{"id":458,"date":"2014-01-10T12:10:05","date_gmt":"2014-01-10T12:10:05","guid":{"rendered":"http:\/\/lawbulletin.wordpress.com\/?p=458"},"modified":"2014-11-24T18:24:47","modified_gmt":"2014-11-24T18:24:47","slug":"bezeichnung-kompetenzcenter-fur-ordinationsgemeinschaft-von-zahnarzten-nicht-irrefuhrend","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=458","title":{"rendered":"Bezeichnung &#8222;Kompetenzcenter&#8220; f\u00fcr Ordinationsgemeinschaft von Zahn\u00e4rzten nicht irref\u00fchrend"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 19.11.2013, 4 Ob 171\/13w<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Ein diplomierter Fachzahnarzt f\u00fcr Oralchirurgie und ein Facharzt f\u00fcr Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Zahnarzt (hier beklagte Parteien), betreiben eine<strong> Ordinations-\u00a0und Apparategemeinschaft<\/strong>, die sich <strong>in einem interdisziplin\u00e4ren \u00c4rztezentrum<\/strong> befindet, die unter der Gesamtbezeichnung \u201e<em>Kompetenzcenter Gesundheit S*****<\/em>\u201c auftritt. Dieses \u00c4rztezentrum beherbergt\u00a0verschiedene Facharztordinationen und setzt\u00a0auf eine enge koordinierte Zusammenarbeit von Fach\u00e4rzten unterschiedlicher Fachrichtungen. Beide genannten Fach\u00e4rzte verf\u00fcgen \u00fcber extensive Erfahrung in ihren Fachbereichen.<\/p>\n<p>Anl\u00e4sslich der Er\u00f6ffnung der Ordinationsgemeinschaft wurde eine Vermarktungsgesellschaft mit dem Verfassen einer <strong>Presseaussendung<\/strong> beauftragt, die an zahlreiche Redakteure und Redaktionen versandt wurde. Die darin enthaltene <strong>Bezeichnung \u201eKompetenzcenter f\u00fcr Kiefer- und Gesichtschirurgie sowie Implantologie\u201c<\/strong> ist eine Erfindung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers dieser Vermarktungsgesellschaft, jedoch keine Bezeichnung der Beklagten selbst, die ihre Einrichtung stets als Ordination bezeichneten. Die Beklagten wiesen den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Vermarktungsgesellschaft mehrfach auf die standesrechtlichen Bestimmungen und darauf hin, dass sie nur einen redaktionellen Beitrag \u00fcber ihre Ordination w\u00fcnschen. In weiterer Folge wurde die Aussendung jedoch noch von weiteren Medien aufgegriffen. F\u00fcr diese Beitr\u00e4ge wurde kein Entgelt geleistet.<\/p>\n<p>Gem Art 5b der<strong> Werberichtlinie f\u00fcr Zahn\u00e4rzte<\/strong> ist die Erw\u00e4hnung des Namens des Angeh\u00f6rigen des zahn\u00e4rztlichen Berufs und der nach dem Zahn\u00e4rztegesetz zul\u00e4ssigen Bezeichnung erlaubt, hingegen sind die <strong>reklamehafte Nennung des Namens oder die gleichzeitige Schaltung eines Inserats im selben Medium untersagt. <\/strong>Gem Art 5c der Werberichtlinie darf eine <strong>Anzeige in Printmedien maximal ein Viertel einer Seite<\/strong> des jeweiligen Printmediums betragen.<\/p>\n<p>Die<strong> \u00f6sterreichische Zahn\u00e4rztekammer<\/strong> klagte daraufhin auf <strong>Unterlassung<\/strong>. Den Beklagten solle es verboten werden, Anzeigen zu schalten, die ein Viertel einer Seite des jeweiligen Printmediums \u00fcberschreiten, hilfsweise die Bewerbung ihrer zahn\u00e4rztlichen Leistungen in Printmedien und redaktionellen Artikeln, in denen ihre Namen reklamehaft genannt werden, sowie die Bezeichnung ihrer Ordination als \u201eZentrum\u201c und\/oder \u201eCenter\u201c allein und\/oder in Verbindung mit weiteren Begriffen wie etwa \u201eKompetenzcenter f\u00fcr Kiefer- und Gesichtschirurgie und Implantologie\u201c.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorinstanzen wiesen das Unterlassungsbegehren ab. Die beanstandeten Presseartikel seien <strong>redaktionelle Beitr\u00e4ge und keine bezahlten Anzeigen<\/strong>, weshalb die Beschr\u00e4nkung von Anzeigen auf eine Viertelseite des jeweiligen Mediums nicht greife. Von einer <strong>reklamehaften Nennung der Namen der Beklagten in beiden Berichten k\u00f6nne nicht gesprochen werden<\/strong>. Eine Irref\u00fchrung der Interessenten durch die Bezeichnung \u201eKompetenzcenter\u201c scheide aus, weil der redaktionelle Inhalt der Artikel den Umfang der T\u00e4tigkeiten beider \u00c4rzte und die Gr\u00f6\u00dfe der Ordination im Detail schildere, womit eine umfassende (klarstellende) Beschreibung der als \u201eKompetenzcenter\u201c bezeichneten Ordination der Beklagten erfolge. Die festgestellte Vielseitigkeit der Behandlung in der Ordination der Beklagten, die besondere Sachkunde des Personals (der \u00c4rzte) und die Gr\u00f6\u00dfe der Ordination bildeten Umst\u00e4nde, die die Ordination der Beklagten aus der Konkurrenz am Ort oder im entsprechenden Ortsteil jedenfalls abhebe. \u00dcberdies h\u00e4tten die Beklagten die Verwendung der Bezeichnung \u201eKompetenzzentrum\u201c nicht zu verantworten. Sie h\u00e4tten die redaktionellen Beitr\u00e4ge weder beauftragt noch inhaltlich vorgegeben oder beeinflusst und auch nicht entlohnt. Allein die Beantwortung von Fragen gegen\u00fcber den vom \u00c4rztezentrum beauftragten PR-Management ergebe keine Verpflichtung, die in Aussicht gestellte redaktionelle Einbettung im Bezug auf ihre Gemeinschaftspraxis zu \u00fcberpr\u00fcfen. Bei fehlendem Auftrag der Beklagten und Fehlen der Eingliederung des werbenden Dritten in das Unternehmen der Beklagten w\u00fcrde eine Pflicht zur \u00dcberpr\u00fcfung zu einer \u00dcberspannung der Sorgfaltspflichten f\u00fchren.<\/p>\n<p>Der <strong>OGH<\/strong> wies nun den gegen diese Entscheidung erhobenen <strong>au\u00dferordentlichen Revisionsrekurs zur\u00fcck<\/strong>.<\/p>\n<p>Auf die von der Kl\u00e4gerin ins Treffen gef\u00fchrten \u00c4nderungen (Versch\u00e4rfungen) der Werberichtlinie f\u00fcr Zahn\u00e4rzte (Wegfall des zus\u00e4tzlichen Tatbestandsmerkmals der Verbindung mit einem gleichzeitig geschalteten Inserat im selben Medium) kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Der Oberste Gerichtshof hat bereits zuvor auf den bei Beurteilung der jeweils gegebenen Umst\u00e4nde des<strong> Einzelfalls bestehenden Ermessensspielraum<\/strong> verwiesen und die Verneinung einer verp\u00f6nten aufdringlichen Ank\u00fcndigung als vertretbar gebilligt. Auch im vorliegenden Fall liegt keine vom OGH zur Wahrung der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung vor. Der f\u00fcr die Beurteilung von Werbeaussagen stets <strong>ma\u00dfgebliche Gesamteindruck verbietet die von der Kl\u00e4gerin angestrebte Wortinterpretation im Sinn unzul\u00e4ssiger Spitzen- oder Alleinstellungswerbung oder der beanstandeten Beschreibungen als marktschreierisch<\/strong>.<\/p>\n<p>Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irref\u00fchrung geeignet ist, hat\u00a0&#8211;\u00a0von hier nicht vorliegender krasser Fehlbeurteilung abgesehen\u00a0&#8211;\u00a0keine \u00fcber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Die Verneinung der Irref\u00fchrungseignung der beanstandeten Bezeichnung \u201eKompetenzcenter\u201c der Vorinstanz ist vertretbar. Dem Text ist \u00fcberdies mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Ordination von zwei Fach\u00e4rzten betrieben wird und \u00fcber welche besondere Sachkunde und Behandlungsm\u00f6glichkeiten diese verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Wird der Lauterkeitsversto\u00df vertretbar verneint, kommt es auf die weiters aufgeworfene Frage der Verantwortlichkeit der Beklagten f\u00fcr die beanstandeten Werbeaussagen iSd \u00a7\u00a018 UWG nicht mehr an.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 19.11.2013, 4 Ob 171\/13w Sachverhalt: Ein diplomierter Fachzahnarzt f\u00fcr Oralchirurgie und ein Facharzt f\u00fcr Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Zahnarzt (hier beklagte Parteien), betreiben eine Ordinations-\u00a0und Apparategemeinschaft, die sich in einem interdisziplin\u00e4ren \u00c4rztezentrum befindet, die unter der Gesamtbezeichnung \u201eKompetenzcenter Gesundheit S*****\u201c auftritt. Dieses \u00c4rztezentrum beherbergt\u00a0verschiedene Facharztordinationen und setzt\u00a0auf eine enge koordinierte Zusammenarbeit von [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[952,4],"tags":[24,210,211,248,277,316,387,425],"class_list":["post-458","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-pharmarecht-2","category-uwg-werberecht","tag-18-uwg","tag-irrefuhrende-werbung","tag-irrefuhrung","tag-marktschreierische-anpreisung","tag-ogh","tag-reklamehafte-nennung","tag-uwg","tag-werberichtlinie-fur-zahnarzte"],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/458","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=458"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/458\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1552,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/458\/revisions\/1552"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=458"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=458"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=458"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}