{"id":448,"date":"2013-12-17T13:06:53","date_gmt":"2013-12-17T13:06:53","guid":{"rendered":"http:\/\/lawbulletin.wordpress.com\/?p=448"},"modified":"2014-11-24T18:24:58","modified_gmt":"2014-11-24T18:24:58","slug":"kosmetisches-zahnbleaching-unlautere-geschaftspraxis-wg-verstos-gegen-das-zahnarztegesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=448","title":{"rendered":"&#8222;Kosmetisches Zahnbleaching&#8220;: unlautere Gesch\u00e4ftspraxis wg. Versto\u00df gegen das Zahn\u00e4rztegesetz"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 22.10.2013, 4 Ob 166\/13k<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>In einem Kosmetiksalon wurde\u00a0<strong>\u201ekosmetisches Zahnbleaching\u201c<\/strong> angeboten. Hierf\u00fcr wurde ein Zahngel verwendet, das kein Wasserstoffperoxyd enth\u00e4lt. Bei der Anwendung wird das Gel in eine Mundschiene gef\u00fcllt, die sich der Kunde selbst in den Mund setzt. Dann wird das Zahnaufhellungsgel von au\u00dfen mit einer LED-Lampe aktiviert.<\/p>\n<p>Auf der Website\u00a0des Kosmetiksalons wurden\u00a0die Vorteile und der Ablauf der Behandlung dargestellt. Es handle sich dabei um eine kosmetische Anwendung, die keine zahn\u00e4rztliche T\u00e4tigkeit sei. Das Bleichen der Z\u00e4hne sei eine Behandlung, bei der die Z\u00e4hne aufgehellt und Verf\u00e4rbungen mittels photochemischer Reaktion von Zahnschmelz und Zahnbein entfernt werden k\u00f6nnen. Bei schwangeren oder stillenden Frauen m\u00f6glich sei keine Behandlung m\u00f6glich. Ebenfalls nicht bei\u00a0Zahnfleischerkrankungen, nach chirurgischen Eingriffen im Mundbereich, unbehandelter Karies, Asthma- und Atemwegskrankheiten, Anfallserkrankungen wie Epilepsie, Herzleiden oder Kunstherz, rheumatisches Fieber, Schwangerschaft oder einer\u00a0Entfernung der Zahnspange in den letzten 2 Monaten. Laut der deutschen Bundeszahn\u00e4rztekammer (Stellungnahme vom September 2012) seien Bleachmittel mit einer Wasserstoffperoxydkonzentration unter 0,1\u00a0% frei verk\u00e4uflich und k\u00f6nnen ohne Mitwirkung eines Zahnarztes angewandt werden.<\/p>\n<p>Die \u00d6sterreichische Zahn\u00e4rztekammer klagte auf Unterlassung. <strong>Bleaching sei nach \u00a7\u00a04 Z\u00c4G den Zahn\u00e4rzten vorbehalten<\/strong>. Ein Nichtzahnarzt k\u00f6nne den Grund f\u00fcr die Verf\u00e4rbung von Z\u00e4hnen nicht beurteilen, sodass m\u00f6glicherweise wichtige Vorbehandlungen (Kariesentfernung, Wurzelkanalbehandlung) unterblieben. Weiters bestehe das Risiko, die Z\u00e4hne durch das f\u00fcr die Zahnaufhellung verwendete Bleichmittel zu sch\u00e4digen. Dem Kosmetiksalon solle es daher untersagt werden, zahn\u00e4rztliche T\u00e4tigkeiten wie Bleaching, sei es auch mit dem Zusatz \u201ekosmetisches Zahnbleaching\u201c oder mit sinngem\u00e4\u00df gleichen Aussagen, anzuk\u00fcndigen und\/oder auszuf\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>W\u00e4hrend das Erstgericht das Unterlassungsbegehren abwies, wurde die beantragte einstweilige Verf\u00fcgung in zweiter Instanz erlassen. Der OGH wies den dagegen erhobenen Revisionsrekurs der Beklagten ab.<\/p>\n<p>Ein <strong>Versto\u00df gegen eine nicht dem Lauterkeitsrecht im engeren Sinn zuzuordnende generelle Norm<\/strong> ist als <strong>unlautere Gesch\u00e4ftspraktik oder als sonstige unlautere Handlung iSv \u00a7\u00a01 Abs\u00a01 Z\u00a01 UWG<\/strong> zu werten, wenn die Norm nicht auch mit guten Gr\u00fcnden in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht. Der Unterlassungsanspruch setzt ferner voraus, dass das beanstandete Verhalten geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von rechtstreuen Mitbewerbern nicht blo\u00df unerheblich zu beeinflussen.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung sind der eindeutige <strong>Wortlaut und Zweck der angeblich \u00fcbertretenen Norm<\/strong> sowie gegebenenfalls die Rechtsprechung der Gerichtsh\u00f6fe des \u00f6ffentlichen Rechts und eine best\u00e4ndige Praxis von Verwaltungsbeh\u00f6rden. Auf dieser Grundlage hatten die Vorinstanzen zu pr\u00fcfen, ob das beanstandete Verhalten der Beklagten auf einer <strong>unvertretbaren Auslegung von \u00a7\u00a04 Abs\u00a03 Z\u00a04a Z\u00c4G<\/strong> beruhte. Danach geh\u00f6rt zum zahn\u00e4rztlichen Vorbehaltsbereich insbesondere \u201e<em>die Vornahme von kosmetischen und \u00e4sthetischen Eingriffen an den Z\u00e4hnen, sofern diese eine zahn\u00e4rztliche Untersuchung und Diagnose erfordern<\/em>\u201c.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Website der Beklagten, dass bei der Behandlung eine \u201ephotochemische Reaktion\u201c stattfindet und die Behandlung ua bei Erkrankungen des Zahnfleisches und bei unbehandeltem Karies nicht durchgef\u00fchrt werden darf.<\/p>\n<p>Damit ist der <strong>Tatbestand von \u00a7\u00a04 Abs\u00a03 Z\u00a04a Z\u00c4G erf\u00fcllt<\/strong>: Zum einen geht eine<strong> photochemische Reaktion<\/strong> (also eine durch Licht initiierte chemische Reaktion) \u00fcber die von der Beklagten behauptete Anwendung eines Mundpflegemittels hinaus und ist daher jedenfalls als <strong>\u201eEingriff\u201c <\/strong>iSv \u00a7\u00a04 Abs\u00a03 Z\u00a04a Z\u00c4G zu werten. Dass das von der Beklagten verwendete Mittel\u00a0&#8211;\u00a0anders als Wasserstoffperoxyd\u00a0&#8211;\u00a0als solches unbedenklich sein mag, kann daran nichts \u00e4ndern. Zum anderen ist die Behandlung nach den Angaben der Beklagten <strong>ausgeschlossen<\/strong>, wenn bestimmte\u00a0&#8211;\u00a0und zwar durchaus h\u00e4ufige\u00a0&#8211;\u00a0<strong>Krankheiten im Mundbereich<\/strong> (Zahnfleischerkrankungen, Karies) vorliegen. Daraus ist zwingend abzuleiten, dass auch nach Auffassung der Beklagten vor einer Behandlung <strong>abgekl\u00e4rt werden muss, ob diese Krankheiten vorliegen<\/strong>. Die Behandlung erfordert daher eine <strong>vorherige Untersuchung und Diagnose<\/strong>.<\/p>\n<p>Das beanstandete verhalten f\u00e4llt daher ohne Zweifel unter \u00a7\u00a04 Abs\u00a03 Z\u00a04a Z\u00c4G. Das Verhalten der Beklagten ist daher auch <strong>unlauter iSv \u00a7\u00a01 Abs\u00a01 Z\u00a01 UWG<\/strong>.<\/p>\n<p>Der OGH lies jedoch offen, ob aus \u00a7\u00a04 Abs\u00a03 Z\u00a04a Z\u00c4G auch zwingend folgt, dass die M\u00f6glichkeit krankheitsbedingter Ursachen f\u00fcr sich allein eine vorherige Untersuchung und Diagnose durch einen Zahnarzt \u201eerforderlich\u201c macht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 22.10.2013, 4 Ob 166\/13k Sachverhalt: In einem Kosmetiksalon wurde\u00a0\u201ekosmetisches Zahnbleaching\u201c angeboten. Hierf\u00fcr wurde ein Zahngel verwendet, das kein Wasserstoffperoxyd enth\u00e4lt. Bei der Anwendung wird das Gel in eine Mundschiene gef\u00fcllt, die sich der Kunde selbst in den Mund setzt. Dann wird das Zahnaufhellungsgel von au\u00dfen mit einer LED-Lampe aktiviert. 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