{"id":416,"date":"2013-11-15T14:28:48","date_gmt":"2013-11-15T14:28:48","guid":{"rendered":"http:\/\/lawbulletin.wordpress.com\/?p=416"},"modified":"2014-02-20T15:08:17","modified_gmt":"2014-02-20T15:08:17","slug":"ogh-verneint-anspruch-auf-ubertragung-von-domain-anspruche-auf-unterlassung-sowie-einwilligung-in-die-loschung-berechtigt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=416","title":{"rendered":"OGH verneint Anspruch auf \u00dcbertragung von Domain mangels Rechtsgrundlage  (Anspr\u00fcche auf Unterlassung sowie Einwilligung in die L\u00f6schung jedoch berechtigt)"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom  22.10.2013, 4 Ob 59\/13z<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Beklagte betreibt eine Plattform f\u00fcr Tourismus-Destinationen und Unterkunftgeber im Internet unter der Domain www.schladming.com. Auf der Plattform k\u00f6nnen Unterk\u00fcnfte pr\u00e4sentiert werden. Bei erfolgreichen Buchungen erh\u00e4lt die Beklagte eine Buchungsprovision. Die Domain schladming.com wurde von der Beklagten im Jahr 1997 bei der Registrierungsstelle <strong>ICANN <\/strong>(Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) mit Sitz in New York registriert.<\/p>\n<p>Die Stadtgemeinde Schladming ist wiederum Inhaberin der Domain www.schladming.at.<br \/>\nDie Stadtgemeinde Schladming erhob bereits 2009 vor dem WIPO Arbitration and Mediation Center Klage gegen die Beklagte; mit Entscheidung vom 14. 1. 2010 wurde diese abgewiesen. Nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (<strong>UDRP<\/strong>) ist eine \u00dcbertragung der strittigen Domain w\u00e4hrend eines beh\u00e4ngenden Verfahrens und noch 15 Tage nach Abschluss desselben ebenso ein Wechsel der Registrierungsstelle verboten. Die Registrierungsstelle ICANN l\u00f6scht, \u00fcbertr\u00e4gt oder \u00e4ndert Domainnamenregistrierungen unter anderem aufgrund einer Erkl\u00e4rung des Domaininhabers, nach Erhalt einer entsprechenden Anordnung durch ein Gericht oder einer Entscheidung des Verwaltungsausschusses.<\/p>\n<p>Die Stadtgemeinde Schladming klagte das Buchungsportal nunmehr in \u00d6sterreich auf <strong>Unterlassung der Verwendung <\/strong>der Domain, die <strong>Einwilligung in die L\u00f6schung <\/strong>sowie deren <strong>\u00dcbertragung <\/strong>an sie. Es liege eine Namensanma\u00dfung vor, die Verwechslungsgefahr ausl\u00f6se. Die Nutzer n\u00e4hmen an, die unter der strittigen Domain aufrufbare Website werde von der Kl\u00e4gerin betrieben.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Erst- und Berufungsgericht gaben dem Begehren auf Einwilligung in die L\u00f6schung der Domain sowie dem Unterlassungsbegehren statt. Das \u00dcbertragungsbegehren wiesen sie ab. Laut Begr\u00fcndung bestehe (laut <strong>Sachverst\u00e4ndigengutachten<\/strong>) bei mehr als einem Drittel der touristisch interessierten Nutzer die Vorstellung, dass die strittige Domain der Kl\u00e4gerin zuzuordnen sei. Es bestehe daher ein <strong>Unterlassungsanspruch <\/strong>der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 43 ABGB, da eine <strong>Zuordnungsverwirrung<\/strong> gegeben sei. Auch der Anspruch auf <strong>Einwilligung in die L\u00f6schung<\/strong> sei berechtigt. Ein <strong>\u00dcbertragungsanspruch bestehe nicht<\/strong>.<\/p>\n<p>Der OGH best\u00e4tigte nun die Abweisung des \u00dcbertragungsanspruchs. Auch bereicherungsrechtliche Anspr\u00fcche bestehen nicht. Die Domain www.schladmimg.com sei kein der Stadtgemeinde Schladming zugewiesenes Rechtsgut. Unter Verweis auf die deutsche Rechtsprechung (BGH vom 22. 11. 2001, I ZR 138\/99 &#8211; shell.de) verwies der OGH darauf, dass es auch Dritte (etwa namensgleiche Personen) geben k\u00f6nne, die berechtigte Anspr\u00fcche auf die Domain geltend machen k\u00f6nnten. In einem solchen Fall w\u00e4re es <strong>nicht sachgerecht<\/strong>, der Kl\u00e4gerin allein auf Grund ihrer fr\u00fcheren <strong>Klagsf\u00fchrung einen Vorteil (n\u00e4mlich den Besitz der Domain)<\/strong> zu gew\u00e4hren und sie damit <strong>besser zu stellen<\/strong>, als sie <strong>ohne die Verletzungshandlung <\/strong>st\u00fcnde.<br \/>\nDer Kennzeichenberechtigte k\u00f6nne sich auch dadurch hinreichend absichern, dass er bei der Vergabestelle zu seinen Gunsten einen so genannten <strong>Dispute-Antrag<\/strong> stelle (fr\u00fcher Wait-Antrag). Dieser bewirke, dass der Kennzeichenberechtigte <strong>in die Domainposition nachr\u00fccke<\/strong>, wenn der vorherige Inhaber der Domain, also der Kennzeichenverletzer, gel\u00f6scht werde.<br \/>\nF\u00fcr (hier nicht relevante) .at-Domains, wird das praktische Bed\u00fcrfnis an einem \u00dcbertragungsanspruch als gr\u00f6\u00dfer erachtet, weil der Wartestatus der nic.at lediglich eine \u00dcbertragung auf Dritte verhindere, aber nicht bewirke, dass der Inhaber des Wartestatus bei L\u00f6schung der Registrierung neuer Domaininhaber werde.<\/p>\n<p>Die Domain der Beklagten ist bei der Registrierungsstelle ICANN mit Sitz in den USA registriert. Punkt 3. der ICANN-Richtlinie \u00fcber die L\u00f6sung von Streitigkeiten um Dom\u00e4nennamen verschafft dem (kennzeichenberechtigten) Dritten <strong>keinen direkten Anspruch<\/strong>. Es liegt daher kein (echter) Vertrag zugunsten Dritter im Sinn von \u00a7 881 ABGB vor. Punkt 3. der ICANN-Richtlinie besagt doch nur, dass die Registrierungsstelle im Fall des Vorliegens eines entsprechenden Urteils die \u00dcbertragung vornehmen werde; das hei\u00dft, der Kennzeichenberechtigte hat &#8211; bei Vorlage eines entsprechenden Urteils &#8211; allenfalls einen Anspruch gegen die Registrierungsstelle auf \u00dcbertragung der Domain. Ein Anspruch gegen den Kennzeichenverletzer kann aus der ICANN-Richtlinie nicht abgeleitet werden.<\/p>\n<p>Zusammengefasst hielt der OGH daher nochmals fest, dass der begehrte \u00dcbertragungsanspruch <strong>mangels geeigneter Rechtsgrundlage<\/strong> nicht zu Recht besteht. Sollte ein praktisches Bed\u00fcrfnis danach bestehen, w\u00e4re es <strong>Sache des Gesetzgebers, eine entsprechende Anspruchsgrundlage zu schaffen<\/strong>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 22.10.2013, 4 Ob 59\/13z Sachverhalt: Die Beklagte betreibt eine Plattform f\u00fcr Tourismus-Destinationen und Unterkunftgeber im Internet unter der Domain www.schladming.com. Auf der Plattform k\u00f6nnen Unterk\u00fcnfte pr\u00e4sentiert werden. Bei erfolgreichen Buchungen erh\u00e4lt die Beklagte eine Buchungsprovision. 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