rde ihre Zust\u00e4ndigkeit im gegenst\u00e4ndlichen Verfahren trotz eines vorangegangenen UWG-Verfahrens, da weder eine Identit\u00e4t der Verfahrensgegenst\u00e4nde noch der Verfahrensparteien vorlag. Es lag daher keine Bindungswirkung des Beschlusses des OLG Graz auf den im Ergebnis abweichenden Bescheid der Datenschutzbeh\u00f6rde vor.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(nicht rechtskr\u00e4ftig)<\/p>\n<p>Gesch\u00e4ftszahl:\u00a02021-0.330.691 (Verfahrenszahl: D124.3524)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge zum Thema Lauterkeitsrecht und Datenschutz:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=1410\">Verletzung der Informationspflichten gem \u00a7 5 ECG ist unlauterer Rechtsbruch iSd UWG; unterbliebene Meldung bei der Datenschutzbeh\u00f6rde nicht<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3141\">Online-Verzeichnis von Psychotherapeuten: Keine Verbandsklage wegen DSGVO-Verletzung m\u00f6glich. Grafische Hervorhebung von zahlenden Kunden (Therapeuten) nicht irref\u00fchrend.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2113\">Rechtswidriges Erlangen und Verwerten von (Kunden)Daten verst\u00f6\u00dft gegen UWG<\/a><\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 28.9.2021, 4 Ob 95\/21f &nbsp; Sachverhalt: Ein Unternehmen verkaufte \u00fcber einen Webshop Sportnahrung und versandte an ihre Kunden regelm\u00e4\u00dfige Newsletter in Form von E-Mails. 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