{"id":445,"date":"2013-12-16T16:31:27","date_gmt":"2013-12-16T15:31:27","guid":{"rendered":"http:\/\/lawbulletin.wordpress.com\/?p=445"},"modified":"2013-12-16T16:31:27","modified_gmt":"2013-12-16T15:31:27","slug":"medien-behauptung-der-prostitutionsausubung-betrifft-nicht-alleine-berufsleben-und-kann-daher-hochstpersonlichen-lebensbereich-verletzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=445","title":{"rendered":"Medien: Behauptung der Prostitutionsaus\u00fcbung betrifft nicht alleine Berufsleben und kann daher h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Lebensbereich verletzen"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 13.11.2013, 15 Os 11\/13a (15 Os 12\/13y)<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>In einer Tageszeitung wurden im August und September 2010 Artikel \u00fcber den Mord an einem &#8222;Callgirl&#8220; ver\u00f6ffentlicht. Diese Artikel wurden mit einem Foto illustriert, auf dem das vermeintliche Mordopfer abgebildet war. Der Artikel war auch auf der Internetseite dieser Tageszeitung abrufbar. Bei der abgebildeten Frau handelte es sich jedoch nicht um besagtes Mordopfer, sondern um eine gleichnamige Studentin aus der Slowakei. Die Studentin beantragte daraufhin die Zahlung einer medienrechtlichen Entsch\u00e4digung.<\/p>\n<p><strong>Verfahren erster und zweiter Instanz:<\/strong><\/p>\n<p>In rechtlicher Hinsicht sah das Erstgericht nur den Tatbestand des \u00a7 6 Abs 1 MedienG (\u00dcble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung, Verleumdung), nicht jedoch jenen des \u00a7 7 Abs 1 MedienG (Verletzung des h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Lebensbereichs) als verwirklicht an, weil im Rahmen <strong>berufsm\u00e4\u00dfiger Prostitution die Sexualit\u00e4t nach au\u00dfen getragen werde und solcherart der Privatsph\u00e4re entzogen sei<\/strong>.<\/p>\n<p>Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Antragstellerin gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht nicht Folge. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es (ua) aus, die blo\u00dfe Behauptung, jemand gehe der Prostitution nach, w\u00e4re nicht dem Tatbestand des \u00a7 7 Abs 1 MedienG zu unterstellen, weil <strong>Angelegenheiten des Gesch\u00e4fts- oder Berufslebens nicht zum h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Lebensbereich <\/strong>z\u00e4hlen. Prostitution sei durch landesgesetzliches Regelwerk mit Registrierung, Kontrolluntersuchungen, steuerrechtlicher Erfassung und Pflichtversicherung gesellschaftlich <strong>anerkannt als Beruf institutionalisiert <\/strong>worden. Die blo\u00dfe Weitergabe der <strong>\u201eSachinformation\u201c<\/strong>, jemand \u00fcbe den Beruf der Prostitution aus, ohne dass gleichzeitig Details aus der Sexualpraxis ausgebreitet werden, sei nicht dem durch \u00a7 7 MedienG gesch\u00fctzten Bereich zuzuordnen.<\/p>\n<p>Die Generalprokuratur erhob gegen diese Entscheidung des OLG Wien Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des OGH:<\/strong><\/p>\n<p>Der OGH schloss sich der Ansicht der Generalprokuratur an:<\/p>\n<p>Wird in einem Medium der h\u00f6chstpers\u00f6nliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise er\u00f6rtert oder dargestellt, die geeignet ist, ihn in der \u00d6ffentlichkeit blo\u00dfzustellen, so hat der Betroffene nach \u00a7 7 Abs 1 MedienG gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entsch\u00e4digung. Zum h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Lebensbereich z\u00e4hlen jedenfalls das Leben in und mit der Familie, die Gesundheitssph\u00e4re und das <strong>Sexualleben<\/strong>. Das Tatbestandsmerkmal der Eignung zur Blo\u00dfstellung beschreibt die Gefahr einer mit dem medialen Eindringen in eine schutzw\u00fcrdige Privatsph\u00e4re verbundenen Besch\u00e4digung der pers\u00f6nlichen Integrit\u00e4t. Bezogen auf das Schutzgut der Privatsph\u00e4re wirken insbesondere jene Er\u00f6rterungen und Darstellungen blo\u00dfstellend, die dem Einzelnen die Chance auf Selbstbestimmung \u00fcber das der Umwelt er\u00f6ffnete Pers\u00f6nlichkeitsbild nehmen.<\/p>\n<p>Bei Angelegenheiten der intimsten Sph\u00e4re verletzt jede Informationsteilhabe durch Au\u00dfenstehende per se die pers\u00f6nliche Integrit\u00e4t, weil sensible Informationen vor einer weder eingrenzbaren noch beherrschbaren \u00d6ffentlichkeit ausgebreitet werden. In solchen F\u00e4llen wirkt also bereits die mediale Indiskretion als solche blo\u00dfstellend und braucht eine weitere nachteilige Auswirkung nicht besonders nachgewiesen werden.<\/p>\n<p>Unter Prostitution wird generell die <strong>Vornahme oder Duldung des Beischlafs und\/oder anderer geschlechtlicher Handlungen gegen Entgelt <\/strong>verstanden. Unbeschadet eines bestehenden gesetzlichen Rahmens zur Prostitutionsaus\u00fcbung betrifft die Behauptung, eine Person gehe der Prostitution nach, somit <strong>nicht ausschlie\u00dflich deren Berufs- sondern auch ihr Sexualleben<\/strong>. H\u00e4ufig wird Prostitution unter einem gewissen Zwang oder Druck, aber auch heimlich oder &#8211; etwa zum Schutz der pers\u00f6nlichen Sicherheit und des Rufes &#8211; unter Verschleierung der wahren Identit\u00e4t (durch Verwendung eines Pseudonyms und\/oder Ver\u00e4nderung der Erkennbarkeit) ausge\u00fcbt; vielfach lassen Betroffene sogar ihr engeres famili\u00e4res und soziales Umfeld im Dunkeln \u00fcber ihre T\u00e4tigkeit. Aufgrund all dieser Umst\u00e4nde <strong>unterscheidet sich Prostitutionsaus\u00fcbung von anderem Gesch\u00e4fts- oder Berufsleben<\/strong>, das im Allgemeinen nicht dem von \u00a7 7 Abs 1 MedienG gesch\u00fctzten Bereich zugeordnet wird.<\/p>\n<p>Durch den wahrheitswidrigen Bericht, die Antragstellerin w\u00e4re der Prostitution nachgegangen, wurde daher der <strong>Tatbestand des \u00a7 7 Abs 1 MedienG verwirklicht<\/strong>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 13.11.2013, 15 Os 11\/13a (15 Os 12\/13y) Sachverhalt: In einer Tageszeitung wurden im August und September 2010 Artikel \u00fcber den Mord an einem &#8222;Callgirl&#8220; ver\u00f6ffentlicht. Diese Artikel wurden mit einem Foto illustriert, auf dem das vermeintliche Mordopfer abgebildet war. Der Artikel war auch auf der Internetseite dieser Tageszeitung abrufbar. 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