{"id":421,"date":"2013-11-19T10:43:13","date_gmt":"2013-11-19T09:43:13","guid":{"rendered":"http:\/\/lawbulletin.wordpress.com\/?p=421"},"modified":"2013-11-19T10:43:13","modified_gmt":"2013-11-19T09:43:13","slug":"ogh-andert-rechtsprechung-zu-vorspannangeboten-uwg-sachlich-kalkulierender-verbraucher-erkennt-gunstiges-angebot-ersparnis-nicht-geeignet-um-rationalitat-auszuschliesen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=421","title":{"rendered":"OGH \u00e4ndert Rechtsprechung zu Vorspannangeboten: Sachlich kalkulierender Verbraucher erkennt g\u00fcnstiges Angebot; Ersparnis nicht geeignet um Rationalit\u00e4t auszuschlie\u00dfen"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 22.10.2013, 4 Ob 129\/13v<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Parteien stehen im Wettbewerb auf dem Markt f\u00fcr Tageszeitungen. Die Beklagte warb im April 2012 in ihrer Zeitung f\u00fcr eine von ihr zusammengestellte, im Handel erh\u00e4ltliche \u201eEdition\u201c von Tontr\u00e4gern mit musikalischen Inhalten. Dazu druckte sie einen <strong>Gutschein <\/strong>ab, mit dem ein Tontr\u00e4ger dieser Edition bei einer bestimmten Handelskette um 4,99 EUR statt um 7,99 EUR erworben werden konnte. Die Zeitung der Beklagten kostete im Einzelverkauf einen Euro.<\/p>\n<p>Ein Mitbewerber sah darin eine unlautere Gesch\u00e4ftspraktik und klagte u.a. auf Unterlassung. Durch diese Praktik entstehe ein <strong>\u201e\u00fcbersteigerter Kaufanreiz\u201c<\/strong>. Es sei denkbar, dass Kunden die Zeitung <strong>allein deshalb kauften <\/strong>(und allenfalls ungelesen entsorgten), um in den <strong>Genuss des Gutscheins <\/strong>zu kommen. <\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Erst- und Berufungsgericht gaben dem Unterlassungsbegehren (wenn auch umformuliert, da das Unterlassungsbegehren der Kl\u00e4gerin zu weit gefasst war) statt. Ein Vorspannangebot sei nach der Rechtsprechung dann unzul\u00e4ssig, wenn der dadurch hervorgerufene Kaufanreiz geeignet sei, Verbraucher ohne sachliche Begr\u00fcndung zum Kauf der Hauptware zu bewegen. Dies gelte insbesondere f\u00fcr kopflastige Vorspannangebote, bei denen der Vorspannartikel h\u00f6herwertig sei als die Hauptware und bei denen die relative Preisersparnis dazu f\u00fchre, dass der K\u00e4ufer die Hauptware (nahezu) umsonst erhalte. <\/p>\n<p>Der OGH lies die Revision der Beklagten zu und nahm diesen Fall zum Anlass, seine <strong>Rechtsprechung zu Vorspannangeboten zu \u00e4ndern<\/strong>. Nach Inkrafttreten der Richtlinie \u00fcber unlautere Gesch\u00e4ftspraktiken und Aufhebung des Zugabenverbots bed\u00fcrfe dieser einer \u00dcberpr\u00fcfung.<\/p>\n<p>Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Der vom Kauf einer Hauptware abh\u00e4ngige entgeltliche Erwerb einer Nebenware war nach fr\u00fcherer Rechtsprechung sittenwidrig, wenn die <strong>Koppelung von Haupt- und preisg\u00fcnstiger Nebenware<\/strong> beim Verbraucher zum <strong>vollst\u00e4ndigen Ausschluss sachlicher Erw\u00e4gungen<\/strong> f\u00fchren konnte. Das Vorspannangebot musste daher geeignet sein, Verbraucher ohne jede sachliche Pr\u00fcfung, sondern allein wegen der M\u00f6glichkeit, die Vorspannware zu einem Bruchteil des \u00fcblichen Preises zu erwerben, zum Kauf einer Hauptware zu verleiten, die sie <strong>sonst nicht gekauft<\/strong> h\u00e4tten. Ein solcher <strong>\u201e\u00fcbersteigerter\u201c Anlockeffekt<\/strong> lag nach der j\u00fcngeren Rechtsprechung nicht vor, wenn der Gesamtpreis beider Waren nicht oder nur geringf\u00fcgig geringer war als der handels\u00fcbliche Preis der Nebenware.<br \/>\n<strong>Sittenwidrigkeit war anzunehmen, wenn die Ersparnis bei der Nebenware deutlich h\u00f6her war als der Preis der Hauptware.<\/strong><\/p>\n<p>Nach Inkrafttreten der UWG-Novelle 2007 nahm der Senat an, dass nach dem (zun\u00e4chst durch Auslegung begr\u00fcndeten) Wegfall des allgemeinen Zugabenverbots ein &#8211; \u201ewenngleich g\u00fcnstiges\u201c &#8211; Koppelungsangebot grunds\u00e4tzlich ebenfalls zul\u00e4ssig sein m\u00fcsse. Auch in weiteren Entscheidungen nahm der Senat an, dass ein <strong>\u201e\u00fcberm\u00e4\u00dfiger Kaufanreiz\u201c<\/strong> zur Unzul\u00e4ssigkeit eines Koppelungsangebots f\u00fchren k\u00f6nne und auch eine <strong>aggressive Gesch\u00e4ftspraktik<\/strong> vorliegen k\u00f6nne, wenn eine Zugabe aufgrund ihres (tats\u00e4chlichen oder angenommenen) Wertes einen <strong>so hohen Anlockeffekt<\/strong> aus\u00fcbte, dass sie auch f\u00fcr einen sonst aufmerksamen und kritischen Verbraucher &#8211; unter Ausschaltung rationaler Erw\u00e4gungen &#8211; zum <strong>alleinigen Grund f\u00fcr den Erwerb<\/strong> der Hauptware w\u00fcrde<br \/>\nDiese Rechtsprechung zeige, dass <strong>Zugaben und Vorspannangebote grunds\u00e4tzlich gleich zu behandeln<\/strong> sind: In beiden F\u00e4llen versucht der Unternehmer, den Absatz einer Ware dadurch zu f\u00f6rdern, dass er eine andere Ware billiger oder unentgeltlich \u00fcberl\u00e4sst. Geworben wird also nicht mit den Eigenschaften der Hauptware (Preis, Qualit\u00e4t), sondern mit einem <strong>Vorteil, der mit der Hauptware sachlich (meist) nichts zu tun<\/strong> hat, aber den Kunden dennoch zum Kauf veranlassen soll.<\/p>\n<p>Diese &#8211; allein mit <strong>Wertrelationen <\/strong>begr\u00fcndete &#8211; Rechtsprechung zur Unzul\u00e4ssigkeit von Vorspannangebote konnte der OGH im vorliegenden Fall allerdings <strong>nicht aufrecht<\/strong> erhalten.<br \/>\nDenkbar w\u00e4re, dass ein Unternehmen bei einer verkaufsf\u00f6rdernden Ma\u00dfnahme Preise verschleiert oder die Verbraucher auf andere Weise in die Irre f\u00fchrt. So k\u00f6nnte etwa der vom Unternehmen angegebene Normalpreis der Nebenware gegen\u00fcber vergleichbaren Angeboten \u00fcberteuert sein, weswegen die behauptete Ersparnis in Wahrheit gar nicht oder nicht im angek\u00fcndigten Ausma\u00df besteht. Dann l\u00e4ge aber ohnehin eine <strong>irref\u00fchrende Gesch\u00e4ftspraktik<\/strong> vor.<br \/>\n<strong>Aggressivit\u00e4t <\/strong>&#8211; also \u201eBel\u00e4stigung, N\u00f6tigung, einschlie\u00dflich der Anwendung k\u00f6rperlicher Gewalt, oder [\u2026] unzul\u00e4ssige Beeinflussung\u201c (Art 8 RL-UGP, \u00a7 1a Abs 1 UWG) &#8211; ist bei einem Vorspannangebot nicht anzunehmen, wenn nicht <strong>weitere Umst\u00e4nde<\/strong> vorliegen, die \u00fcber die blo\u00dfe Wertrelation hinausgehen. Bel\u00e4stigung oder N\u00f6tigung scheiden bei einem \u201enur\u201c \u00fcberaus g\u00fcnstigen Vorspannangebot jedenfalls aus. Auch <strong>\u201epsychischer Kaufzwang\u201c<\/strong> w\u00e4re relevant, der etwa vorl\u00e4ge, wenn der Kunde durch die Verg\u00fcnstigung in eine psychische Zwangslage geriete, in der er es als unanst\u00e4ndig oder jedenfalls peinlich empf\u00e4nde, nichts zu kaufen. Das Angebot, eine Nebenware mit einer \u00fcber dem Preis der Hauptware liegenden Gesamtersparnis erwerben zu k\u00f6nnen, kann f\u00fcr sich allein aber keinesfalls als Ausnutzen einer gegen\u00fcber dem Verbraucher bestehenden Machtposition angesehen werden.<\/p>\n<p>Auch der deutsche <strong>BGH <\/strong>hat in seiner neueren Rechtsprechung ausgesprochen, dass ein Koppelungsangebot unzul\u00e4ssig ist, wenn \u00fcber dessen <strong>tats\u00e4chlichen Wert get\u00e4uscht<\/strong> wird oder <strong>unzureichende Informationen<\/strong> gegeben werden, also eine <strong>irref\u00fchrende Gesch\u00e4ftspraktik<\/strong> vorliegt. Unlauterkeit soll zudem auch dann anzunehmen sein, wenn die Anlockwirkung so gro\u00df ist, dass bei einem verst\u00e4ndigen Verbraucher ausnahmsweise die <strong>Rationalit\u00e4t der Nachfrageentscheidung vollst\u00e4ndig in den Hintergrund<\/strong> tritt.<br \/>\nDer BGH bezog das Rationalit\u00e4tskriterium auf das <strong>Gesamtangebot<\/strong>, nicht auf die isoliert betrachtete Hauptware. Im Wahrnehmen eines Preisvorteils durch eine wertvolle Zugabe liege auch dann ein sachgerechtes Kaufverhalten, wenn der Verbraucher die Kaufentscheidung nur wegen der wertvollen Nebenware treffe. Ein solches Angebot appelliere im Gegenteil an den <strong>sachlich kalkulierenden Verbraucher<\/strong>. Dieser werde bei rationaler Abw\u00e4gung ohne weiteres und zutreffend erkennen, dass ihm ein &#8211; gemeint: <strong>insgesamt &#8211; g\u00fcnstiges Angebot<\/strong> gemacht werde.<\/p>\n<p>Zusammengefasst schloss sich der OGH dieser Auffassung an. Eine den Preis der Hauptware \u00fcbersteigende Ersparnis bei einer Nebenware ist <strong>ohne Hinzutreten besonderer Umst\u00e4nde<\/strong> (Irref\u00fchrung, Drucksituation etc) <strong>nicht geeignet, die \u201eRationalit\u00e4t\u201c des Verbraucherverhaltens auszuschlie\u00dfen<\/strong>. Hat der Verbraucher in einem solchen Fall Interesse an der Nebenware, ist es vielmehr aus seiner Sicht <strong>sachgerecht<\/strong>, die <strong>Hauptware auch dann zu erwerben<\/strong>, wenn er daran (isoliert betrachtet) <strong>keinen Bedarf<\/strong> hat. Verbraucherschutzerw\u00e4gungen k\u00f6nnen die Rechtsprechung zur Unzul\u00e4ssigkeit von Vorspannangeboten oder hochwertigen Zugaben daher nicht tragen.<\/p>\n<p><strong>Der Umstand, dass bei einem Vorspannangebot die Ersparnis bei der Nebenware h\u00f6her ist als der Preis der Hauptware, begr\u00fcndet f\u00fcr sich allein nicht die Unlauterkeit dieser verkaufsf\u00f6rdernden Ma\u00dfnahme.<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 22.10.2013, 4 Ob 129\/13v Sachverhalt: Die Parteien stehen im Wettbewerb auf dem Markt f\u00fcr Tageszeitungen. Die Beklagte warb im April 2012 in ihrer Zeitung f\u00fcr eine von ihr zusammengestellte, im Handel erh\u00e4ltliche \u201eEdition\u201c von Tontr\u00e4gern mit musikalischen Inhalten. 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