{"id":3992,"date":"2021-03-25T09:54:36","date_gmt":"2021-03-25T09:54:36","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3992"},"modified":"2021-05-04T11:32:58","modified_gmt":"2021-05-04T11:32:58","slug":"bildberichterstattung-ueber-ibiza-anwalt-im-interesse-der-oeffentlichkeit-durch-eigene-handlungen-das-interesse-an-seiner-person-bewirkt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3992","title":{"rendered":"Bildberichterstattung \u00fcber &#8222;Ibiza-Anwalt&#8220; ist im Interesse der \u00d6ffentlichkeit. (Durch eigene Handlungen Interesse an seiner Person bewirkt.)"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 18.2.2021, 6 Ob 52\/20w<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Rechtsanwalt in Wien und wird mit dem Erstellen des \u201e<a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3261\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Ibiza-Videos<\/a>\u201c in Verbindung gebracht. Die Beklagte ist Medieninhaberin einer Website, auf der \u00fcber tagesaktuelle Ereignisse berichtet wird.<\/p>\n<p>Eine Mitarbeiterin der Beklagten richtete eine Interviewanfrage an den Kl\u00e4ger, die dieser ablehnte. Dabei wies der Kl\u00e4ger auch s\u00e4mtliche Anschuldigungen zur\u00fcck und untersagte jegliche identifizierende Berichterstattung. Der Kl\u00e4ger gab generell keine Stellungnahmen in Medien ab. Der Kl\u00e4ger war der \u00d6ffentlichkeit bis dahin nicht bekannt. Durch eine Pressemitteilung seines Strafverteidigers gestand er implizit zu, dass er in das Erstellen des Videos involviert war. Gegen ihn wurden auch strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Der Kl\u00e4ger erhielt auch mehrere E-Mails, die teilweise Drohungen enthielten.<\/p>\n<p>Am Tag nach der abgelehnten Interviewanfrage zeigte die Beklagte trotzdem ein Foto des Kl\u00e4gers auf ihrer Homepage und berichtete \u00fcber ihn. Der Kl\u00e4ger klagte daraufhin auf Unterlassung. Die Beklagte solle ab sofort die Verbreitung seiner Personenbildnisse im Zusammenhang mit der Berichterstattung \u00fcber das \u201eIbiza-Video\u201c unterlassen.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht best\u00e4tigte das erstgerichtliche Urteil. Der OGH erachtete die Revision der Beklagten jedoch f\u00fcr zul\u00e4ssig und berechtigt.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 78 UrhG d\u00fcrfen Bildnisse von Personen weder \u00f6ffentlich ausgestellt noch verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt w\u00fcrden. Behauptet derjenige, der das Bild verbreitet, seinerseits ein Interesse an diesem Vorgehen, dann sind die beiderseitigen Interessen gegeneinander abzuw\u00e4gen. Die <strong>Interessenabw\u00e4gung<\/strong> zwischen dem <strong>Pers\u00f6nlichkeitsschutz des Abgebildeten<\/strong> und dem <strong>Ver\u00f6ffentlichungsinteresse des Mediums<\/strong> f\u00e4llt nach der j\u00fcngeren Rechtsprechung \u2013 soweit kein unzul\u00e4ssiger Eingriff in die Privatsph\u00e4re vorliegt \u2013 <strong>bei einem im Kern wahren Begleittext gew\u00f6hnlich zugunsten des Mediums<\/strong> aus. Dieses Ergebnis wird durch die Judikatur des EGMR gest\u00fctzt. \u00c4ltere Entscheidungen, wonach die Ver\u00f6ffentlichung eines an sich unbedenklichen Lichtbildes auch bei Vorliegen eines zul\u00e4ssigen Begleittexts schon aufgrund ihrer Prangerwirkung untersagt werden k\u00f6nnen, sind damit \u00fcberholt. Ist daher eine <strong>Textberichterstattung nicht zu beanstanden<\/strong>, weil sie einen zumindest <strong>im Kern wahren Sachverhalt<\/strong> mitteilt und <strong>auch nicht Umst\u00e4nde aus der Privatsph\u00e4re<\/strong> des Betroffenen er\u00f6rtert, so wird im Regelfall auch deren <strong>Illustration mit einem an sich unbedenklichen Lichtbild zul\u00e4ssig<\/strong> sein.<\/p>\n<p>An einer Bildberichterstattung, die der Veranschaulichung von Personen dient, die an einem <strong>Ereignis von gesteigertem \u00f6ffentlichem Interesse<\/strong> beteiligt waren, besteht ein schutzw\u00fcrdiges Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit. Der Kl\u00e4ger steht durch die Beteiligung am Zustandekommen des \u201eIbiza-Videos\u201c im Blickfeld der \u00d6ffentlichkeit. Dass der Kl\u00e4ger zuvor keine Person des \u00f6ffentlichen Lebens war, \u00e4ndert daran nichts, da ihm <strong>vorab bewusst sein musste<\/strong>, dass dies eine <strong>zwangsl\u00e4ufige Folge<\/strong> der Ver\u00f6ffentlichung des Videomaterials sein werde.<\/p>\n<p>Bei der Interessenabw\u00e4gung sah das Berufungsgericht das Interesse des Kl\u00e4gers an der Aufrechterhaltung seiner k\u00f6rperlichen Unversehrtheit als pr\u00e4valierend an. Dabei nahm es laut OGH jedoch zu wenig darauf Bedacht, dass es <strong>dem Handelnden (also dem Medienunternehmen) erkennbar sein muss, ob seine Berichterstattung zul\u00e4ssig ist oder nicht<\/strong>. Dass zum Zeitpunkt der Ver\u00f6ffentlichung Anhaltspunkte f\u00fcr eine Gef\u00e4hrdung des Kl\u00e4gers vorlagen, hat dieser jedoch nicht einmal behauptet. Die Beklagte h\u00e4tte zwar bedenken k\u00f6nnen, dass sie in der politisch aufgeheizten Situation <strong>durch die Ver\u00f6ffentlichung des Bildes eine abstrakte Gef\u00e4hrdungslage schafft<\/strong>, jedoch w\u00fcrde die Pflicht von Journalisten, solche Risiken mit ins Kalk\u00fcl zu ziehen, eine <strong>abschreckende Wirkung auf die freie Meinungs\u00e4u\u00dferung der Presse <\/strong>bewirken.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund folgte der OGH der Rechtsauffassung der Vorinstanzen nicht <strong>und wies die Klage ab<\/strong>. Im vorliegenden Fall besteht ein \u00fcber die blo\u00dfe Sensationslust hinausgehendes <strong>berechtigtes Interesse der \u00d6ffentlichkeit an der konkreten Bildberichterstattung<\/strong>, die der Veranschaulichung einer der Personen dient, die f\u00fcr das unmittelbare Zustandekommen des \u201eIbiza-Videos\u201c f\u00fchrend verantwortlich sind. Die Abbildung des Kl\u00e4gers leistete einen Beitrag zur Debatte von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Dem Kl\u00e4ger musste bereits im Zuge der Herstellung des \u201eIbiza-Videos\u201c dessen politische Brisanz bewusst sein. Er musste folglich damit rechnen, dass jedenfalls ab der Ver\u00f6ffentlichung des Videos durch Dritte auch er selbst als <strong>Mitverantwortlicher<\/strong> hinter dem Video in den Brennpunkt des \u00f6ffentlichen Interesses r\u00fccken w\u00fcrde. Der Kl\u00e4ger hat somit <strong>durch eigene bewusste Handlungen das gesteigerte Interesse der Allgemeinheit an seiner Person bewirkt<\/strong>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20210218_OGH0002_0060OB00052_20W0000_000\/JJT_20210218_OGH0002_0060OB00052_20W0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Link zum Entscheidungstext<\/a><\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 18.2.2021, 6 Ob 52\/20w &nbsp; Sachverhalt: Der Kl\u00e4ger ist Rechtsanwalt in Wien und wird mit dem Erstellen des \u201eIbiza-Videos\u201c in Verbindung gebracht. Die Beklagte ist Medieninhaberin einer Website, auf der \u00fcber tagesaktuelle Ereignisse berichtet wird. Eine Mitarbeiterin der Beklagten richtete eine Interviewanfrage an den Kl\u00e4ger, die dieser ablehnte. 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