{"id":4263,"date":"2021-02-01T09:49:49","date_gmt":"2021-02-01T09:49:49","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=4263"},"modified":"2021-05-26T09:57:59","modified_gmt":"2021-05-26T09:57:59","slug":"software-quellcode-drohende-verletzung-eines-geschaeftsgeheimnisses-durch-offenlegung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=4263","title":{"rendered":"Software-Quellcode: Drohende Verletzung eines Gesch\u00e4ftsgeheimnisses durch Offenlegung"},"content":{"rendered":"\n\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; type=&#8220;4_4&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OGH-Entscheidung vom 10.12.2020, 4 Ob 182\/20y<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Das klagende Unternehmen entwickelt und vertreibt Software f\u00fcr medizinische oder gesundheitsbezogene Betriebe. Der Beklagte entwickelte ebenfalls Software und brachte sein Know-How in eine von ihm mitbegr\u00fcndete GmbH ein, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer er war. 2018 schloss diese GmbH einen Kooperationsvertrag mit der Kl\u00e4gerin. F\u00fcr den Fall des Eintritts bestimmter Umst\u00e4nde wurde der Kl\u00e4gerin das Recht einger\u00e4umt, den Quellcode der Software um einen bereits bestimmten Betrag ausgefolgt zu erhalten und danach die Vertragssoftware unwiderruflich und unbegrenzt in jeder Hinsicht selbst zu verwerten.<\/p>\n<p>Nach seinem Ausscheiden aus der GmbH, teilte der Beklagte der Kl\u00e4gerin mit, dass er an der GmbH kein Interesse mehr habe und alle weiteren Gespr\u00e4che k\u00fcnftig mit seiner Ex-Gattin zu f\u00fchren seien. Diese sei nunmehr alleinige Gesellschafterin und auch Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der GmbH. In der Folge erwarb die Kl\u00e4gerin alle Produkte und Dienstleistungen der ma\u00dfgeblichen Produktfamilie der GmbH.<\/p>\n<p>Der Beklagte k\u00fcndigte im Jahr darauf an, die Kl\u00e4gerin \u201eangehen zu wollen\u201c und den Quellcode \u00f6ffentlich und gratis ins Internet zu stellen und alle Kunden dar\u00fcber zu informieren, dass sie die Dienstleistungen dazu von ihm sehr g\u00fcnstig bekommen w\u00fcrden. Er war der Ansicht, dass er der Entwickler und Urheber der Programme sei und folglich auch das Verf\u00fcgungsrecht \u00fcber deren Quellcode besitze. Er habe der GmbH kein Werknutzungsrecht einger\u00e4umt, weshalb sie ein solches auch nicht an die Kl\u00e4gerin habe \u00fcbertragen k\u00f6nnen. Die Kl\u00e4gerin besitze keinen Anspruch auf Unterlassung der Verletzung eines Gesch\u00e4ftsgeheimnisses.<\/p>\n<p>Die\u00a0Kl\u00e4gerin\u00a0beantragte daraufhin die Erlassung einer einstweiligen Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht erlie\u00df die beantragte einstweilige Verf\u00fcgung. Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag jedoch ab. Der OGH befand den Revisionsrekurs der Kl\u00e4gerin wiederum f\u00fcr zul\u00e4ssig und berechtigt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin berief sich auf \u00a7\u00a040b UrhG, wonach dem Dienstgeber an einem von einem Dienstnehmer in Erf\u00fcllung seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffenen Computerprogramm ein unbeschr\u00e4nktes Werknutzungsrecht zusteht, wenn er mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat. Da Organe juristischer Personen keine Dienstnehmer im Sinne dieser Norm sind, war <strong>\u00a7\u00a040b UrhG jedoch nicht anwendbar<\/strong>.<\/p>\n<p>Der OGH stimmte jedoch der Kl\u00e4gerin in ihrer Argumentation zu, wonach der Beklagte durch sein Verhalten als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH dieser <strong>schl\u00fcssig ein Werknutzungsrecht<\/strong> einger\u00e4umt habe, indem er durch den Abschluss der Vertr\u00e4ge zum Ausdruck gebracht habe, dass die GmbH befugt sei, gegen\u00fcber Dritten \u00fcber die Software und den Quellcode frei zu verf\u00fcgen. Der OGH hielt insofern fest, dass ein Werknutzungsrecht auch schl\u00fcssig einger\u00e4umt werden kann und betonte, bereits in fr\u00fcheren Entscheidungen ein <strong>schl\u00fcssig einger\u00e4umtes Werknutzungsrecht des Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers an \u201eseine\u201c GmbH<\/strong> angenommen zu haben (<a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4257\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">siehe u.a. hier im Blog<\/a>). Es bestehe kein Zweifel daran, dass der Beklagte der GmbH das Werknutzungsrecht an der von ihm entwickelten Software (einschlie\u00dflich des Quellcodes) \u00fcbertragen hat. In den Vertr\u00e4gen wurde nicht nur festgehalten, dass die GmbH die Software am europ\u00e4ischen Markt \u201eentwickelt, vertreibt und lizensiert\u201c, sondern der Kl\u00e4gerin exklusive Vertriebsrechte f\u00fcr \u00d6sterreich und Deutschland sowie ein Vorkaufsrecht hinsichtlich der Gesch\u00e4ftsanteile der GmbH einger\u00e4umt wurden; weiters wurde die Hinterlegung des Quellcodes zugunsten der Kl\u00e4gerin und eine Kaufoption der Kl\u00e4gerin vereinbart. Ein <strong>solcher \u00dcbergang erfordert aber ein unbeschr\u00e4nktes Werknutzungsrecht<\/strong>. Auch der Hinweis, dass alle weiteren die strategische Partnerschaft der Unternehmen betreffenden Fragen mit seiner Ex-Frau zu besprechen seien, w\u00e4ren auf Grundlage eines befristeten Rechts unverst\u00e4ndlich.<\/p>\n<p>Zum Begehren auf Unterlassung der <strong>drohenden rechtswidrigen Verletzung eines Gesch\u00e4ftsgeheimnisses durch dessen Offenlegung<\/strong> (\u00a7\u00a026f Abs\u00a01 UWG), f\u00fchrte der OGH aus, dass der <strong>Quellcode eines Computerprogramms grunds\u00e4tzlich ein Gesch\u00e4ftsgeheimnis<\/strong> iSd \u00a7\u00a026b Abs\u00a01 UWG sein kann. Inhaber eines Gesch\u00e4ftsgeheimnisses ist nach \u00a7\u00a026b Abs\u00a02 UWG jede nat\u00fcrliche oder juristische Person, welche die <strong>rechtm\u00e4\u00dfige Verf\u00fcgungsgewalt<\/strong> \u00fcber ein Gesch\u00e4ftsgeheimnis besitzt. Rechtm\u00e4\u00dfig ist die Verf\u00fcgungsgewalt, wenn das Gesch\u00e4ftsgeheimnis origin\u00e4r im Unternehmen des Inhabers entwickelt wurde; aber auch dann, wenn die <strong>Berechtigung vertraglich vom bisherigen Inhaber abgeleitet<\/strong> wird. Im vorliegenden Fall hat die Kl\u00e4gerin von der GmbH alle von dieser entwickelten und hergestellten Produkte und Dienstleistungen der ma\u00dfgeblichen Produktfamilie erworben. Die Kl\u00e4gerin kann somit ihre Berechtigung am Gesch\u00e4ftsgeheimnis vertraglich vom bisherigen Inhaber ableiten und besitzt damit die rechtm\u00e4\u00dfige Verf\u00fcgungsgewalt daran.<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a026c Abs\u00a02 Z\u00a02 UWG ist die <strong>Offenlegung eines Gesch\u00e4ftsgeheimnisses rechtswidrig<\/strong>, wenn sie gegen eine <strong>Vertraulichkeitsvereinbarung oder eine vertragliche oder sonstige Verpflichtung<\/strong> verst\u00f6\u00dft. Mit der Einr\u00e4umung des Werknutzungsrechts war die Verpflichtung des Beklagten verbunden, den Quellcode (als Gesch\u00e4ftsgeheimnis) nicht offenzulegen, w\u00fcrde doch die Offenlegung des Quellcodes den Vertragsgegenstand (Software) drastisch entwerten. Auf diese Verschwiegenheitspflicht konnte sich die Kl\u00e4gerin als nunmehrige Inhaberin des Gesch\u00e4ftsgeheimnisses berufen. Die einstweilige Verf\u00fcgung des Erstgerichts wurde vom OGH daher wiederhergestellt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20201210_OGH0002_0040OB00182_20Y0000_000\/JJT_20201210_OGH0002_0040OB00182_20Y0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Link zum Entscheidungstext<\/a><\/p>\n[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 10.12.2020, 4 Ob 182\/20y &nbsp; Sachverhalt: Das klagende Unternehmen entwickelt und vertreibt Software f\u00fcr medizinische oder gesundheitsbezogene Betriebe. Der Beklagte entwickelte ebenfalls Software und brachte sein Know-How in eine von ihm mitbegr\u00fcndete GmbH ein, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer er war. 2018 schloss diese GmbH einen Kooperationsvertrag mit der Kl\u00e4gerin. 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