{"id":4429,"date":"2021-06-30T11:11:34","date_gmt":"2021-06-30T11:11:34","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=4429"},"modified":"2021-06-30T11:17:12","modified_gmt":"2021-06-30T11:17:12","slug":"zweifel-an-der-wirksamkeit-einer-zustellung-begruendet-unwirksamkeit-der-zustellung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=4429","title":{"rendered":"Zweifel an der Wirksamkeit einer Zustellung begr\u00fcndet Unwirksamkeit der Zustellung"},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; type=&#8220;4_4&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OGH-Entscheidung vom 27.5.2021, 4 Ob 90\/21w<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die\u00a0Kl\u00e4gerin\u00a0begehrte mit einer Mahnklage die Zahlung eines Geldbetrages von der beklagten Gesellschaft. Nach dem Bericht des Zustellers wurde der Zahlungsbefehl am Sitz der Beklagten zugestellt. Das Erstgericht erkl\u00e4rte den Zahlungsbefehl mangels Einspruchs f\u00fcr vollstreckbar. Die\u00a0Beklagte\u00a0beantragte jedoch die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbest\u00e4tigung und die Zustellung des Zahlungsbefehls. Denn die aus dem R\u00fcckschein ersichtliche Unterschrift stamme weder von ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern noch von einem sonstigen Mitarbeiter. Von der Existenz des Zahlungsbefehls h\u00e4tte sie erstmals durch die Zustellung der Exekutionsbewilligung erfahren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht hob die Best\u00e4tigung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls auf. Es sei nicht feststellbar, an wen die Zustellung konkret erfolgt sei. Das\u00a0Rekursgericht\u00a0gab dem Rekurs der Kl\u00e4gerin gegen diese Entscheidung Folge. Der OGH befand den Revisionsrekurs der Beklagten zur Klarstellung der Rechtslage f\u00fcr zul\u00e4ssig und berechtigt.<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a022 Abs\u00a01 ZustG ist die <strong>Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein) zu beurkunden<\/strong>. Die vom Zusteller erstellten Zustellausweise sind nach \u00a7\u00a0292 Abs\u00a01 ZPO <strong>\u00f6ffentliche Urkunden<\/strong>, die den vollen Beweis daf\u00fcr erbringen, dass die Zustellung vorschriftsm\u00e4\u00dfig erfolgt ist. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung wird der\u00a0<span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">Beweis des Gegenteils\u00a0verlangt. Bei einem solchen <strong>Beweis des Gegenteils<\/strong> muss der Richter \u00fcberzeugt werden, dass die vermutete Tatsache bzw der vermutete Rechtszustand nicht besteht.<\/span> Davon <strong>zu unterscheiden<\/strong> ist der sogenannte\u00a0<span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\"><strong>Gegenbeweis<\/strong>, bei dem es bereits ausreicht, dass eine <strong>Vermutungsbasis ersch\u00fcttert<\/strong> wird.<\/span><\/p>\n<p>Die Rechtsprechung spricht bei einem Zustellnachweis im Zusammenhang mit \u00a7\u00a0292 Abs\u00a02 ZPO <strong>in aller Regel (nur) von der Notwendigkeit des \u201eGegenbeweises\u201c<\/strong>. Weichen bei der Pr\u00fcfung des Zustellvorgangs Beweisergebnisse voneinander ab und kann der Sachverhalt auch nicht im Wege der Beweisw\u00fcrdigung gekl\u00e4rt werden, ist <strong>im Zweifel keine wirksame Zustellung<\/strong> anzunehmen. In der Rechtsprechung wird daher vertreten, dass verbleibende Zweifel an der Rechtswirksamkeit einer Zustellung \u201ezu Lasten der Beh\u00f6rde\u201c gehen.<\/p>\n<p>Diejenige Partei, die sich darauf beruft, dass an sie \u2013 ungeachtet eines vom Zusteller erstellten Zustellausweises \u2013 keine wirksame Zustellung erfolgt ist, <strong>muss demnach nicht beweisen<\/strong>, dass das Zustellorgan die Zustellung falsch beurkundet hat. Diese Partei trifft damit keine Beweislast(-umkehr). Es reicht vielmehr aus, dass letztlich <strong>Zweifel an der Wirksamkeit<\/strong> der Zustellung verbleiben. Da im Anlassfall Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung an die Beklagte bestehen, konnte nicht gesichert festgestellt werden, dass die Beklagte den Zahlungsbefehl erhalten hat. <strong>Im Zweifel ist daher von der Unwirksamkeit der Zustellung auszugehen<\/strong>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20210527_OGH0002_0040OB00090_21W0000_000\/JJT_20210527_OGH0002_0040OB00090_21W0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Link zum Entscheidungstext<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge zum Thema Zustellung:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3832\">Wirksame Zustellung durch Hinterlegung an alte Wohnadresse. Neue Abgabestellen sind Gerichten unverz\u00fcglich mitzuteilen.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3048\">Einstweilige Verf\u00fcgung ist ab Kenntnis der Entscheidung zu befolgen, nicht ab (fiktivem) Zustellzeitpunkt<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=496\">Ausl\u00e4ndische Prozesspartei: \u00a7 98 ZPO unionsrechtswidrig (Zustellung)<\/a><\/p>\n[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 27.5.2021, 4 Ob 90\/21w &nbsp; Sachverhalt: Die\u00a0Kl\u00e4gerin\u00a0begehrte mit einer Mahnklage die Zahlung eines Geldbetrages von der beklagten Gesellschaft. Nach dem Bericht des Zustellers wurde der Zahlungsbefehl am Sitz der Beklagten zugestellt. Das Erstgericht erkl\u00e4rte den Zahlungsbefehl mangels Einspruchs f\u00fcr vollstreckbar. Die\u00a0Beklagte\u00a0beantragte jedoch die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbest\u00e4tigung und die Zustellung des Zahlungsbefehls. 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