{"id":4031,"date":"2021-04-06T14:29:05","date_gmt":"2021-04-06T14:29:05","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=4031"},"modified":"2021-05-05T08:28:09","modified_gmt":"2021-05-05T08:28:09","slug":"mediale-berichterstattung-identifizierung-als-mordopfer-ist-nicht-mit-blossstellung-verbunden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=4031","title":{"rendered":"Postmortales Pers\u00f6nlichkeitsrecht: Identifizierung als Mordopfer in den Medien ist nicht mit Blo\u00dfstellung verbunden"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 18.2.2021, 6 Ob 212\/20z<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Tochter sowie beide Enkelkinder der Kl\u00e4gerin wurden (vom Vater der Kinder bzw. Ehemann der Tochter) ermordet. Die Medieninhaberin einer Tageszeitung sowie einer Nachrichten-Website ver\u00f6ffentlichte mehrere Artikel, in denen \u00fcber den Mordfall berichtet wurde. In den Artikeln wurden Lichtbilder der Wohnstra\u00dfe und des Einfamilienhauses der Mordopfer ver\u00f6ffentlicht und der Vorname der ermordeten Tochter der Kl\u00e4gerin sowie der Vorname und die Initiale des Familiennamens deren Ehemanns genannt.<\/p>\n<p>Der Verfasser der Artikel nahm unmittelbar nach der Tat Kontakt mit der damaligen Rechtsvertreterin der Opfer und der Kl\u00e4gerin auf, die ihm die Namen der Mordopfer bekanntgab und ihm mitteilte, dass der T\u00e4ter kurz vor der Tat auch gegen\u00fcber der Schwester seiner Frau gewaltt\u00e4tig geworden sei, seine Frau gro\u00dfe Angst vor ihrem Mann gehabt habe und sie offensichtlich unter gro\u00dfem Druck gestanden sei. Sie habe sich nach der Geburt der Kinder in eine eingesch\u00fcchterte Person mit Kopftuch und langen Gew\u00e4ndern entwickelt. In einer Pressekonferenz wurde die Art der Tatausf\u00fchrung bekanntgegeben sowie woran die Opfer starben; au\u00dferdem, dass das Motiv der Tat in Beziehungsproblemen liegen d\u00fcrfte.<\/p>\n<p>Die\u00a0Kl\u00e4gerin\u00a0beantragte die Erlassung einer einstweilige Verf\u00fcgung, wonach der Beklagten untersagt werden solle, identifizierende Angaben \u00fcber die Opfer zu verbreiten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht erlie\u00df die beantragte einstweilige Verf\u00fcgung.\u00a0Das\u00a0Rekursgericht\u00a0best\u00e4tigte diese Entscheidung.\u00a0Der\u00a0OGH erachtete den Revisionsrekurs\u00a0der Beklagten jedoch f\u00fcr zul\u00e4ssig und berechtigt.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall waren die <strong>(postmortalen) Pers\u00f6nlichkeitsinteressen der Mordopfer<\/strong> gegen das <strong>Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit<\/strong> sowie die <strong>Meinungs- und Pressefreiheit<\/strong> abzuw\u00e4gen. (Siehe weiterf\u00fchrende Entscheidungen <a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3387\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"><strong>HIER<\/strong> <\/a>und <a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3827\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"><strong>HIER<\/strong> <\/a>im Blog.) Im Zusammenhang mit der Ver\u00f6ffentlichung von Fotos und Artikeln ist nach der Rechtsprechung des EGMR danach zu unterscheiden, ob die Ver\u00f6ffentlichungen nur die Neugier eines bestimmten Publikums im Hinblick auf Einzelheiten aus dem Privatleben einer bekannten Person befriedigen sollen, oder ob sie als Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse angesehen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die <strong>Interessenabw\u00e4gung<\/strong> muss zugunsten der Berichterstattung ausfallen, wenn nicht \u00fcberwiegende Gr\u00fcnde deutlich dagegensprechen. Zudem muss dem Handelnden beim Verfassen des Artikels erkennbar sein, ob seine Berichterstattung zul\u00e4ssig ist oder nicht. Die Furcht vor Inanspruchnahme aufgrund nicht ausreichend klar konturierter (hier: postmortaler) Pers\u00f6nlichkeitsrechte k\u00f6nnte \u2013 im Sinne eines \u201echilling effect\u201c \u2013 die Funktion der Presse beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p>Bei der Geltendmachung von Anspr\u00fcchen aufgrund der Verletzung von postmortalen Pers\u00f6nlichkeitsrechten im Sinne des \u00a7\u00a078 UrhG durch einen nahen Angeh\u00f6rigen kommt es auf <strong>dessen<\/strong> Interessen an. Diese Interessen sind im Regelfall schon dann beeintr\u00e4chtigt, wenn die Interessenabw\u00e4gung <strong>zu Lebzeiten des Betroffenen zu dessen Gunsten<\/strong> ausgegangen w\u00e4re, da die Geltendmachung derartiger Anspr\u00fcche durch Angeh\u00f6rige auch der Wahrung der Interessen des Verstorbenen dient. (Siehe weiterf\u00fchrende Entscheidungen <a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2162\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"><strong>HIER<\/strong> <\/a>und <a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=1078\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"><strong>HIER<\/strong> <\/a>im Blog.)<\/p>\n<p>Nach der herrschenden Rechtsprechung zu \u00a7\u00a078 UrhG (Recht am eigenen Bild) ist eine Interessenabw\u00e4gung zwischen dem Pers\u00f6nlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Ver\u00f6ffentlichungsinteresse des Mediums als Ausfluss der freien Meinungs\u00e4u\u00dferung vorzunehmen. Die Bestimmungen der \u00a7\u00a7\u00a07a\u00a0ff MedienG und des \u00a7\u00a07 MedienG sind ebenfalls zu ber\u00fccksichtigen. Dabei ist der <strong>h\u00f6chstpers\u00f6nliche Lebensbereich<\/strong> (Kernbereich der gesch\u00fctzten Privatsph\u00e4re: Gesundheit, Sexualleben, Familienleben) einer den Eingriff rechtfertigenden Interessenabw\u00e4gung regelm\u00e4\u00dfig nicht zug\u00e4nglich. Im vorliegenden Fall k\u00f6nnen die <strong>Bestimmungen zum Identit\u00e4tsschutz des Mediengesetzes<\/strong> jedoch nicht unmittelbar angewendet werden, weil diese <strong>nicht postmortal geltend<\/strong> gemacht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Allerdings kann das <strong>Recht auf Ehre auch nach dem Tod<\/strong> als sogenanntes <strong>postmortales Pers\u00f6nlichkeitsrecht<\/strong> gesch\u00fctzt sein. Im Rahmen des Schutzes seiner Ehre ist der Verstorbene nur davor gesch\u00fctzt, dass sein <strong>Lebensbild nicht nachhaltig in grober Weise negativ entstellt<\/strong> wird. Damit ist aber ein <strong>Mindestschutz<\/strong>, nicht der Gesamtumfang des Schutzes angesprochen.<\/p>\n<p>Der <strong>wahrheitsgem\u00e4\u00dfe Bericht \u00fcber Umst\u00e4nde und Hintergr\u00fcnde eines Mordes<\/strong> ist grunds\u00e4tzlich zweifellos als <strong>zul\u00e4ssig<\/strong> zu betrachten. Die erlittenen Verletzungen und das Motiv f\u00fcr ein derartig massives Strafdelikt sind wesentliche Elemente f\u00fcr den Ablauf bzw die Erkl\u00e4rung der Tat. Die Beschreibung dieser Umst\u00e4nde ist daher in der Regel vom <strong>Interesse der Allgemeinheit<\/strong>, \u00fcber laufende Strafverfahren informiert zu werden, umfasst. Die <strong>blo\u00dfe Identifizierung als Mordopfer ist nicht mit einer Blo\u00dfstellung verbunden<\/strong>. Zu Lebzeiten einer Person liegt ein Eingriff in die Pers\u00f6nlichkeitsrechte bereits darin, dass der Einzelne gezwungen wird, sich mit \u00f6ffentlicher Neugierde, unerw\u00fcnschter Anteilnahme oder ungebetenem Mitleid in einer Angelegenheit seiner Privatsph\u00e4re auseinanderzusetzen. Diese Wirkung kann aber aufgrund des Ablebens der drei Mordopfer im vorliegenden Fall nicht mehr eintreten. Die Interessenabw\u00e4gung fiel daher zugunsten der Berichterstattung der Beklagten aus und der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verf\u00fcgung wurde abgewiesen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20210218_OGH0002_0060OB00212_20Z0000_000\/JJT_20210218_OGH0002_0060OB00212_20Z0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Link zum Entscheidungstext<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Weitere Beitr\u00e4ge zum postmortalen Pers\u00f6nlichkeitsrecht:<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3387\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Identifizierende Berichterstattung \u00fcber Mordopfer verletzt auch nach dessen Tod h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Lebensbereich<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2210\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Ersatz immaterieller Sch\u00e4den aus einer postmortalen Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2162\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Kein Anspruch Angeh\u00f6riger auf immateriellen Schadenersatz wegen postmortaler Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=1078\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Vater eines ermordeten Rechtsanwalts klagt &#8211; Beeintr\u00e4chtigung der Interessen naher Angeh\u00f6riger<\/a><\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 18.2.2021, 6 Ob 212\/20z &nbsp; Sachverhalt: Die Tochter sowie beide Enkelkinder der Kl\u00e4gerin wurden (vom Vater der Kinder bzw. 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