{"id":4010,"date":"2021-03-26T11:55:27","date_gmt":"2021-03-26T11:55:27","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=4010"},"modified":"2021-05-04T11:30:10","modified_gmt":"2021-05-04T11:30:10","slug":"weshalb-sie-nie-aus-gefaelligkeit-einen-wasserhahn-reparieren-sollten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=4010","title":{"rendered":"Weshalb Sie NIE aus Gef\u00e4lligkeit einen Wasserhahn reparieren sollten&#8230;"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 23.2.2021, 4 Ob 17\/21k<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Mieterin einer Wohnung vereinbarte mit der Hausverwaltung, dass sie sich in einem Baumarkt eine neue Armatur aussuchen solle; die Vermieterin \u00fcbernehme die Kosten. Auf die Frage der Hausverwaltung, wer die Armatur einbauen werde, erkl\u00e4rte die Mieterin, dass dies ihr Vater (sp\u00e4terer Beklagter) aus Gef\u00e4lligkeit mache. \u00dcber dessen F\u00e4higkeiten und die Eignung der Armatur wurde nicht gesprochen. Der Beklagte verf\u00fcgt zwar \u00fcber handwerkliche Erfahrung, hat aber keine Fachkenntnisse im Installationsbereich. Bei der besorgten Armatur handelte es sich um eine Hochdruckarmatur, die nicht zum Untertisch-Warmwasserspeicher in ihrer Wohnung passte. Einige Zeit nach der Montage kam es zu einem Wasseraustritt, wodurch Sch\u00e4den in mehreren Wohnungen des Hauses verursacht wurden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Leitungswasserschadenversicherer des Geb\u00e4udes. Sie begehrte vom Vater der Mieterin die Zahlung von EUR 70.000. Es habe ihm an den n\u00f6tigen Fachkenntnissen f\u00fcr die Montage der Armatur gefehlt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht sprach aus, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe.\u00a0Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten teilweise Folge und sprach aus, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu 50\u00a0% zu Recht bestehe, soweit es sich auf Sch\u00e4den der Vermieterin der Tochter des Beklagten beziehe, und im \u00dcbrigen zu 100\u00a0% zu Recht bestehe. Der OGH wies die au\u00dferordentliche Revision des Beklagten zur\u00fcck.<\/p>\n<p>F\u00fcr einen Sch\u00e4diger, der <strong>au\u00dferhalb eines Vertragsverh\u00e4ltnisses Arbeiten ausf\u00fchrt<\/strong>, ist eine <strong>deliktische Haftung<\/strong> auf Grundlage des \u00a7\u00a01297 ABGB zu pr\u00fcfen. In seinen Ausf\u00fchrungen unterscheidet der OGH zwei F\u00e4lle: Der erste Fall bezieht sich auf die Haftung als Sachverst\u00e4ndiger nach \u00a7\u00a01299 ABGB. Diese Bestimmung regelt nur das Verh\u00e4ltnis zwischen dem Sachverst\u00e4ndigen und seinem \u201eAuftraggeber\u201c. Gegen\u00fcber Dritten bleibt es bei der Haftung nach den allgemeinen Regeln gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01297 ABGB. Der zweite Fall betrifft demgegen\u00fcber die <strong>Haftung desjenigen, der ohne Not ein Gesch\u00e4ft \u00fcbernommen hat, dem er nicht gewachsen ist, weil das Gesch\u00e4ft besondere Fachkenntnisse erfordert<\/strong>. Hier haftet der Sch\u00e4diger nicht deswegen, weil er bei der Ausf\u00fchrung etwas \u00fcbersehen, sondern weil er das Gesch\u00e4ft \u00fcbernommen hat.<\/p>\n<p>Derjenige, der sich <strong>ohne \u00fcber die erforderlichen Fachkenntnisse zu verf\u00fcgen<\/strong>, wissentlich oder fahrl\u00e4ssig an eine in der Regel <strong>von einem Fachmann durchzuf\u00fchrende Arbeit<\/strong> heranmacht, die bei nicht fachgem\u00e4\u00dfer Ausf\u00fchrung <strong>erkennbar mit Gefahren verbunden<\/strong> ist, handelt <strong>schuldhaft<\/strong> und haftet deliktisch. Wer erkennbar gef\u00e4hrliche Arbeiten \u00fcbernimmt, deren Konsequenzen er nicht absch\u00e4tzen kann, verletzt im Allgemeinen die Verpflichtung der gew\u00f6hnlichen Aufmerksamkeit im Sinn des \u00a7\u00a01297 ABGB.<\/p>\n<p>Erfolgt eine solche sch\u00e4digende Handlung in einem Haus, in dem <strong>Sch\u00e4den auch in anderen Wohnungen<\/strong> oder beim Hauseigent\u00fcmer eintreten k\u00f6nnen, so befinden sich auch diese Personen im Kreis derjenigen, die durch das Gesetz gesch\u00fctzt werden sollen und sind daher <strong>ebenfalls unmittelbar Gesch\u00e4digte<\/strong>.<\/p>\n<p><span style=\"font-style: inherit;\">Der OGH best\u00e4tigte daher die Entscheidungen der Vorinstanzen, die eine deliktische Haftung des Beklagten bejaht haben. <\/span><\/p>\n<p>Die <strong>Hausverwaltung trifft ein gleichteiliges Mitverschulden<\/strong>, weil sie sich nicht davon vergewissert hat, ob der Beklagte \u00fcber die notwendige Sachkunde verf\u00fcgt und nicht darauf bestanden hat, einen Fachmann beizuziehen. Zur Frage, ob dieses Mitverschulden nur im Verh\u00e4ltnis zur Vermieterin der Wohnung der Tochter des Beklagten anzurechnen sei, f\u00fchrte der OGH aus, dass die Zurechnung des Verhaltens der Hausverwaltung zu den \u00fcbrigen Gesch\u00e4digten eines besonderen Zurechnungsgrundes bedarf. Grunds\u00e4tzlich k\u00f6nne im Fall einer deliktischen Sch\u00e4digung dem Gesch\u00e4digten das Mitverschulden von Hilfspersonen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7\u00a01315 ABGB angerechnet werden. Aus den Feststellungen ist ableitbar, dass die Hausverwaltung von der Vermieterin der Wohnung der Tochter des Beklagten im Zusammenhang mit dem Austausch der Armatur beauftragt war. F\u00fcr die anderen gesch\u00e4digten Wohnungseigent\u00fcmer gilt dies allerdings nicht, weshalb es an einer Zurechnung nach \u00a7\u00a01315 ABGB mangeln w\u00fcrde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20210223_OGH0002_0040OB00017_21K0000_000\/JJT_20210223_OGH0002_0040OB00017_21K0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Link zum Entscheidungstext<\/a><\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 23.2.2021, 4 Ob 17\/21k &nbsp; Sachverhalt: Die Mieterin einer Wohnung vereinbarte mit der Hausverwaltung, dass sie sich in einem Baumarkt eine neue Armatur aussuchen solle; die Vermieterin \u00fcbernehme die Kosten. 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