{"id":398,"date":"2013-11-06T18:53:08","date_gmt":"2013-11-06T18:53:08","guid":{"rendered":"http:\/\/lawbulletin.wordpress.com\/?p=398"},"modified":"2016-08-11T10:59:34","modified_gmt":"2016-08-11T10:59:34","slug":"gewahrleistung-im-unternehmergeschaft-wandlung-trotz-verzicht-im-kaufvertrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=398","title":{"rendered":"Gew\u00e4hrleistung im Unternehmergesch\u00e4ft: Wandlung trotz Verzicht im Kaufvertrag"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 29.8.2013, 1 Ob 106\/13<\/p>\n<p><strong>Grunds\u00e4tzliches zum Gew\u00e4hrleistungsrecht:<\/strong><\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 932 Abs 1 ABGB kann der \u00dcbernehmer wegen eines Mangels die <strong>Verbesserung<\/strong> (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den <strong>Austausch<\/strong> der Sache, eine angemessene <strong>Minderung des Entgelts <\/strong>(Preisminderung) oder die <strong>Aufhebung des Vertrags<\/strong> (Wandlung) fordern.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Abs 2 hat er <strong>prim\u00e4r<\/strong> Anspruch auf Verbesserung oder Austausch.<br \/>\nEr kann nach \u00a7 932 Abs 2 bis 4 ABGB die sekund\u00e4ren Gew\u00e4hrleistungsbehelfe, Preisminderung und Wandlung, (nur) geltend machen, wenn sowohl die Verbesserung als auch der Austausch <strong>unm\u00f6glich<\/strong> oder f\u00fcr den \u00dcbergeber mit einem <strong>unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohen Aufwand <\/strong>verbunden sind oder der \u00dcbergeber die Verbesserung oder den Austausch <strong>verweigert<\/strong> oder <strong>nicht in angemessener Frist <\/strong>vornimmt oder diese Abhilfen f\u00fcr den \u00dcbernehmer (Besteller) mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden sind oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des \u00dcbergebers liegenden Gr\u00fcnden <strong>unzumutbar<\/strong> sind.<br \/>\nDie Wandlung setzt \u00fcberdies voraus, dass der <strong>Mangel nicht geringf\u00fcgig<\/strong> ist. Der OGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass der \u00dcbernehmer schon bei Misslingen des ersten Verbesserungsversuchs den Sekund\u00e4rbehelf (Wandlung oder Preisminderung) in Anspruch nehmen kann.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Eine \u00f6sterreichische Gemeinde kaufte ein R\u00e4umfahrzeug. Im <strong>Kaufvertrag<\/strong> wurde vereinbart, dass bei mangelhaft gelieferter Ware <strong>lediglich Anspruch auf Verbesserung oder Austausch<\/strong> innerhalb angemessener Frist besteht und Schadenersatzanspr\u00fcche nur zust\u00fcnden, wenn der Verk\u00e4uferin zumindest grobe Fahrl\u00e4ssigkeit zur Last falle. <\/p>\n<p>Kurz nach der \u00dcbergabe des Fahrzeugs zeigte sich, dass die Fahrer ab einer Geschwindigkeit von ca 25 bis 30 km\/h im Sitz \u201erauf und runter geschubst\u201c wurden. Nach Reklamation der Gemeinde justierte die Verk\u00e4uferin die Luftfederung, jedoch ohne Erfolg. Zwei weitere Verbesserungsversuche scheiterten; bis zuletzt erfolgte keine Behebung des Mangels.<\/p>\n<p>Die Gemeinde begehrte die Wandlung des Kaufvertrags und klagte die Verk\u00e4uferin auf R\u00fcckzahlung des Kaufpreises.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>W\u00e4hrend das Erstgericht die Klage abwies, verpflichtete das Berufungsgericht die Beklagte zur R\u00fcckzahlung des Kaufpreises. Der OGH lies die gegen dieses Urteil gerichtete au\u00dferordentliche Revision im Hinblick auf <strong>fehlende oberstgerichtliche Rechtsprechung<\/strong> zum Verzicht auf einzelne Gew\u00e4hrleistungsbehelfe zur Rechtslage nach dem Gew\u00e4hrleistungsrechts-\u00c4nderungsgesetz zu, gab ihr jedoch nicht Folge.<\/p>\n<p>Auch nach dem gem\u00e4\u00df Art IV des Gew\u00e4hrleistungsrechts-\u00c4nderungsgesetzes (GewR\u00c4G) f\u00fcr den nach dem 31.12.2001 geschlossenen Kaufvertrag ma\u00dfgeblichen (neuen) Gew\u00e4hrleistungsrecht ist ein &#8211; wie hier &#8211; <strong>au\u00dferhalb von Verbrauchergesch\u00e4ften<\/strong> nach dem (\u00a7 9) KSchG vereinbarter <strong>vertraglicher Verzicht<\/strong> auf Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche grunds\u00e4tzlich <strong>zul\u00e4ssig<\/strong>.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung zum fr\u00fcheren Gew\u00e4hrleistungsrecht war der Verzicht auf einzelne Gew\u00e4hrleistungsbehelfe an sich m\u00f6glich, sofern die M\u00e4ngel auch dann <strong>noch ausreichend sanktioniert<\/strong> blieben. Der K\u00e4ufer konnte auf die Geltendmachung der Gew\u00e4hrleistung durch Wandlung und Preisminderung zwar wirksam verzichten, f\u00fchrte die Forderung auf Verbesserung jedoch nicht zum Ziel, indem der Verk\u00e4ufer den, auch behebbaren, Mangel nicht beseitigte, so konnte der K\u00e4ufer nur mehr Wandlung begehren. Waren wesentliche, also den ordentlichen Gebrauch hindernde M\u00e4ngel entweder von vornherein unbehebbar oder vom Verk\u00e4ufer trotz (rechtzeitiger) Verbesserungsversuche nicht zu beheben, so konnte sich der Verk\u00e4ufer auf den Ausschluss des Wandlungsrechts, weil dieser <strong>gr\u00f6blich benachteiligend<\/strong> w\u00e4re (\u00a7 879 Abs 3 ABGB), nicht mit Erfolg berufen.<br \/>\nEine rechtsgesch\u00e4ftliche Einschr\u00e4nkung oder ein Ausschluss der Gew\u00e4hrleistung kann daher unter solchen Umst\u00e4nden <strong>sittenwidrig<\/strong> sein. Das Wandlungsrecht war somit berechtigt; es f\u00fchrt zur Aufl\u00f6sung des Kaufvertrags ex tunc.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 29.8.2013, 1 Ob 106\/13 Grunds\u00e4tzliches zum Gew\u00e4hrleistungsrecht: Gem\u00e4\u00df \u00a7 932 Abs 1 ABGB kann der \u00dcbernehmer wegen eines Mangels die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) oder die Aufhebung des Vertrags (Wandlung) fordern. 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