{"id":452,"date":"2013-12-19T12:02:09","date_gmt":"2013-12-19T11:02:09","guid":{"rendered":"http:\/\/lawbulletin.wordpress.com\/?p=452"},"modified":"2013-12-19T12:02:09","modified_gmt":"2013-12-19T11:02:09","slug":"nicht-als-symbolfoto-gekennzeichnetes-nacktfoto-von-dritter-person-in-zeitungsartikel-recht-am-eigenen-bild-und-namensrecht-verletzt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=452","title":{"rendered":"Nicht als Symbolfoto gekennzeichnetes Nacktfoto von dritter Person in Zeitungsartikel: Recht am eigenen Bild und Namensrecht verletzt"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 19.11.2013, 4 Ob 162\/13x<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>In einer Tageszeitung wurde von einer Frau (hier Kl\u00e4gerin) berichtet, die gegen den Produzenten ihres Brustimplantats (das sie eingesetzt erhalten hatte) gerichtlich vorzugehen plante. Dieser Bericht wurde mit gro\u00dfer \u00dcberschrift und Fotos der Kl\u00e4gerin angek\u00fcndigt und illustriert. Neben Bildern der (bekleideten) Frau und einem Portraitfoto, wurde der Artikel zudem mit einem Bild <strong>nackter weiblicher Br\u00fcste mit eingezeichneten Operationsschnitten<\/strong> ohne Kopf und Unterleib illustriert.\u00a0Dieses Bild zeigte <strong>nicht<\/strong> die Kl\u00e4gerin. Zur Ver\u00f6ffentlichung des Interviews samt Ver\u00f6ffentlichung der (die Kl\u00e4gerin zeigenden) Fotos hat die Kl\u00e4gerin zugestimmt. <strong>Keine Zustimmung<\/strong> erfolgte jedoch im Zusammenhang mit der Ver\u00f6ffentlichung eines <strong>nackten Oberk\u00f6rpers im Zusammenhang mit anderen Fotos von ihr<\/strong> und sie h\u00e4tte bei Kenntnis der beabsichtigten Gestaltung des Artikels dem ebenso wenig zugestimmt. Die bei der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrte Operation erfolgte nicht aus kosmetischen Gr\u00fcnden, sondern war infolge einer Brustkrebserkrankung notwendig geworden.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Schon in erster und zweiter Instanz wurde dem Klagebegehren stattgegeben. Die Beklagte wurde\u00a0zur Unterlassung verpflichtet, Bildnisse der Kl\u00e4gerin in Verbindung mit der Abbildung eines nackten weiblichen Oberk\u00f6rpers in einer Weise zu ver\u00f6ffentlichen, die zumindest bei einem Teil des Publikums den <strong>unrichtigen Eindruck entstehen l\u00e4sst, bei dem abgebildeten nackten Oberk\u00f6rper handle es sich um jenen der Kl\u00e4gerin<\/strong>.<\/p>\n<p>Dass die Kl\u00e4gerin der Ver\u00f6ffentlichung der sie selbst zeigenden Lichtbilder zugestimmt habe, decke nicht die Ben\u00fctzung in einer Art, die zu Missdeutungen Anlass geben k\u00f6nne oder entw\u00fcrdigend oder herabsetzend wirke, was bei der Ver\u00f6ffentlichung eines Nacktfotos gegen den Willen des Abgebildeten der Fall sei. Die Art der Darstellung erwecke den Eindruck, dass es sich bei dem <strong>nicht als solches gekennzeichneten Symbolfoto<\/strong> um die Br\u00fcste der Kl\u00e4gerin handle. Bei einem Gro\u00dfteil des angesprochenen Publikums werde der Eindruck erweckt, es handle sich um die Br\u00fcste der Kl\u00e4gerin, es mache sich somit eine konkrete Vorstellung vom Aussehen ihres nackten Oberk\u00f6rpers und m\u00fcsse \u00fcberdies<strong> annehmen, die Kl\u00e4gerin habe sich nackt fotografieren lassen und sei mit der Ver\u00f6ffentlichung dieses Bildes einverstanden<\/strong>. Diese Umst\u00e4nde <strong>verletzten berechtigte Interessen<\/strong> der Kl\u00e4gerin in einer Weise, die die Ver\u00f6ffentlichung der sie tats\u00e4chlich selbst zeigenden Bilder gem\u00e4\u00df <strong>\u00a7\u00a078 Abs\u00a01 UrhG unzul\u00e4ssig<\/strong> mache. Dar\u00fcber hinaus liege aber auch eine Verletzung ihres <strong>Pers\u00f6nlichkeitsrechts (\u00a7\u00a016 ABGB) durch die Namensnennung<\/strong> in Verbindung mit der Abbildung nackter Br\u00fcste vor. Auch eine blo\u00dfe \u201eNamensnennung\u201c versto\u00dfe dann gegen das Pers\u00f6nlichkeitsrecht, wenn sie in einer <strong>schutzw\u00fcrdige Interessen<\/strong> des Genannten<strong> beeintr\u00e4chtigenden Weise<\/strong> erfolge.<\/p>\n<p>Der OGH wies die au\u00dferordentliche Revision der Beklagten zur\u00fcck und best\u00e4tigte die Entscheidung:<\/p>\n<p>Die Beif\u00fcgung des Bildes nackter weiblicher Br\u00fcste zum Foto der Kl\u00e4gerin und zum Bericht \u00fcber ihre Anspruchsverfolgung im Zusammenhang mit ihrer Brustoperation geht \u00fcber den von der Einwilligung der Kl\u00e4gerin erfassten Teil ihres Privatlebens in einer Weise hinaus, der ihre <strong>schutzw\u00fcrdigen Interessen an der Wahrung ihrer Intimsph\u00e4re verletzt<\/strong>.<\/p>\n<p>Die Berufung auf den Schutz berechtigter Interessen ist demjenigen versagt, der einer Ver\u00f6ffentlichung ausdr\u00fccklich oder stillschweigend zugestimmt hat, wobei allerdings auch zu ber\u00fccksichtigen ist, <strong>f\u00fcr welchen Zweck und innerhalb welchen Rahmens<\/strong> diese Zustimmung erteilt wurde. Die <strong>Einwilligung<\/strong> der Kl\u00e4gerin zur Ver\u00f6ffentlichung ihrer Bilder bezog sich auf den\u00a0&#8211;\u00a0von ihr ohnehin <strong>nicht beanstandeten\u00a0&#8211;\u00a0Begleittext<\/strong> und die <strong>von ihr gemachten Fotos<\/strong>, <strong>nicht jedoch auf die Ver\u00f6ffentlichung in Kombination mit dem Nacktfoto einer dritten Person<\/strong>, das <strong>nicht als Symbolfoto gekennzeichnet<\/strong> war, und daher vom Publikum ihr zugeordnet wird.<\/p>\n<p>Eine <strong>Verletzung des Namensrechts<\/strong> liegt regelm\u00e4\u00dfig vor, wenn \u00fcber den Namenstr\u00e4ger etwas unrichtiges ausgesagt wird, das sein Ansehen und seinen guten Ruf beeintr\u00e4chtigt, ihn blo\u00df stellt oder l\u00e4cherlich macht. Die Interessenabw\u00e4gung und die ihr zugrundeliegenden Wertungen im Zusammenhang mit Anspr\u00fcchen nach \u00a7\u00a078 UrhG sind auf die Beurteilung von Anspr\u00fcchen des Namenstr\u00e4gers infolge Namensnennung \u00fcbertragbar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 19.11.2013, 4 Ob 162\/13x Sachverhalt: In einer Tageszeitung wurde von einer Frau (hier Kl\u00e4gerin) berichtet, die gegen den Produzenten ihres Brustimplantats (das sie eingesetzt erhalten hatte) gerichtlich vorzugehen plante. Dieser Bericht wurde mit gro\u00dfer \u00dcberschrift und Fotos der Kl\u00e4gerin angek\u00fcndigt und illustriert. 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