{"id":4335,"date":"2021-06-09T09:33:38","date_gmt":"2021-06-09T09:33:38","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=4335"},"modified":"2021-06-09T09:40:20","modified_gmt":"2021-06-09T09:40:20","slug":"vki-erfolgreich-gegen-deutsche-fluglinie-zahlreiche-agb-klauseln-rechtswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=4335","title":{"rendered":"VKI erfolgreich gegen deutsche Fluglinie: Zahlreiche AGB-Klauseln rechtswidrig"},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; type=&#8220;4_4&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OGH-Entscheidung vom 20.4.2021, 4 Ob 63\/21z<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Verein f\u00fcr Konsumenteninformation (VKI) klagte die Betreiberin einer Fluglinie, da sie zahlreiche Klauseln aus deren Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (Bef\u00f6rderungsbedingungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste und Gep\u00e4ck &#8211; ABB) f\u00fcr rechtswidrig hielt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren teilweise statt. Der OGH befand die Revisionen beider Parteien f\u00fcr berechtigt.<\/p>\n<p>In seiner Begr\u00fcndung hielt der OGH eingangs fest, dass die <strong>Geltungskontrolle nach \u00a7\u00a0864a ABGB<\/strong> sich auf nachteilige \u00fcberraschende und ungew\u00f6hnliche Klauseln bezieht. Nach <strong>\u00a7\u00a0879 Abs\u00a03<\/strong> ABGB ist eine in AGB oder Vertragsformbl\u00e4ttern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Falls einen Teil <strong>gr\u00f6blich benachteiligt<\/strong>. Nach <strong>\u00a7\u00a06 Abs\u00a03 KSchG<\/strong> ist eine in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen oder Vertragsformbl\u00e4ttern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverst\u00e4ndlich abgefasst ist (<strong>Transparenzgebot<\/strong>). Im <strong>Verbandsprozess<\/strong> nach \u00a7\u00a028 KSchG hat die <strong>Auslegung der AGB-Klauseln im kundenfeindlichsten Sinn<\/strong> zu erfolgen hat. Zudem ist eine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Zur Klausel \u201e<em>Falls irgendeine in diesen Bef\u00f6rderungsbedingungen enthaltene oder in Bezug aufgenommene Bestimmung\u00a0zu unseren Tarifen oder\u00a0zu Gesetzen in Widerspruch steht, haben diese\u00a0Tarife oder\u00a0Gesetze Vorrang<\/em>\u201c f\u00fchrte der OGH aus, dass diese Klausel eine <strong>Vorrangregelung zugunsten gesetzlicher Bestimmungen<\/strong> normiert. Der OGH hielt diese Klausel f\u00fcr <strong>intransparent<\/strong>, da <strong>f\u00fcr den durchschnittlichen<\/strong> <strong>Verbraucher ein allf\u00e4lliger Widerspruch der ABB zu gesetzlichen Bestimmungen nicht durchschaubar<\/strong> und ohne Gerichtsverfahren nicht \u00fcberpr\u00fcfbar ist und er auch nicht zu beurteilen vermag, welche dispositiven Normen in einem solchen Fall an die Stelle der gesetzwidrigen Klausel treten. Au\u00dferdem sei die Klausel nicht textverst\u00e4ndlich.<\/p>\n<p>Zu einer Klausel betreffend die <strong>Ersatzausstellung eines Flugscheins bei erheblicher Besch\u00e4digung oder Verlust<\/strong> f\u00fchrte der OGH aus, dass unklar sei, was unter erheblicher Besch\u00e4digung zu verstehen ist. Die Verrechnung eines \u201eangemessenen Serviceentgelts\u201c im Falle einer Ersatzausstellung erm\u00f6gliche der Beklagten die <strong>willk\u00fcrliche Bestimmung<\/strong> dessen, was f\u00fcr ihre Leistung angemessen sein soll.\u00a0Auch die Verpflichtung des Verbrauchers zur <strong>Abgabe eines Zahlungsversprechens<\/strong> f\u00fcr den Ersatzflugschein, wenn der urspr\u00fcngliche Flugschein von einer anderen Person eingel\u00f6st wird, kommt einer Erfolgshaftung gleich. Die Klausel war damit <strong>intransparent und gr\u00f6blich benachteiligend<\/strong>.<\/p>\n<p>Auch die Klausel \u201e<em>Sollten Sie \u00fcber ein nach den Tarifbedingungen erstattbares Ticket verf\u00fcgen und noch keine Teilstrecke abgeflogen haben, steht es Ihnen frei, sich den Ticketpreis gem\u00e4\u00df den Tarifbestimmungen erstatten zu lassen. Sie verlieren damit Ihren Bef\u00f6rderungsanspruch<\/em>.\u201c befand der OGH f\u00fcr intransparent, da unklar bleibt unter welchen Umst\u00e4nden ein Ticket erstattbar ist. Aufgrund des <strong>allgemeinen Verweises auf die Erstattungsf\u00e4higkeit<\/strong> eines Flugscheins nach Ma\u00dfgabe der Tarifbestimmungen bleibt dem Verbraucher verborgen, ob bzw unter <strong>welchen Voraussetzungen und in welcher H\u00f6he<\/strong> er f\u00fcr einen nicht in Anspruch genommenen Flug eine Erstattung erh\u00e4lt. Selbst bei Nichtinanspruchnahme eines nicht erstattungsf\u00e4higen Tickets m\u00fcssen <strong>jedenfalls die unverbrauchten Steuern und Geb\u00fchren<\/strong> zur\u00fcckerstattet werden; dar\u00fcber kl\u00e4rt die Klausel allerdings nicht auf. Sie ist daher <strong>geeignet, den Verbraucher von der Geltendmachung solcher Kosten abzuhalten<\/strong>, weshalb sie ihm ein falsches Bild von seiner Rechtsposition verschafft.<\/p>\n<p>Auch eine Klausel, in der sich die Beklagte das Recht vorbehielt, die Erstattung f\u00fcr einen Flugschein abzulehnen, welchen der Verbraucher Beh\u00f6rden zum Nachweis seiner Absicht, das Land wieder zu verlassen, vorgelegt hat, au\u00dfer dieser k\u00f6nne <strong>zur Zufriedenheit der Beklagten<\/strong> nachweisen, dass er die Erlaubnis hat, in dem Land zu bleiben oder er das Land verlassen wird, wurde vom OGH als <strong>intransparent<\/strong> bewertet. Denn was die Beklagte als zufriedenstellenden Nachweis erblickt, bleibt f\u00fcr den Verbraucher vollkommen offen.<\/p>\n<p>Die <strong>Einbeziehung von Bef\u00f6rderungsbedingungen anderer<\/strong> Code Share-Partner in die Bef\u00f6rderungsbedingungen einbezogen hielt dem Transparenzgebot ebenfalls nicht stand. Der Verbraucher darf \u00fcber seine vertragliche Position nicht im Unklaren gelassen werden. Dem <strong>Verbraucher kann nicht aufgeb\u00fcrdet werden, unterschiedliche AGB miteinander zu vergleichen<\/strong> und zu pr\u00fcfen, ob die Bedingungen der Code Share-Partner allenfalls von jenen der Beklagten abweichen. Dar\u00fcber hinaus setzt die wirksame Einbeziehung von AGB in einen Vertrag unter anderem voraus, dass der Kunde die M\u00f6glichkeit hat, von den AGB <strong>Kenntnis zu nehmen<\/strong>.<\/p>\n<p>Eine Klausel, wonach im Falle der <strong>Verhinderung aufgrund h\u00f6herer Gewalt <\/strong>zwar der Flugpreis erstattet werde, jedoch nur dann, wenn der Verbraucher der Beklagten den Umstand h\u00f6herer Gewalt <strong>umgehend mitgeteilt und nachgewiesen<\/strong> hat, wurde ebenfalls als <strong>intransparent und auch sittenwidrig <\/strong>beurteilt. Ebenso der Abzug eines Verwaltungsentgelts. Denn der Fluggast ist nicht Verursacher dieser Kosten, zumal der Grund f\u00fcr die <strong>Nichtdurchf\u00fchrbarkeit des Fluges nicht in seine Sph\u00e4re<\/strong> f\u00e4llt. Die Unm\u00f6glichkeit der Leistung hat der Leistungserbringer zu behaupten und zu beweisen. Dies gilt umso mehr, wenn f\u00fcr den Reisenden die f\u00fcr den Leistungsausfall ma\u00dfgebenden Hinderungsgr\u00fcnde, wie dies bei einem Flugausfall typisch ist, nicht durchschaubar sind und f\u00fcr ihn daher ein Beweisnotstand vorliegt.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf das <strong>Datenschutzrecht<\/strong> befand der OGH folgende Klausel ebenfalls f\u00fcr intransparent und einen Versto\u00df gegen Art\u00a06 Abs\u00a01 und Art\u00a013 Abs\u00a01 DSGVO: \u201e<em>Sie erkennen an, uns Ihre pers\u00f6nlichen Daten zu folgenden Zwecken zur Verf\u00fcgung gestellt zu haben: Vornahme von Flugbuchungen, Kauf von Flugscheinen, Erwerb von Zusatzleistungen, Entwicklung und Angebot von Dienstleistungen, Durchf\u00fchrung von Einreiseformalit\u00e4ten sowie die \u00dcbermittlung solcher Daten an die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden im Zusammenhang mit der Durchf\u00fchrung Ihrer Reise. Sie erm\u00e4chtigen uns, diese Daten ausschlie\u00dflich zu diesen Zwecken an uns, das Flugschein ausstellende Reiseb\u00fcro, Beh\u00f6rden, andere Fluggesellschaften oder sonstige Erbringer vorgenannter Dienstleistungen weiterzugeben<\/em>.\u201c Da der Kunde die Zuverf\u00fcgungstellung pers\u00f6nlicher Daten f\u00fcr bestimmte Zwecke \u201eanerkennen\u201c soll, will die Beklagte eine Zustimmung des Kunden zur Datenverarbeitung erreichen; es handelt sich daher um eine <strong>Zustimmungsfiktion<\/strong>. In der Klausel fehlt zudem die Bezugnahme auf eine dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgebot entsprechende Interessenabw\u00e4gung. Hinzu kommt, dass die <strong>Verarbeitungszwecke nur ganz allgemein und ausufernd umschrieben<\/strong> sind, weshalb der Kunde die konkreten Zwecke, zu denen eine Datenverarbeitung erfolgen soll, nicht \u00fcberschauen kann. Das Gleiche gilt f\u00fcr die m\u00f6glichen Empf\u00e4nger der verarbeiteten Daten.<\/p>\n<p>Auch die Klausel \u201e<em>Die Bef\u00f6rderung von behinderten, kranken oder anderen Personen, die besondere Betreuung ben\u00f6tigen, muss vorher angemeldet werden. Flugg\u00e4ste, die uns auf die Notwendigkeit besonderer Betreuung bei Kauf des Flugscheins hingewiesen haben und von uns zur Bef\u00f6rderung angenommen worden sind, werden von der Bef\u00f6rderung nicht auf Grund ihres Betreuungsbedarfs ausgeschlossen<\/em>.\u201c ist gr\u00f6blich benachteiligend. Bei der im Verbandsprozess gebotenen Auslegung im kundenfeindlichsten Sinn besagt die Klausel, dass sich <strong>behinderte, kranke oder sonst betreuungsbed\u00fcrftige Personen vorher anmelden m\u00fcssen<\/strong> und die Beklagte in der Folge \u00fcber die Annahme zur Bef\u00f6rderung entscheidet. Kriterien f\u00fcr die Auswahlentscheidung enth\u00e4lt die Klausel nicht. Damit verst\u00f6\u00dft die Klausel gegen die zwingende Vorschrift des Art\u00a03 der VO\u00a01107\/2006\/EG. Danach darf sich ein Luftfahrtunternehmen nicht weigern, einen behinderten Menschen oder eine Person mit eingeschr\u00e4nkter Mobilit\u00e4t an Bord zu nehmen, sofern die betreffende Person \u00fcber einen g\u00fcltigen Flugschein und eine g\u00fcltige Buchung verf\u00fcgt. Von dieser <strong>Bef\u00f6rderungspflicht<\/strong> darf gem\u00e4\u00df Art\u00a04 leg cit nur abgewichen werden, um normierten Sicherheitsanforderungen nachzukommen, oder wenn wegen der Gr\u00f6\u00dfe des Luftfahrzeugs oder seiner T\u00fcren die Anbordnahme oder die Bef\u00f6rderung dieses behinderten Menschen oder dieser Person mit eingeschr\u00e4nkter Mobilit\u00e4t physisch unm\u00f6glich ist.<\/p>\n<p><strong>Weitere Klauseln<\/strong> wurden als ebenfalls \u00a0intranspatent und\/oder gr\u00f6blich benachteiligend iSd \u00a7\u00a0879 Abs\u00a03 ABGB oder sonst rechtswidrig beurteilt. Diese k\u00f6nnen dem Entscheidungstext entnommen werden:<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20210420_OGH0002_0040OB00063_21Z0000_000\/JJT_20210420_OGH0002_0040OB00063_21Z0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Link zum Entscheidungstext<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge zum Thema AGB:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=377\">Zustimmungsfiktion: unzul\u00e4ssige Klausel in Banken-AGB<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=309\">AGB-Klausel einer Bank: Schweigen als Zustimmung?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2449\">Elektronische \u201ePostbox\u201c einer Bank ist (bei zu kurzer Aufbewahrungsfrist) kein dauerhafter Datentr\u00e4ger<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=1465\">Rechnungen nur noch per E-Mail? Einseitige \u00c4nderung von Gesch\u00e4ftsbedingungen unzul\u00e4ssig.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3058\">Glatte \u00dcbernahme von AGB: Urheberrechtsverletzung und Versto\u00df gegen UWG<\/a><\/p>\n[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 20.4.2021, 4 Ob 63\/21z &nbsp; Sachverhalt: Der Verein f\u00fcr Konsumenteninformation (VKI) klagte die Betreiberin einer Fluglinie, da sie zahlreiche Klauseln aus deren Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (Bef\u00f6rderungsbedingungen f\u00fcr Flugg\u00e4ste und Gep\u00e4ck &#8211; ABB) f\u00fcr rechtswidrig hielt. &nbsp; Entscheidung: Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren teilweise statt. Der OGH befand die Revisionen beider Parteien f\u00fcr berechtigt. 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