{"id":4070,"date":"2021-04-29T15:16:08","date_gmt":"2021-04-29T15:16:08","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=4070"},"modified":"2021-05-04T11:19:57","modified_gmt":"2021-05-04T11:19:57","slug":"grundsaetze-fuer-den-immaterialgueterrechtlichen-rechnungslegungsanspruch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=4070","title":{"rendered":"Grunds\u00e4tze f\u00fcr den immaterialg\u00fcterrechtlichen Rechnungslegungsanspruch"},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OGH-Entscheidung vom 15.3.2021, 4 Ob 33\/21p<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Vater des Kl\u00e4gers f\u00fchrte ab 1981 eine Tierarztpraxis unter der Bezeichnung \u201e<em>Tierklinik [Familienname des Kl\u00e4gers]<\/em>\u201c. 2015 wurde daraus \u2013 gemeinsam mit dem Kl\u00e4ger und den Beklagten &#8211; die \u201e<em>Tierklinik [Familienname des Kl\u00e4gers] OG<\/em>\u201c. Der Vater des Kl\u00e4gers und der Kl\u00e4ger schieden wenige Jahre sp\u00e4ter aus der OG aus. Sie gestatteten die Weiterverwendung ihres Familiennamens nicht. Dennoch fanden sich weiterhin Hinweise auf der Website der Beklagten sowie in deren Quell-Text und auch in Sponsorverweisen.<\/p>\n<p>Der\u00a0Kl\u00e4ger\u00a0erhob \u2013 gest\u00fctzt vor allem auf \u00a7\u00a09 UWG \u2013 ein Unterlassungs-, Beseitigungs-, Ver\u00f6ffentlichungs- und ein Rechnungslegungsbegehren in Form einer Stufenklage.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorinstanzen <strong>verboten den Beklagten, den Namen im Zusammenhang mit tier\u00e4rztlichen Dienstleistungen zu verwenden<\/strong>. Die Verwendung sei mangels wirksamer Zustimmung durch den Kl\u00e4ger und\/oder dessen Vater nach \u00a7\u00a024 UGB und damit auch nach \u00a7\u00a09 UWG unzul\u00e4ssig gewesen. Die Beklagten wurden au\u00dferdem f\u00fcr schuldig erkannt, \u00fcber die Einnahmen aus der Verwendung des Namens Rechnung zu legen sowie das Urteil f\u00fcr 30 Tage auf den Webseiten der Beklagten zu ver\u00f6ffentlichen. Gegen die Entscheidung zum Rechnungslegungsbegehren und zum Ver\u00f6ffentlichungsbegehren richteten sich die Revisionen der Beklagten.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf das <strong>Rechnungslegungsbegehren<\/strong> gab der OGH den Revisionen Folge. Zweck der Rechnungslegung ist es, den Kl\u00e4ger in die Lage zu versetzen, die Grundlage f\u00fcr seine Zahlungsanspr\u00fcche gegen den Beklagten zu ermitteln, um sein Leistungsbegehren beziffern zu k\u00f6nnen. Die Stufenklage nach Art\u00a0XLII EGZPO begr\u00fcndet keinen eigenen materiell-rechtlichen Anspruch auf Rechnungslegung, sondern setzt voraus, dass eine solche Verpflichtung schon nach b\u00fcrgerlichem Recht besteht.<\/p>\n<p>Die <strong>Grunds\u00e4tze f\u00fcr den immaterialg\u00fcterrechtlichen Rechnungslegungsanspruch<\/strong> hat der OGH in einer fr\u00fcheren Entscheidung dahingehend konkretisiert, dass das Gericht das Verfahren \u00fcber den <strong>Rechnungslegungsanspruch vom Verfahren \u00fcber den Leistungsanspruch getrennt<\/strong> zu f\u00fchren hat. Zuerst ist ausschlie\u00dflich \u00fcber die Rechnungslegung zu verhandeln. Erst nach dessen Rechtskraft hat der Kl\u00e4ger sodann aufgrund der Ergebnisse der Rechnungslegung sein Leistungsbegehren durch zahlenm\u00e4\u00dfige Angabe des Klagsbetrags zu erg\u00e4nzen. Das Gericht hat sodann das Verfahren \u00fcber den Leistungsanspruch durchzuf\u00fchren und mit Endurteil \u00fcber das Zahlungsbegehren zu entscheiden. Es besteht daher grunds\u00e4tzlich ein <strong>Verbot der gleichzeitigen Entscheidung \u00fcber das Manifestations- und das Zahlungsbegehren<\/strong>. Nur dann, wenn das Rechnungslegungsbegehren f\u00fcr sich allein <strong>unbegr\u00fcndet<\/strong> ist, ist die <strong>gesamte Stufenklage abzuweisen<\/strong>, weil der Prozess dann zu keiner Aufkl\u00e4rung und damit zu keiner bestimmten Fassung des nachfolgenden Leistungsbegehrens f\u00fchren kann.<\/p>\n<p><span>Der Kl\u00e4ger muss sich in Bezug auf die konkret vorgeworfene Verletzungshandlung auf eine taugliche gesetzliche oder vertragliche <strong>Rechtsgrundlage f\u00fcr die materielle Rechnungslegungspflicht<\/strong> berufen k\u00f6nnen, aus der sich ergibt, worauf sich die Rechnungslegungspflicht <strong>hinsichtlich welcher m\u00f6glicher (sp\u00e4ter zu beziffernder) Zahlungsanspr\u00fcche<\/strong> bezieht.<\/span> F\u00fcr die Berechtigung des Rechnungslegungsbegehrens ist es erforderlich, dass sich aus der begehrten Rechnungslegung ein <strong>m\u00f6glicher bezifferbarer Zahlungsanspruch schl\u00fcssig ableiten<\/strong> l\u00e4sst. Zudem muss sich die Berechtigung Begehrens <strong>aus dem Sachverhalt ableiten<\/strong> lassen. In <a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2843\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"><strong>DIESER<\/strong> <\/a>Entscheidung bezog sich das Rechnungslegungsbegehren auf den Verkauf von patentverletzenden Produkten. Da dort nicht festgestellt werden konnte, dass die Beklagte patentverletzende Produkte in \u00d6sterreich verkauft hat, wurde das rechtliche Interesse an der Rechnungslegung verneint.<\/p>\n<p>Im Anlassfall st\u00fctzte sich der Kl\u00e4ger auf <strong>einen gesetzlichen Rechnungslegungsanspruch nach \u00a7\u00a09 Abs\u00a04 UWG<\/strong> iVm \u00a7\u00a7\u00a0150, 151 PatG. Die Rechnungslegungspflicht bezieht sich auf das <strong>angemessene Entgelt <\/strong>(angemessene Lizenzgeb\u00fchr) und die <strong>Herausgabe des erzielten Verletzergewinns<\/strong>. Das vom Kl\u00e4ger formulierte Rechnungslegungsbegehren bezog sich ausschlie\u00dflich auf die Einnahmen der Beklagten \u201eaus der Verwendung\u201c des Namens. Da die Vorinstanzen jedoch nicht feststellen konnten, ob aufgrund der unzul\u00e4ssigen Namensverwendung Kunden die Beklagte kontaktierten und ihre Tiere dort behandeln lie\u00dfen, bleibt auch <strong>offen, ob \u201eaus der Verwendung\u201c des Kennzeichens durch die Beklagte \u00fcberhaupt Einnahmen erzielt<\/strong> wurden. Der OGH erachtete das Rechnungslegungsbegehren daher als <strong>nicht berechtigt<\/strong>, weil das konkret formulierte Rechnungslegungsbegehren sich aus der ermittelten Sachverhaltsgrundlage nicht ableiten l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf das <strong>Ver\u00f6ffentlichungsbegehren<\/strong> gab der OGH den Revisionen der Beklagten jedoch nicht Folge. Zweck der Urteilsver\u00f6ffentlichung ist es, \u00fcber die Rechtsverletzung aufzukl\u00e4ren und den beteiligten Verkehrskreisen Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen gesch\u00fctzt zu sein. Die Urteilsver\u00f6ffentlichung muss dabei geeignet sein, falsche Eindr\u00fccke und Nachteile zu beseitigen, die durch die Rechtsverletzung entstanden sind. Der Kl\u00e4ger konnte zwar nicht nachweisen, dass er aus den Verletzungshandlungen der Beklagten bisher einen konkreten materiellen Nachteil erlitten hat; k\u00fcnftige Vorteile der Beklagten aus der untersagten Namensverwendung lassen sich dadurch allerdings nicht ausschlie\u00dfen. Das Talionsprinzip besagt, dass bei Lauterkeitsverst\u00f6\u00dfen die Urteilsver\u00f6ffentlichung grunds\u00e4tzlich an der gleichen Stelle und in der gleichen Schrift vorzunehmen ist wie der Versto\u00df selbst. Aufgrund der <strong>vielf\u00e4ltigen Begehungsarten<\/strong> der unzul\u00e4ssigen Namensverwendung durch die Beklagten, erschien dem OGH die <strong>Ver\u00f6ffentlichung auf der Website sachgerecht<\/strong>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20210315_OGH0002_0040OB00033_21P0000_000\/JJT_20210315_OGH0002_0040OB00033_21P0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Link zum Entscheidungstext<\/a><\/p>\n[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 15.3.2021, 4 Ob 33\/21p &nbsp; Sachverhalt: Der Vater des Kl\u00e4gers f\u00fchrte ab 1981 eine Tierarztpraxis unter der Bezeichnung \u201eTierklinik [Familienname des Kl\u00e4gers]\u201c. 2015 wurde daraus \u2013 gemeinsam mit dem Kl\u00e4ger und den Beklagten &#8211; die \u201eTierklinik [Familienname des Kl\u00e4gers] OG\u201c. Der Vater des Kl\u00e4gers und der Kl\u00e4ger schieden wenige Jahre sp\u00e4ter aus der [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"on","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[5,13,4,7,6],"tags":[2951,2952,214,2950,306,2948,2947,1929,376,386,2949,1800],"class_list":["post-4070","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-markenrecht","category-urheberrecht","category-uwg-werberecht","category-verfahrensrecht","category-zivilrecht","tag-art-xlii-egzpo","tag-familienname","tag-kennzeichen","tag-leistungsanspruch","tag-rechnungslegung","tag-rechnungslegungsanspruch","tag-stufenklage","tag-talionsprinzip","tag-unterlassung","tag-urteilsveroffentlichung","tag--24-ugb","tag--9-uwg"],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4070","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4070"}],"version-history":[{"count":11,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4070\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4127,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4070\/revisions\/4127"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4070"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4070"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4070"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}