{"id":4047,"date":"2021-04-23T08:46:16","date_gmt":"2021-04-23T08:46:16","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=4047"},"modified":"2021-05-04T11:24:50","modified_gmt":"2021-05-04T11:24:50","slug":"betrugsvorwurf-im-rahmen-politischer-auseinandersetzung-genuegt-ein-duennes-tatsachensubstrat","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=4047","title":{"rendered":"Betrugsvorwurf: Im Rahmen politischer Auseinandersetzung gen\u00fcgt ein \u201ed\u00fcnnes Tatsachensubstrat\u201c"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 15.3.2021, 6 Ob 32\/21f<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger wurde vom Beklagten vorgeworfen, einen Betrug (konkret einen Spesenbetrug) zu Lasten einer politischen Partei begangen zu haben. Der endg\u00fcltige Schaden k\u00f6nne noch nicht beziffert werden, aber das Bundeskriminalamt ermittle in diesem laufenden Verfahren, in dem derzeit 50\u00a0Aktenordner durchleuchtet w\u00fcrden. Es \u201eschaue so aus\u201c, dass es nicht nur um einen Mietkostenzuschuss gehe, sondern ein \u201eKriminalfall\u201c sei. Der Kl\u00e4ger solle sich durch gef\u00e4lschte Rechnungen sein Privatleben bzw. sein Luxusleben finanziert haben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag der Kl\u00e4gers auf Erlassung einer einstweiligen Verf\u00fcgung wurde abgewiesen. Der OGH wies auch den Revisionsrekurs zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Beim Bedeutungsinhalt einer \u00c4u\u00dferung kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten <strong>Gesamteindruck<\/strong> der beanstandeten \u00c4u\u00dferungen an. Ma\u00dfgebend ist das <strong>Verst\u00e4ndnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchschnittsh\u00f6rers<\/strong>, nicht aber der subjektive Wille des Erkl\u00e4renden.<\/p>\n<p>Im Allgemeinen ist in der politischen Debatte kein streng juristisches Begriffsverst\u00e4ndnis anzulegen. Wer eine <strong>mehrdeutige \u00c4u\u00dferung macht, muss die f\u00fcr ihn ung\u00fcnstigste Auslegung<\/strong> gegen sich gelten lassen. Aber auch die Anwendung dieser <strong>Unklarheitenregel<\/strong> ist am Grundrecht auf <strong>Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung<\/strong> zu messen: Liegt die <strong>Annahme eines bestimmten Tatsachenkerns nahe, der wahr<\/strong> ist und die damit verbundenen <strong>Werturteile als nicht exzessiv<\/strong> rechtfertigt, so muss die entfernte M\u00f6glichkeit einer den Kl\u00e4ger noch <strong>st\u00e4rker belastenden Deutung unbeachtlich<\/strong> bleiben.<\/p>\n<p>Der OGH schloss sich dem Ergebnis des Erstgerichts an, wonach dieses zum Bedeutungsinhalt festhielt, dass der Beklagte nicht behauptet habe, dass der Kl\u00e4ger strafbare Handlungen im Sinne einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen T\u00e4uschung, Betrug und\/oder Urkundenf\u00e4lschung begangen habe. Die \u00c4u\u00dferungen seien im Zuge eines Wahlkampfes vor dem Hintergrund des gegen den Antragsteller gef\u00fchrten Ermittlungsverfahrens gemacht worden. Die Behauptungen des Beklagten beruhen jedenfalls auf einem <strong>ausreichenden Tatsachensubstrat<\/strong>. Durch diese Behauptungen werde hingegen nicht der Eindruck vermittelt, der Antragsteller sei bereits wegen T\u00e4uschung, Betrug, Untreue oder Urkundenf\u00e4lschung verurteilt worden.<\/p>\n<p>Das Wort \u201e<strong>Betrug\u201c kann viele Bedeutungen haben<\/strong>. Im Duden ist \u201eBetrug\u201c allgemein als \u201ebewusste T\u00e4uschung, Irref\u00fchrung einer anderen Person\u201c definiert. Als Synonyme werden dort unter anderem \u201eBauernf\u00e4ngerei\u201c, \u201eGaunerei\u201c und \u201ePrellerei\u201c angef\u00fchrt. Zum Verb \u201ebetr\u00fcgen\u201c wird als Bedeutung \u201ebewusst t\u00e4uschen, irref\u00fchren, hintergehen\u201c, aber auch die Begehung eines Ehebruchs angef\u00fchrt. Als Synonyme zu \u201ebetr\u00fcgen\u201c werden \u201egaunern\u201c, \u201ehintergehen\u201c, \u201eirref\u00fchren\u201c und \u201et\u00e4uschen\u201c angef\u00fchrt. Es muss kein \u201eBetrug\u201c im strafrechtlichen Sinn vorliegen. Nach der Rechtsprechung sind die Begriffe \u201eRechtsbrecher\u201c und \u201erechtswidriges Verhalten\u201c nicht als Vorwurf von Straftaten anzusehen.<\/p>\n<p>Die inkriminierten \u00c4u\u00dferungen werden von einem Durchschnittsleser daher nicht dahin verstanden, dass der Antragsteller ein strafrechtliches Delikt verwirklicht habe, sondern vielmehr dahingehend, dass er seine (vormalige) Partei hintergangen und get\u00e4uscht und sich dabei einen finanziellen Vorteil verschafft habe, wie auch immer dies (straf-)rechtlich zu subsumieren sei. Der Beklagte verwies in den festgestellten Interviews zudem ausdr\u00fccklich \u201eauf ein laufendes Verfahren\u201c und Ermittlungen des Bundeskriminalamts. Eine eindeutige Schuldannahme wurde nicht ge\u00e4u\u00dfert. Zudem war der \u00d6ffentlichkeit im Zeitpunkt des Wiener Wahlkampfes\u00a02020 bekannt, dass gegen den Kl\u00e4ger in diesem Zusammenhang Ermittlungen laufen und dieser seine Schuld bestreitet.<\/p>\n<p>Im Rahmen <strong>politischer Auseinandersetzung gen\u00fcgt bereits ein \u201ed\u00fcnnes Tatsachensubstrat\u201c<\/strong> f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit einer Wertung. Der Beklagte hat den Kl\u00e4ger nicht bereits als im strafrechtlichen Sinn \u00fcberf\u00fchrt oder schuldig hingestellt, sondern lediglich Vorw\u00fcrfe, die der breiten \u00d6ffentlichkeit damals ohnehin bereits bekannt waren, wiederholt und dabei auf die laufenden Ermittlungen hingewiesen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20210315_OGH0002_0060OB00032_21F0000_000\/JJT_20210315_OGH0002_0060OB00032_21F0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Link zum Entscheidungstext<\/a><\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 15.3.2021, 6 Ob 32\/21f &nbsp; Sachverhalt: Dem Kl\u00e4ger wurde vom Beklagten vorgeworfen, einen Betrug (konkret einen Spesenbetrug) zu Lasten einer politischen Partei begangen zu haben. 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