{"id":4212,"date":"2021-05-21T10:15:09","date_gmt":"2021-05-21T10:15:09","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=4212"},"modified":"2021-05-25T10:36:24","modified_gmt":"2021-05-25T10:36:24","slug":"wodka-marke-als-name-fuer-schneepark-markenrechtsverletzung-wegen-aufmerksamkeitsausbeutung-jedoch-kein-anspruch-auf-domainloeschung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=4212","title":{"rendered":"Wodka-Marke als Name f\u00fcr Schneepark? Markenrechtsverletzung wegen Aufmerksamkeitsausbeutung. Kein Anspruch auf Domainl\u00f6schung."},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 20.4.2021, 4 Ob 19\/21d<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Herstellerin verschiedener Wodka-Produkte, die sie weltweit unter dem Kennzeichen \u201eABSOLUT\u201c vertreibt. Sie ist zudem Inhaberin mehrerer Marken, die den Begriff \u201eABSOLUT\u201c enthalten. Diese Marken sind seit \u00fcber 20 Jahren einem bedeutenden Anteil der 16- bis 40-j\u00e4hrigen Wintersportinteressenten, die (zumindest gelegentlich) alkoholische Getr\u00e4nke konsumieren, bekannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte betreibt ebenfalls seit \u00fcber 20 Jahren einen Schneepark f\u00fcr Schi- und Snowboardfahrer unter der Bezeichnung \u201eABSOLUT PARK\u201c. Unter dem Namen \u201eABSOLUT SCHOOL\u201c betreibt sie eine Schi- und Snowboardschule. Unter der Bezeichnung \u201eABSOLUT SHOP\u201c betrieb sie einen Webshop. Unter den Domains \u201ewww.absolutpark.com\u201c und www.absolutschool.at betreibt sie Websites, zudem einen YouTube-Kanal\u00a0sowie eine Facebook-Seite mit 30.000\u00a0Abonnenten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin klagte auf Unterlassung, Beseitigung (insbesondere Zerst\u00f6rung von Kleidungsgegenst\u00e4nden und L\u00f6schung der Domains und Facebook-Seiten), Rechnungslegung, Leistung und Urteilsver\u00f6ffentlichung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht gab der Klage mit Teilurteil teilweise statt. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kl\u00e4gerin teilweise Folge. Dagegen richtet sich die au\u00dferordentliche Revision der Beklagten. Der OGH befand die Revision f\u00fcr zul\u00e4ssig und auch teilweise berechtigt.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf das Unterlassungsbegehren fasste der OGH zusammen, dass Erst- und Berufungsgericht vom Vorliegen einer <strong>bekannten Marke iSd \u00a7\u00a010 Abs\u00a02 MSchG<\/strong> ausgingen. Die Beklagte habe <strong>den Ruf der bekannten Wort-Bild-Marken der Kl\u00e4gerin unlauter ausgenutzt<\/strong>. Der Unterlassungsanspruch bestehe wegen der unlauteren Benutzung des Zeichens der Beklagten. In der <strong>grafischen und auch in der konzeptuellen \u00c4hnlichkeit<\/strong> der Zeichengestaltung liege eine <strong>Ausnutzung der Unterscheidungskraft<\/strong> der bekannten Marken der Kl\u00e4gerin. Durchschnittsverbraucher der ma\u00dfgeblichen Verkehrskreise w\u00fcrden dadurch <strong>gedanklich zumindest auf eine gesch\u00e4ftliche Beziehung der Streitteile<\/strong>, etwa eine Werbe- oder Marketingkooperation, hingef\u00fchrt. Das Berufungsgericht kam aber zu der Ansicht, dass die Verwendung des Wortes \u201eabsolut\u201c der Beklagten aber <strong>nicht schlechthin verwehrt<\/strong> werden k\u00f6nne. Es best\u00fcnden M\u00f6glichkeiten, diesen Begriff ohne Anlehnung an die Gestaltung durch die Kl\u00e4gerin in einer Weise einzusetzen, die keine Assoziationen zu den Wodka-Produkten der Kl\u00e4gerin hervorrufe.<\/p>\n<p>Der OGH f\u00fchrte dazu aus, dass\u00a0eine<strong> Marke bekannt ist, wenn ein bedeutender Teil des ma\u00dfgeblichen Publikums das Zeichen kennt<\/strong>. \u201eMa\u00dfgeblich\u201c ist jenes Publikum, an das sich die unter der betreffenden Marke vermarkteten Waren oder Dienstleistungen richten (<a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2832\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">siehe u.a. diese EuGH-Entscheidung<\/a>). Dabei kommt es nicht auf einen bestimmten Prozentsatz an; sondern es sind alle relevanten Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen, insbesondere der Marktanteil der Marke, die Intensit\u00e4t, die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer F\u00f6rderung get\u00e4tigt hat (<a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3545\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">siehe u.a. diese OGH-Entscheidung<\/a>). Aufgrund der Feststellungen der Vorinstanzen bejahte auch der OGH das Vorliegen einer bekannten Marke.<\/p>\n<p>Der <strong>Schutz der bekannten Marke setzt keine Verwechslungsgefahr voraus<\/strong>, sondern nur eine solche <strong>\u00c4hnlichkeit<\/strong>, dass das <strong>Publikum die Zeichen gedanklich miteinander verkn\u00fcpft<\/strong>. Der Grad der daf\u00fcr erforderlichen \u00c4hnlichkeit ist niedriger anzusetzen als der Grad der \u00c4hnlichkeit, der f\u00fcr Verwechslungsgefahr verlangt wird; es reicht zudem aus, wenn die \u00c4hnlichkeit in einem der drei Punkte <strong>Bild, Klang oder Sinngehalt<\/strong> besteht. Da die Klagsmarke zur G\u00e4nze in die Zeichen der Beklagten aufgenommen wurde, ging der OGH von einer <strong>weitgehenden Identit\u00e4t der Zeichen<\/strong> im pr\u00e4genden Bestandteil aus; die Zus\u00e4tze \u201eShop\u201c, \u201eSchool\u201c und \u201ePark\u201c sind rein beschreibend.<\/p>\n<p>Der Schutz nach \u00a7\u00a010 Abs\u00a02 MSchG greift nur, wenn die Ben\u00fctzung des j\u00fcngeren Zeichens in unlauterer Weise erfolgt und kein rechtfertigender Grund vorhanden ist; es m\u00fcssen demnach <strong>besondere Umst\u00e4nde f\u00fcr die Verwerflichkeit der Anlehnung<\/strong> vorliegen. Im vorliegenden Fall st\u00fctzte sich das Berufungsgericht auf die Fallgruppe der <strong>\u201eAufmerksamkeitsausbeutung\u201c<\/strong>. Der Verletzer zieht hierbei mit Hilfe einer bekannten Marke die Aufmerksamkeit des Publikums auf sich und sein Produkt und erzielt dadurch einen <strong>Kommunikationsvorsprung<\/strong>. Er h\u00e4ngt sich an die Bekanntheit der fremden Marke an, um den Absatz seiner eigenen Waren oder Dienstleistungen zu f\u00f6rdern. Da die Beklagte die Marke der Kl\u00e4gerin ident in ihre Marke \u00fcbernommen und sich auch in der optischen Gestaltung stark an die Klagsmarke angen\u00e4hert hat (Gro\u00dfschreibung, Fettdruck, \u00e4hnliche Schriftart) besteht kein Zweifel, dass die Beklagte die hohe Bekanntheit der kl\u00e4gerischen Marken ausnutzt, um <strong>Interesse auf ihr eigenes Produkt<\/strong> <strong>zu lenken<\/strong>. Der OGH best\u00e4tigte daher die Entscheidung des Berufungsgerichts hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens; ebenso hinsichtlich der Rechnungslegung und Urteilsver\u00f6ffentlichung.<\/p>\n<p>Den markenrechtlichen <strong>Anspruch auf L\u00f6schung einer Domain<\/strong>\u00a0<span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">beurteilte der OGH jedoch anders. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a052 MSchG ist der Markenverletzer zur Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustands verpflichtet. Der Verletzte kann verlangen, dass auf Kosten des Verletzers die markenverletzenden Gegenst\u00e4nde sowie Vorr\u00e4te (Eingriffsgegenst\u00e4nde) vernichtet und die hierf\u00fcr dienlichen Hilfsmittel (Eingriffsmittel) f\u00fcr diesen Zweck unbrauchbar gemacht werden.<\/span> Der L\u00f6schungsanspruch wurde in der fr\u00fcheren Rechtsprechung als geeignete Ma\u00dfnahme zur Beseitigung des rechtswidrigen Gebrauchs eines Namens als Domainname qualifiziert. Dabei anerkannte der OGH die Abgabe einer L\u00f6schungs- bzw Verzichtserkl\u00e4rung gegen\u00fcber der Registrierungsstelle. In den Folgejahren \u00e4nderte der OGH jedoch seine Rechtsprechung, denn <strong>bei einer L\u00f6schung k\u00f6nnte die Domain auch nicht mehr zu erlaubten Zwecken genutzt werden<\/strong>. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Beurteilung, ob eine Benutzung eines Zeichens iSd \u00a7\u00a010a MSchG vorliegt und ob dadurch Verwechslungsgefahr iSd \u00a7\u00a010 Abs\u00a01 Z\u00a02 MSchG begr\u00fcndet wird, ist demnach der <strong>Inhalt der Website<\/strong>, die unter der Domain in das Internet gestellt wird. Da die Kl\u00e4gerin begehrte, der Beklagten ganz allgemein die Nutzung des Zeichens \u201eABSOLUT\u201c bzw auch in Form einer Domain (und Facebook-Seite) zu verbieten, musste dies im Anlassfall an zur <strong>Abweisung des L\u00f6schungsanspruchs<\/strong> f\u00fchren.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht hatte dem Unterlassungsbegehren \u00fcberdies nur insoweit Folge gegeben, als es der Beklagten untersagte, das Zeichen in der <strong>konkreten\u00a0<span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">graphischen Gestaltung<\/span><\/strong>\u00a0zu benutzen. Die Kl\u00e4gerin lie\u00df die Abweisung des Mehrbegehrens unbek\u00e4mpft. Damit wurde die von ihr geltend gemachte Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich der <strong>schlichten Benutzung der Domain \u2013 also ohne die inkriminierte graphische Gestaltung \u2013 rechtskr\u00e4ftig verneint<\/strong>. Auf L\u00f6schung der Domain besteht daher kein Anspruch. Denn ein solcher Anspruch w\u00e4re wegen der Zul\u00e4ssigkeit der Nutzung als Domain durch keinen gleich weit reichenden Unterlassungsanspruch gedeckt; er ginge \u00fcber das hinaus, was der Markeninhaber materiell-rechtlich verlangen kann. Mangels eines rechtswidrigen Zustands bei der Benutzung der Domains (und Facebookseiten) wurde der Beseitigungsanspruch daher verneint.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20210420_OGH0002_0040OB00019_21D0000_000\/JJT_20210420_OGH0002_0040OB00019_21D0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Link zum Entscheidungstext<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Thematisch passende Blog-Eintr\u00e4ge zum Schutz bekannter Marken und L\u00f6schung von Domains:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2832\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">EuGH: \u00d6ko-Test genie\u00dft erweiterten Schutz f\u00fcr bekannte Marken vor missbr\u00e4uchlicher Verwendung<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3545\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Schutz bekannter Marken setzt keine Verwechslungsgefahr voraus. Punktuelle \u00c4hnlichkeit gen\u00fcgt, wenn das Publikum die Zeichen gedanklich miteinander verkn\u00fcpft.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=416\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">OGH verneint Anspruch auf \u00dcbertragung von Domain mangels Rechtsgrundlage (Anspr\u00fcche auf Unterlassung sowie Einwilligung in die L\u00f6schung jedoch berechtigt)<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3158\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Domainstreit: Keine Wiederholungsgefahr bei Inaktivit\u00e4t der Website. F\u00fcr Herausgabe der Zugangsdaten ist Gef\u00e4hrdung zu bescheinigen.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3813\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Online-Shop bedruckt Versandkartons mit bekannten Marken: Keine Markenrechtsverletzung<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=351\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Verweis auf bekannte Marke in Werbefilm: Unzul\u00e4ssige Bestimmungsangabe?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=1728\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">BGH: Inhaber einer bekannten Marke kann L\u00f6schung einer Parodie verlangen<\/a><\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 20.4.2021, 4 Ob 19\/21d &nbsp; Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin ist Herstellerin verschiedener Wodka-Produkte, die sie weltweit unter dem Kennzeichen \u201eABSOLUT\u201c vertreibt. 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