{"id":4257,"date":"2020-10-01T12:45:07","date_gmt":"2020-10-01T12:45:07","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=4257"},"modified":"2021-05-25T12:51:08","modified_gmt":"2021-05-25T12:51:08","slug":"schluessige-einraeumung-von-werknutzungsrecht-durch-gesellschafter-geschaeftsfuehrer-an-seine-gmbh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=4257","title":{"rendered":"Schl\u00fcssige Einr\u00e4umung von Werknutzungsrecht durch Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer an \u201eseine\u201c GmbH"},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; type=&#8220;4_4&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OGH-Entscheidung vom 11.8.2020, 4 Ob 100\/20i<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Urheber eines Buches, zu dessen Verfassung ihm das beklagte Unternehmen (das Bronzeskulpturen herstellt) den Auftrag gab. Der Kl\u00e4ger war zum Zeitpunkt des Erscheinens der Erstauflage 1991 gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Gesellschafter des beklagten Unternehmens.<\/p>\n<p>Im gegenst\u00e4ndlichen Verfahren ging es um die Frage, ob der Kl\u00e4ger der Beklagten konkludent ein Werknutzungsrecht an dem Buch einger\u00e4umt hatte. Anl\u00e4sslich einer Neuauflage brachte der Kl\u00e4ger eine Klage auf Unterlassung, Rechnungslegung und Urteilsver\u00f6ffentlichung ein. Der Kl\u00e4ger war der Ansicht, der Beklagten kein Nutzungsrecht an seinem Werk, sondern nur an einzelnen Werkst\u00fccken einger\u00e4umt, und zwar befristet bis zur (mittlerweile l\u00e4ngst erfolgten) Beendigung seiner T\u00e4tigkeit als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Gesellschafter. F\u00fcr sein Schaffen habe der Kl\u00e4ger im \u00dcbrigen kein Entgelt erhalten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Auch der OGH wies die Revision des Kl\u00e4gers als\u00a0unzul\u00e4ssig\u00a0zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Durch die <strong>Einr\u00e4umung eines Werknutzungsrechts<\/strong> wird ein vom Verwertungsrecht des Urhebers verschiedenes <strong>absolutes Recht<\/strong> begr\u00fcndet. Seine Bestellung ist keine Rechts\u00fcbertragung, sondern eine <strong>konstitutive Rechtsbegr\u00fcndung<\/strong> im Sinne einer Belastung des Urheberrechts. Der Urheber hat sich, soweit das Werknutzungsrecht reicht, so wie ein Dritter der Benutzung des Werks zu enthalten.<\/p>\n<p>Ein <strong>Werknutzungsrecht kann auch schl\u00fcssig einger\u00e4umt werden<\/strong>. Bei <strong>Auftragswerken<\/strong> ist davon im Regelfall auszugehen. Die Befugnisse des Werknutzungsberechtigten aus einem solchen Werknutzungsvertrag reichen im Zweifel nicht weiter, als es f\u00fcr den praktischen Zweck der beabsichtigten Werknutzung erforderlich ist. Wie weit ein schl\u00fcssig einger\u00e4umtes Werknutzungsrecht reicht (inhaltlich, zeitlich und r\u00e4umlich), ist eine Rechtsfrage.<\/p>\n<p>Zur <strong>Konstellation einer schl\u00fcssigen Einr\u00e4umung eines Werknutzungsrechts durch einen Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer an \u201eseine\u201c GmbH<\/strong> verwies der OGH auf fr\u00fchere Urteile, wo nicht von einer auf die Dauer der Gesellschafterstellung befristeten Rechteeinr\u00e4umung ausgegangen wurde, sondern von einem <strong>unbefristeten<\/strong> Werknutzungsrecht. Darauf, ob der Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr die Rechteeinr\u00e4umung ein gesondertes Entgelt erhielt, wurde in der Judikatur nicht abgestellt. Im \u00dcbrigen erh\u00f6ht ein Werknutzungsrecht den Wert der Gesellschaftsanteile und damit indirekt auch das Verm\u00f6gen des Gesellschafters.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall wurde das Buch mit Arbeitskr\u00e4ften der Beklagten erstellt, es tr\u00e4gt zudem das von ihr in Auftrag gegebene Logo, die daf\u00fcr angefallenen Kosten sowie auch jene f\u00fcr die Herstellung der enthaltenen Fotografien wurden von der Beklagten getragen, und das Buch stellt gr\u00f6\u00dftenteils von der Beklagten nach ihren Gussformen gefertigte Werkst\u00fccke vor; es wurde folglich von ihr als Werbemittel eingesetzt und fallweise auch an Kunden verschenkt.<\/p>\n<p>Das Argument, der Kl\u00e4ger habe f\u00fcr das Werk kein Entgelt bezogen, war nicht ausschlaggebend, da er ein Gehalt als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer erhielt.<\/p>\n[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 11.8.2020, 4 Ob 100\/20i &nbsp; Sachverhalt: Der Kl\u00e4ger ist Urheber eines Buches, zu dessen Verfassung ihm das beklagte Unternehmen (das Bronzeskulpturen herstellt) den Auftrag gab. 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