{"id":4572,"date":"2021-08-23T11:22:48","date_gmt":"2021-08-23T11:22:48","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=4572"},"modified":"2021-08-23T11:26:35","modified_gmt":"2021-08-23T11:26:35","slug":"datenschutz-vs-bonitaetsdatenbank-ogh-zum-informationsinteresse-kuenftiger-glaeubiger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=4572","title":{"rendered":"Datenschutz vs. Bonit\u00e4tsdatenbank: OGH zum Informationsinteresse k\u00fcnftiger Gl\u00e4ubiger"},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; type=&#8220;4_4&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OGH-Entscheidung vom 23.6.2021, 6 Ob 87\/21v<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Beklagte betreibt eine Auskunftei \u00fcber Kreditverh\u00e4ltnisse. Sie sammelt und verarbeitet Zahlungserfahrungsdaten, die ihr von Inkassounternehmen und anderen Unternehmen als Datensatz \u00fcbermittelt werden. Erfolgt eine Zahlung erst nach mehrmaliger Mahnung sowie Einschreiten eines Inkassob\u00fcros, bleiben die Zahlungserfahrungsdaten mit dem Status \u201epositiv erledigt\u201c gespeichert. Aus den Daten wird ein Zahlenwert (\u201escore\u201c) errechnet, der die Kreditw\u00fcrdigkeit widerspiegeln soll.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin schloss Mobilfunkvertr\u00e4ge ab, bezahlte jedoch die Rechnungsbetr\u00e4ge nicht. Nach erfolglosen au\u00dfergerichtlichen Betreibungsversuchen wurden die Betr\u00e4ge gerichtlich geltend gemacht und schlie\u00dflich bezahlt.\u00a0Diese Zahlungserfahrungsdaten\u00a0wurden an die Beklagte weitergegeben.<\/p>\n<p>Die\u00a0Kl\u00e4gerin\u00a0begehrte nun von der Beklagten die L\u00f6schung der gespeicherten Zahlungserfahrungsdaten. Es bestehe keine Notwendigkeit mehr f\u00fcr die Eintragung, weil alle F\u00e4lle positiv erledigt und keine Forderungen mehr offen seien.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorinstanzen <strong>wiesen das L\u00f6schungsbegehren ab<\/strong>. Am Betrieb einer Bonit\u00e4tsdatenbank best\u00fcnden <strong>Interessen in Bezug auf den Gl\u00e4ubigerschutz und die Risikominimierung<\/strong> dritter Kreditgeber, die von der Rechtsordnung gesch\u00fctzt seien. Der OGH befand die dagegen erhobene Revision der Kl\u00e4gerin zwar f\u00fcr zul\u00e4ssig, aber unberechtigt. Zur Klarstellung der Rechtslage erwog der OGH Folgendes:<\/p>\n<p>Zum\u00a0<strong>L\u00f6schungsbegehren und Speicherdauer<\/strong> (Art\u00a05 Abs\u00a01 lit\u00a0c und lit\u00a0e DSGVO) hielt der OGH fest, dass bei der Speicherung personenbezogener Daten die <strong>Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange m\u00f6glich sein darf, wie es f\u00fcr die Verarbeitungszwecke erforderlich<\/strong> ist. Die Frist bzw die Kriterien, nach denen sich der Zeitpunkt der L\u00f6schung bestimmt, m\u00fcssen auf das f\u00fcr die Verarbeitungszwecke unbedingt erforderliche <strong>Mindestma\u00df<\/strong> beschr\u00e4nkt sein. Dies bedarf meist einer Einzelfallbetrachtung. Wie lange die Aufbewahrung zul\u00e4ssig ist, <strong>h\u00e4ngt vom Zweck ab<\/strong> und wird erheblich variieren.<\/p>\n<p>Als Richtlinie, wie lange Bonit\u00e4tsdaten zur Beurteilung der Bonit\u00e4t eines (potenziellen) Schuldners geeignet sind, k\u00f6nnen nach dem\u00a0Bundesverwaltungsgericht\u00a0<strong>Beobachtungs- oder L\u00f6schungsfristen in rechtlichen Bestimmungen<\/strong> herangezogen werden, die dem Gl\u00e4ubigerschutz dienen oder die Erfordernisse an eine geeignete Bonit\u00e4tsbeurteilung n\u00e4her festlegen. Solche Bestimmungen finden sich\u00a0beispielsweise\u00a0in der <strong>Kapitalad\u00e4quanzverordnung<\/strong> (Verordnung\u00a0[EU]\u00a0Nr\u00a0575\/2013), wonach f\u00fcr die Beurteilung der Bonit\u00e4t Daten \u00fcber etwaige Zahlungsausf\u00e4lle \u00fcber einen Zeitraum von <strong>zumindest f\u00fcnf Jahren<\/strong> relevant sind.<\/p>\n<p>Da die Daten im vorliegenden Fall erst drei Jahre gespeichert wurden und dies laut Rechtsprechung\u00a0des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls zul\u00e4ssig w\u00e4re, lie\u00df der OGH die Frage der <strong>h\u00f6chstzul\u00e4ssigen Speicherdauer offen<\/strong>.<\/p>\n<p>Im Rahmen der <strong>Interessenabw\u00e4gung<\/strong> m\u00fcsse abgewogen werden, wie <strong>schwer die Speicherdauer in die Sph\u00e4re des Betroffenen eingreift und wie essenziell die Daten f\u00fcr den Verantwortlichen<\/strong> sind. Gem\u00e4\u00df\u00a0Rechtsprechung\u00a0des Bundesverwaltungsgerichts sind Bonit\u00e4tsdaten zumindest f\u00fcnf Jahre zu speichern, um ein m\u00f6glichst aussagekr\u00e4ftiges Bild \u00fcber die Bonit\u00e4t eines m\u00f6glichen Schuldners zu geben. Gerade im Falle von Zahlungserfahrungsdaten sei es <strong>notwendig, einen langen Zeitraum zu erfassen<\/strong>, um auch <strong>Tendenzen feststellen<\/strong> und Momentaufnahmen vermeiden zu k\u00f6nnen. Die Speicherdauer stellte daher keinen Versto\u00df gegen Art 5 DSGVO dar.<\/p>\n<p>Zu der\u00a0<strong>Verarbeitung von Daten<\/strong> f\u00fchrte der OGH aus, dass Art\u00a06 Abs\u00a01 lit\u00a0f DSGVO die Verarbeitung personenbezogener Daten in Gleichordnungsverh\u00e4ltnissen unter Privaten erm\u00f6glicht, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Die <strong>Interessenabw\u00e4gung<\/strong> folgt einem dreigliedrigen Schema: 1.\u00a0Vorliegen eines <strong>berechtigten Interesses<\/strong>, 2.\u00a0<strong>Erforderlichkeit<\/strong> der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur <strong>Verwirklichung<\/strong> des berechtigten Interesses und 3.\u00a0<strong>kein \u00dcberwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten<\/strong> der betroffenen Person. Da die Beantwortung dieser Frage in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage darstellt, verwies der OGH auf die Begr\u00fcndung der Vorinstanzen, wonach die Kl\u00e4gerin <strong>gewisse Einschnitte in ihrer allt\u00e4glichen Lebensf\u00fchrung zu erdulden<\/strong> hat (ihr etwa der Abschluss von Kredit- oder Mobilfunkvertr\u00e4gen verwehrt wird), dies in der Gesamtauswirkung aber letztlich nicht dazu f\u00fchrt, dass die Kl\u00e4gerin in einem unzumutbaren Ma\u00df von der Teilnahme am Wirtschaftsleben sowie an moderner Telekommunikation abgeschnitten w\u00e4re. Die <strong>berechtigten Informationsinteressen k\u00fcnftiger Gl\u00e4ubiger der Kl\u00e4gerin pr\u00e4valieren<\/strong> deshalb im Ergebnis gegen\u00fcber dem schutzw\u00fcrdigen Geheimhaltungsinteresse der Kl\u00e4gerin. F\u00fcr den OGH war hinsichtlich der Interessenabw\u00e4gung insofern keine Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen erkennbar.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20210623_OGH0002_0060OB00087_21V0000_000\/JJT_20210623_OGH0002_0060OB00087_21V0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Link zum Entscheidungstext<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge zum Thema <a href=\"https:\/\/media-law.at\/?cat=18\">Datenschutzrecht<\/a><\/p>\n[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 23.6.2021, 6 Ob 87\/21v &nbsp; Sachverhalt: Die Beklagte betreibt eine Auskunftei \u00fcber Kreditverh\u00e4ltnisse. 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