{"id":430,"date":"2013-11-26T14:57:40","date_gmt":"2013-11-26T14:57:40","guid":{"rendered":"http:\/\/lawbulletin.wordpress.com\/?p=430"},"modified":"2023-04-24T12:10:48","modified_gmt":"2023-04-24T12:10:48","slug":"durch-unfallnachricht-ausgeloster-schockschaden-schmerzengeld-fur-nahe-angehorige","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=430","title":{"rendered":"Durch Unfallnachricht ausgel\u00f6ster Schockschaden: Schmerzengeld f\u00fcr nahe Angeh\u00f6rige bei schwersten Verletzungen des Unfallopfers"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 23.10.2013, 2 Ob 72\/13x<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Eine Frau wurde im Zuge eines Verkehrsunfalls von einem LKW niedergesto\u00dfen und \u00fcberrollt. Das alleinige Verschulden an dem Unfall traf den Fahrer des LKWs. Die Frau wurde bei dem Unfall schwerst an den Beinen verletzt, wurde 10 Tage auf der Intensivstation behandelt und musste sich 13 Operationen unterziehen. Nach beinahe zwei Monaten Krankenhausaufenthalt sie in h\u00e4usliche Pflege entlassen, danach folgten Rehabilitationsaufenthalte.<\/p>\n<p>Die Frau klagte auf Zahlung von Schadenersatz und Feststellung der Haftung der beklagten Parteien f\u00fcr alle k\u00fcnftigen Sch\u00e4den aus dem Unfall. Diesem Klagebegehren wurde <strong>stattgegeben<\/strong>.<\/p>\n<p>Zu einem l\u00e4ngeren Verfahren f\u00fchrte das Klagebegehren des <strong>Ehemanns der Kl\u00e4gerin<\/strong>. Als Zweitkl\u00e4ger begehrte er f\u00fcr die erlittenen seelischen Schmerzen die Zahlung von Schmerzengeld iHv EUR 15.000. Er brachte vor, aufgrund des schweren Verkehrsunfalls seiner Ehefrau und deren lebensgef\u00e4hrlichen Verletzungen ca 8 bis 10 Wochen lang unter <strong>posttraumatischen Belastungsst\u00f6rungen mit Krankheitswert <\/strong>sowie unter Anpassungsst\u00f6rungen im Sinne einer depressiven Reaktion gelitten zu haben. Er habe wochenlang seiner Arbeit nicht nachgehen k\u00f6nnen. Bis heute sei das Sexualleben der Eheleute gest\u00f6rt. Der lange Aufenthalt der Kl\u00e4gerin in der Intensivstation zeige, dass es sich um eine \u201eschwerste\u201c Verletzung gehandelt habe, die den Zuspruch von <strong>Angeh\u00f6rigenschmerzengeld <\/strong>rechtfertige. Es l\u00e4gen auch Dauerfolgen vor. Die Kosten der von ihm ben\u00f6tigten psychologischen Betreuung in H\u00f6he von 300 EUR seien ihm ebenfalls zu ersetzen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p><strong>Im ersten Rechtsgang<\/strong> wiesen die Vorinstanzen das Begehren des Zweitkl\u00e4gers ab. Sie begr\u00fcndeten dies im Wesentlichen damit, dass die von der Erstkl\u00e4gerin erlittenen Verletzungen nicht den in der Rechtsprechung f\u00fcr den Zuspruch von Angeh\u00f6rigenschmerzengeld geforderten <strong>Schweregrad <\/strong>erreichen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zur\u00fcck.<br \/>\nIn seiner Begr\u00fcndung f\u00fchrte der OGH aus, dass ein <strong>bei einem nahen Angeh\u00f6rigen des Unfallopfers durch die Unfallnachricht ausgel\u00f6ster Schockschaden von Krankheitswert <\/strong>den Zuspruch eines Schmerzengeldes <strong>nicht nur im Falle des Todes <\/strong>des Unfallopfers sondern auch dann rechtfertige, wenn das Unfallopfer <strong>\u201eschwerste Verletzungen\u201c<\/strong> erlitten hat. Diese Verletzungen m\u00fcssten im Zeitpunkt der Nachricht von einer solchen Schwere sein, dass <strong>entweder akute Lebensgefahr oder die konkrete Gefahr dauernder Pflegebed\u00fcrftigkeit<\/strong> besteht. Eine nachtr\u00e4gliche Besserung dieses Zustands sei f\u00fcr die Haftung des Sch\u00e4digers bedeutungslos. <\/p>\n<p><strong>Im zweiten Rechtsgang<\/strong> gab das Erstgericht nach weiteren Feststellungen dem Begehren des Zweitkl\u00e4gers im Umfang von 10.300 EUR statt. Nach den weiteren Feststellungen sei zum Zeitpunkt der Benachrichtigung des Zweitkl\u00e4gers bei der Erstkl\u00e4gerin <strong>akute Lebensgefahr <\/strong>vorgelegen. Durch die Unfallnachricht sei beim Zweitkl\u00e4ger zuerst ein <strong>akuter Schockzustand<\/strong> ausgel\u00f6st worden, der einige Tage angedauert habe, etwa so lange, bis die Erstkl\u00e4gerin das erste Mal ansprechbar gewesen sei. Aufgrund der nicht absehbaren schwierigen Situation und der Angst um das Leben und die Beine der Ehefrau seien die n\u00e4her beschriebenen <strong>psychischen Leidenszust\u00e4nde <\/strong>eingetreten. In weiterer Folge h\u00e4tten aber auch die mit den schweren Verletzungen seiner Ehefrau verbundenen <strong>famili\u00e4ren und zwischenmenschlichen Belastungen <\/strong>eine Rolle gespielt, wodurch der psychotraumatische Leidenszustand verl\u00e4ngert worden sei. Ein Schmerzengeld von 10.000 EUR erscheine angemessen, auch die Therapiekosten iHv EUR 300 st\u00fcnden dem Zweitkl\u00e4ger zu.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht best\u00e4tigte diese Entscheidung. Die dagegen erhobene Revision der Beklagten wies der OGH zur\u00fcck, da keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd \u00a7 502 Abs 1 ZPO zu l\u00f6sen waren.<br \/>\nDas Berufungsgericht hat die erstgerichtlichen Feststellungen vertretbar dahingehend ausgelegt, dass die psychische <strong>Erkrankung des Zweitkl\u00e4gers prim\u00e4r durch die Unfallnachricht ausgel\u00f6st <\/strong>worden ist. Diese war dann aber nicht nur f\u00fcr den ersten Schockzustand, sondern <strong>auch f\u00fcr die danach folgenden Leidenszust\u00e4nde <\/strong>des Zweitkl\u00e4gers von Krankheitswert ad\u00e4quat kausal. Es begr\u00fcndet keine korrekturbed\u00fcrftige Verkennung der Rechtslage, wenn das Berufungsgericht darin keinen entscheidenden Umstand sah, dass der Zweitkl\u00e4ger nicht nur um das Leben und die Gesundheit seiner Ehefrau bangte, sondern auch vor den auf ihn zukommenden Belastungen Angst hatte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 23.10.2013, 2 Ob 72\/13x Sachverhalt: Eine Frau wurde im Zuge eines Verkehrsunfalls von einem LKW niedergesto\u00dfen und \u00fcberrollt. Das alleinige Verschulden an dem Unfall traf den Fahrer des LKWs. Die Frau wurde bei dem Unfall schwerst an den Beinen verletzt, wurde 10 Tage auf der Intensivstation behandelt und musste sich 13 Operationen unterziehen. 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