{"id":4632,"date":"2021-10-07T09:07:14","date_gmt":"2021-10-07T09:07:14","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=4632"},"modified":"2021-10-07T09:12:18","modified_gmt":"2021-10-07T09:12:18","slug":"eugh-erwerber-eines-computerprogramms-darf-software-zur-fehlerberichtigung-dekompilieren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=4632","title":{"rendered":"EuGH: Erwerber eines Computerprogramms darf Software zur Fehlerberichtigung dekompilieren"},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; type=&#8220;4_4&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>EuGH-Urteil vom 6.10.2021, Rechtssache C\u201113\/20<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Das belgische Unternehmen Top System entwickelt Computerprogramme und erbringt IT\u2011Dienstleistungen. Der Selor ist eine belgische Beh\u00f6rde, die f\u00fcr die Auswahl zuk\u00fcnftiger Beamten zust\u00e4ndig ist. \u00a0Seit 1990 arbeitet Top System mit dem Selor zusammen. Der Selor besitzt eine Lizenz zur Nutzung der von Top System entwickelten Anwendungen. Nachdem Funktionsprobleme auftraten, die von Top System nicht schnell genug behoben werden konnten, dekompilierte der Selor die Anwendung.<\/p>\n<p>Top System klagte auf Feststellung und Zahlung von Schadenersatz wegen der Dekompilierung und Kopie der Quellcodes dieser Software. Das Gericht erster Instanz wies die Klage ab. Der Appellationshof Br\u00fcssel beschloss, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob es dem rechtm\u00e4\u00dfigen Erwerber eines Computerprogramms erlaubt ist, dieses zur Fehlerbehebung zu dekompilieren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH entschied, dass der <strong>rechtm\u00e4\u00dfige Erwerber eines Computerprogramms berechtigt<\/strong> ist, dieses zu <strong>dekompilieren, um Fehler zu berichtigen<\/strong>, die das Funktionieren dieses Programms beeintr\u00e4chtigen. Ebenso darf eine <strong>Funktion deaktiviert<\/strong> werden, die das ordnungsgem\u00e4\u00dfe Funktionieren der Anwendung beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>Der Erwerber darf eine solche Dekompilierung jedoch nur<strong> in dem f\u00fcr die Berichtigung erforderlichen Ausma\u00df<\/strong> und gegebenenfalls unter Einhaltung der mit dem Inhaber des Urheberrechts an diesem Programm <strong>vertraglich festgelegten Bedingungen<\/strong> vornehmen.<\/p>\n<p>In seiner Begr\u00fcndung hielt der EuGH fest, dass dem <strong>Inhaber des Urheberrechts an einem Computerprogramm<\/strong> gem. Art.\u00a04 Buchst.\u00a0a der Richtlinie 91\/250 (Computerprogramm-Richtlinie), abgesehen von den Ausnahmen in den Art. 5 und 6 das <strong>ausschlie\u00dfliche Recht<\/strong> zukommt, die dauerhafte oder vor\u00fcbergehende <strong>Vervielf\u00e4ltigung dieses Programms<\/strong> ganz oder teilweise mit jedem Mittel und in jeder Form vorzunehmen oder zu gestatten. Der Rechtsinhaber hat das ausschlie\u00dfliche Recht, die <strong>\u00dcbersetzung<\/strong>, die <strong>Bearbeitung<\/strong>, das Arrangement und andere <strong>Umarbeitungen<\/strong> eines Computerprogramms sowie die <strong>Vervielf\u00e4ltigung der erzielten Ergebnisse<\/strong> vorzunehmen oder zu gestatten.<\/p>\n<p>Art.\u00a05 bestimmt jedoch, dass in Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen die in Art.\u00a04 genannten Handlungen <strong>nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers bed\u00fcrfen, wenn <\/strong>sie f\u00fcr eine bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Benutzung des Computerprogramms einschlie\u00dflich der <strong>Fehlerberichtigung notwendig<\/strong> sind. Nach Art.\u00a06 (\u201eDekompilierung\u201c) ist die Zustimmung des Rechtsinhabers auch dann nicht erforderlich, wenn die Vervielf\u00e4ltigung des Codes oder die \u00dcbersetzung der Codeform unerl\u00e4sslich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilit\u00e4t eines unabh\u00e4ngig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern bestimmte Bedingungen erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>Die Dekompilierung als solche nicht findet sich nicht unter den in Art.\u00a04 genannten Handlungen, auf die sich Art.\u00a05 bezieht. Die <strong>Dekompilierung eines Computerprogramms impliziert die Vornahme von Handlungen <\/strong>\u2013 n\u00e4mlich die Vervielf\u00e4ltigung des Codes dieses Programms und die \u00dcbersetzung der Codeform\u00a0\u2013 die tats\u00e4chlich<strong> unter die Ausschlie\u00dflichkeitsrechte des Urhebers <\/strong>im Sinne von Art.\u00a04 fallen. Diese Auslegung wird durch den Wortlaut von Art.\u00a06 best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Nach Art.\u00a05 <strong>kann<\/strong> <strong>der rechtm\u00e4\u00dfige Erwerber eines Computerprogramms alle in Art.\u00a04 genannten Handlungen vornehmen, sofern dies f\u00fcr die Benutzung des Programms einschlie\u00dflich der Berichtigung von Fehlern notwendig<\/strong> ist. Art.\u00a05 ist daher dahin auszulegen ist, dass der rechtm\u00e4\u00dfige Erwerber eines Programms berechtigt ist, dieses <strong>Programm zu dekompilieren, um Fehler zu berichtigen<\/strong>, die dessen Funktionieren beeintr\u00e4chtigen. Der rechtm\u00e4\u00dfige Erwerber eines Computerprogramms ist mangels entsprechender spezifischer vertraglicher Bestimmungen auch dazu berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Rechtsinhabers die in Art.\u00a04 genannten Handlungen vorzunehmen, einschlie\u00dflich der Dekompilierung dieses Programms, soweit dies zur Berichtigung von Fehlern notwendig ist.<\/p>\n<p>Das Ergebnis dieser Dekompilierung darf aber <strong>nicht zu anderen Zwecken als zur Berichtigung dieser Fehler verwendet<\/strong> werden. Zur Vervielf\u00e4ltigung oder \u00f6ffentliche Verbreitung der erzielten Ergebnisse ist der Erwerber nicht berechtigt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=247056&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=6350762\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Link zum Entscheidungstext<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge zu \u00e4hnlichen Themen:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4263\">Software-Quellcode: Drohende Verletzung eines Gesch\u00e4ftsgeheimnisses durch Offenlegung<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2093\">EuGH: Sicherungskopie eines Computerprogramms darf (auch bei Verlust des Originals) nicht weiterverkauft werden<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=1642\">Neues EuGH-Urteil zum Screen Scraping von Flugdaten (Schutz von Datenbanken)<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=1871\">EuGH-Urteil zum Herausl\u00f6sen und Verwerten \u201eunabh\u00e4ngiger Elemente\u201c einer Datenbank<\/a><\/p>\n[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 6.10.2021, Rechtssache C\u201113\/20 &nbsp; Sachverhalt: Das belgische Unternehmen Top System entwickelt Computerprogramme und erbringt IT\u2011Dienstleistungen. 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