{"id":4186,"date":"2021-05-18T11:15:36","date_gmt":"2021-05-18T11:15:36","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=4186"},"modified":"2021-05-18T11:55:19","modified_gmt":"2021-05-18T11:55:19","slug":"verkauf-von-verbraucherdaten-fuer-wahlwerbung-wie-sind-wahrscheinlichkeitsaussagen-ueber-politische-praeferenzen-datenschutzrechtlich-einzuordnen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=4186","title":{"rendered":"Verkauf von Verbraucherdaten f\u00fcr Wahlwerbung: Wie sind Wahrscheinlichkeitsaussagen \u00fcber politische Pr\u00e4ferenzen datenschutzrechtlich einzuordnen?"},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;]<p>OGH-Entscheidung vom 15.4.2021, 6 Ob 35\/21x<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Beklagte verf\u00fcgt \u00fcber eine Gewerbeberechtigung als Adressenverlag und erm\u00f6glichte ihren werbetreibenden Kunden den zielgerichteten Versand von Werbung. Sie erhob auch Informationen zu den Parteiaffinit\u00e4ten der Bev\u00f6lkerung, indem sie Umfrageergebnisse mit Statistiken aus Wahlergebnissen kombinierte. Jene Daten, die nicht mit einem Sperrvermerk aufgrund eines Eintrags in die Robinsonliste versehen waren, wurden an zwei politische Parteien und eine parteinahe Organisation verkauft. Nach kritischen Medienberichten beschloss die Beklagten angesichts der negativen \u00f6ffentlichen Resonanz den R\u00fcckzug aus diesem Gesch\u00e4ftszweig.<\/p>\n<p>Die Beklagte erhielt in der Folge ein Auskunftsersuchen des Kl\u00e4gers, mit dem\u00a0dieser\u00a0die Beklagte aufforderte, ihn unter anderem \u00fcber Art, Inhalt und Herkunft der ihn betreffenden gespeicherten Daten, weiters \u00fcber die Speicherdauer sowie den Zweck und die rechtliche Grundlage der Datenverarbeitung zu informieren. Die Beklagte \u00fcbermittelte dem Kl\u00e4ger die begehrte Auskunft. Der Kl\u00e4ger, der keine Einwilligung zur Datenverarbeitung erteilt hatte, war \u00fcber die Speicherung seiner Daten zur Parteiaffinit\u00e4t ver\u00e4rgert. Zus\u00e4tzlich erbost war der Kl\u00e4ger \u00fcber die ihm zugeschriebene \u201ehohe Affinit\u00e4t\u201c zur FP\u00d6.<\/p>\n<p>Der\u00a0Kl\u00e4ger\u00a0begehrte vor Gericht, es der Beklagten zu untersagen, personenbezogene Daten, aus denen seine politische Meinung hervorgeht, insbesondere Daten zur Parteiaffinit\u00e4t zu verarbeiten; weiters m\u00f6ge sie zur L\u00f6schung all dieser Daten sowie zur Zahlung von 1.000\u00a0EUR\u00a0verpflichtet werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt und wies das L\u00f6schungs- sowie das Zahlungsbegehren ab. Das Berufungsgericht best\u00e4tigte das Ersturteil. Der Kl\u00e4ger erhob Revision gegen die Abweisung seines Zahlungsbegehrens. Die Beklagte bek\u00e4mpfte wiederum den\u00a0Zuspruch des Unterlassungsbegehrens.<\/p>\n<p>Der OGH befand die Revision der Beklagten f\u00fcr zul\u00e4ssig (letztlich aber unberechtigt), weil h\u00f6chstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob aus einer &#8211; aus statistischer Auswertung von anonymen Umfragedaten ermittelten &#8211; <strong>Wahrscheinlichkeitsaussage \u00fcber die Parteiaffinit\u00e4t<\/strong> einer konkreten Person die <strong>politische Meinung der Person<\/strong> im Sinne des Art\u00a09 Abs\u00a01 DSGVO hervorgeht.<\/p>\n<p>Zum <strong>Personenbezug\u00a0<span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">einer<\/span>\u00a0Wahrscheinlichkeitsaussage<\/strong> nach Art\u00a04 Z\u00a01 DSGVO f\u00fchrte der OGH aus, dass <strong>\u201epersonenbezogene Daten\u201c<\/strong> iSd Art\u00a04 Nr\u00a01 DSGVO alle Informationen sind, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare nat\u00fcrliche Person beziehen. <strong>Auch innere Zust\u00e4nde<\/strong> wie Meinungen, Motive, W\u00fcnsche, \u00dcberzeugungen und Werturteile weisen einen Personenbezug auf. Damit umfasst der Begriff der \u201eInformation\u201c nicht nur Aussagen zu \u00fcberpr\u00fcfbaren Eigenschaften oder sachlichen Verh\u00e4ltnissen der betroffenen Person, sondern <strong>auch Einsch\u00e4tzungen und Urteile<\/strong> \u00fcber sie. In diesem Sinne sind Daten mit Bezug zu einer Person <strong>auch dann personenbezogen, wenn sie unzutreffend<\/strong> sind. Aggregierte oder statistische Daten sind hingegen dann nicht personenbezogen, wenn sie keine R\u00fcckschl\u00fcsse mehr auf eine einzelne Person zulassen. Es kommt daher darauf an, ob eine <strong>Einzelperson als Mitglied einer Personengruppe gekennzeichnet <\/strong>wird. Der OGH kam in diesem Punkt zu dem Ergebnis, dass die hier zu beurteilenden Informationen dem Regime der DSGVO unterliegen, da sie dem <strong>Kl\u00e4ger direkt zugeordnet<\/strong> waren und Aussagen etwa \u00fcber seine Vorlieben und Einstellungen enthielten; gleichg\u00fcltig ob die Einsch\u00e4tzungen tats\u00e4chlich zutreffend waren.<\/p>\n<p>Zum <strong>\u201eHervorgehen der politischen Meinung\u201c<\/strong> gem\u00e4\u00df Art\u00a09 Abs\u00a01 DSGVO f\u00fchrte der OGH aus, dass personenbezogene Daten, die ihrem Wesen nach hinsichtlich der Grundrechte und Grundfreiheiten besonders sensibel sind, einen <strong>besonderen Schutz<\/strong> verdienen, weil im Zusammenhang mit ihrer Verarbeitung erhebliche Risiken f\u00fcr die Grundrechte und Grundfreiheiten auftreten k\u00f6nnen. Die von Art\u00a09 DSGVO gesch\u00fctzten Datenkategorien weisen ein <strong>hohes Schadens- und Diskriminierungspotential<\/strong> auf. Daher erschien es dem OGH geboten, nicht nur solche Daten in den Schutzbereich des Art\u00a09 Abs\u00a01 DSGVO einzubeziehen, aus denen die tats\u00e4chliche politische Einstellung des Betroffenen hervorgeht, sondern gerade <strong>auch Daten \u00fcber vermutete politische Vorlieben<\/strong> des Einzelnen. Im Falle von Daten, die keine Aussage \u00fcber die tats\u00e4chlichen politischen \u00dcberzeugungen und Vorlieben treffen, sondern eine <strong>blo\u00dfe Wahrscheinlichkeitsaussage <\/strong>\u00fcber die vermutete gesteigerte Empf\u00e4nglichkeit des Betroffenen f\u00fcr Werbung einer speziellen politischen Partei darstellen, wird <strong>unzweifelhaft eine politische Meinung unterstellt<\/strong>.<\/p>\n<p>Zum <strong>Unterlassungsanspruch<\/strong> nach der DSGVO verwies der OGH unter anderem auf <a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2903\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"><strong>diese Entscheidung<\/strong><\/a>, wo er sich mit dem <strong>System der Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes<\/strong> nach der DSGVO befasste und dieses im Grundsatz mit Blick auf die Anordnung des Art\u00a079 Abs\u00a01 DSGVO bejahte, wonach jede betroffene Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf hat, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden.<\/p>\n<p>Nach Ansicht des OGH lag auch weiterhin <strong>Wiederholungsgefahr<\/strong> vor. Obwohl die Beklagte sich aus dem fraglichen Marketingbereich zur\u00fcckgezogen und den Datenbestand vernichtet hat, w\u00e4re es ihr zuk\u00fcnftig m\u00f6glich, neuerlich personenbezogene Daten des Kl\u00e4gers zu verarbeiten, aus denen seine politische Meinung hervorgeht. Zudem beharrte die Beklagten nachhaltig auf dem Standpunkt, die Datenverarbeitung sei rechtm\u00e4\u00dfig erfolgt.<\/p>\n<p>Der OGH wies die Revision der Beklagten daher mit Teilurteil ab.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf das in erster und zweiter Instanz abgewiesene <strong>Schadenersatzbegehren<\/strong> des Kl\u00e4gers f\u00fchrte der OGH aus, dass nach Art\u00a082 Abs\u00a01 DSGVO jede Person, der wegen eines Versto\u00dfes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter hat. Damit werde eine <strong>eigenst\u00e4ndige datenschutzrechtliche Haftungsnorm<\/strong> statuiert. Der Ersatz eines immateriellen Schadens setzt einen <strong>konkret nachzuweisenden ideellen Nachteil durch den Datenschutzversto\u00df<\/strong> voraus: Dieser kann darin liegen, dass der Betroffene Zeit und M\u00fche aufwenden muss, um der Rechtsverletzung ein Ende zu setzen bzw um sich gegen Sch\u00e4den zu sch\u00fctzen. Ebenso resultieren aus der Rechtsverletzung Gef\u00fchlsbeeintr\u00e4chtigungen wie \u00c4ngste, Stress oder Leidenszust\u00e4nde angesichts einer m\u00f6glichen Blo\u00dfstellung, Diskriminierung oder \u00c4hnlichem.<\/p>\n<p>Der OGH setze das Verfahren aus und legte dem <strong>EuGH<\/strong> folgende Fragen zur <strong>Vorabentscheidung<\/strong> vor:<\/p>\n<ol>\n<li>Erfordert der Zuspruch von Schadenersatz nach Art 82 DSGVO neben einer Verletzung von Bestimmungen der DSGVO auch, dass der Kl\u00e4ger einen Schaden erlitten hat oder reicht bereits die Verletzung von Bestimmungen der DSGVO als solche f\u00fcr die Zuerkennung von Schadenersatz aus?<\/li>\n<li>Bestehen f\u00fcr die Bemessung des Schadenersatzes neben den Grunds\u00e4tzen der Effektivit\u00e4t und \u00c4quivalenz weitere Vorgaben des Unionsrechts?<\/li>\n<li>Ist die Auffassung mit dem Unionsrecht vereinbar, dass Voraussetzung f\u00fcr den Zuspruch immateriellen Schadens ist, dass eine Konsequenz oder Folge der Rechtsverletzung von zumindest einigem Gewicht vorliegt, die \u00fcber den durch die Rechtsverletzung hervorgerufenen \u00c4rger hinausgeht?<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20210415_OGH0002_0060OB00035_21X0000_000\/JJT_20210415_OGH0002_0060OB00035_21X0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Link zum Entscheidungstext (Teilurteil)<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20210415_OGH0002_0060OB00035_21X0000_001\/JJT_20210415_OGH0002_0060OB00035_21X0000_001.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Link zum Entscheidungstext (Vorabentscheidungsersuchen)<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Thematisch passende Blog-Eintr\u00e4ge:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2903\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Datenschutz: Ist die Vorlage von E-Mails und Chatprotokollen mit sensiblen Daten des Ex-Ehepartners im gerichtlichen Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren zul\u00e4ssig?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3141\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Online-Verzeichnis von Psychotherapeuten: Keine Verbandsklage wegen DSGVO-Verletzung m\u00f6glich. Grafische Hervorhebung von zahlenden Kunden (Therapeuten) nicht irref\u00fchrend.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3023\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">OGH zur parallelen Anwendbarkeit des \u00a7 78 UrhG (Recht am eigenen Bild) und der DSGVO<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3611\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">BGH entscheidet \u00fcber Auslistungsbegehren gegen Google (\u201eRecht auf Vergessenwerden\u201c)<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3505\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Nutzt Facebook seine marktbeherrschende Stellung missbr\u00e4uchlich aus? BGH beurteilt den Umgang von Facebook mit personenbezogenen Nutzerdaten.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3234\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Schutz der Privatsph\u00e4re: Video\u00fcberwachung allgemein zug\u00e4nglicher Wege verletzt Datenschutzrecht und Recht auf Achtung der Geheimsph\u00e4re<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2732\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Datenschutzrecht: Einwilligung zur Verwendung von Daten f\u00fcr Werbezwecke darf nicht an Vertragsabschluss gekoppelt werden<\/a><\/p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 15.4.2021, 6 Ob 35\/21x &nbsp; Sachverhalt: Die Beklagte verf\u00fcgt \u00fcber eine Gewerbeberechtigung als Adressenverlag und erm\u00f6glichte ihren werbetreibenden Kunden den zielgerichteten Versand von Werbung. 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