{"id":3979,"date":"2021-03-19T10:07:39","date_gmt":"2021-03-19T10:07:39","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3979"},"modified":"2021-05-04T11:34:20","modified_gmt":"2021-05-04T11:34:20","slug":"architekt-erstellt-bauplaene-konkret-erteilter-auftrag-ist-massgeblich-fuer-beurteilung-allfaelliger-maengel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3979","title":{"rendered":"Architekt erstellt Baupl\u00e4ne: Konkret erteilter Auftrag ist ma\u00dfgeblich f\u00fcr Beurteilung allf\u00e4lliger M\u00e4ngel"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 25.2.2021, 3 Ob 143\/20f<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erwarb einen unausgebauten Dachboden, wobei seine Intention war, diesen zu sanieren und daf\u00fcr F\u00f6rderungen zu beantragen. Die Voreigent\u00fcmerin verf\u00fcgte bereits \u00fcber eine Baubewilligung, wobei dieses Bauvorhaben nicht f\u00f6rderungsw\u00fcrdig war. Die zugrunde liegenden Planungsleistungen hatte die Erstbeklagte f\u00fcr die Voreigent\u00fcmerin erbracht. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Erstbeklagten legte auch dem Kl\u00e4ger ein Anbot, in dem er als Ziel des Auftrags festhielt, f\u00fcr das Bauvorhaben in ein konkretes F\u00f6rderungsprogramm aufgenommen zu werden. Der Kl\u00e4ger nahm dieses Anbot teilweise an; es sollten nur folgende Leistungen erbracht werden: Vorentwurf und Entwurf f\u00fcr die F\u00f6rderstelle, Einreichung im Anzeigeverfahren samt Beh\u00f6rdenwegen und Erstellung des Energieausweises.<\/p>\n<p>Im Jahr darauf zog der Kl\u00e4ger sein F\u00f6rderansuchen zur\u00fcck. Zwei Jahre sp\u00e4ter beauftragte der Kl\u00e4ger die Erstbeklagte neuerlich mit der <strong>Begleitung bis zur F\u00f6rderungszusage<\/strong>.\u00a0Nach F\u00f6rderungszusicherung erstellte die Erstbeklagte den <strong>Einreichplan und eine Baubeschreibung<\/strong>.\u00a0Der Einreichplan sowie die \u00fcbrigen Pl\u00e4ne (ua Polierpl\u00e4ne), die die Erstbeklagte f\u00fcr die F\u00f6rdereinreichung erstellt hatte, wurden dem Kl\u00e4ger digital \u00fcbermittelt. Dem Kl\u00e4ger war bewusst, dass die Polier- und Detailpl\u00e4ne f\u00fcr das Ansuchen bei der F\u00f6rderstelle erstellt worden waren. Eine Warnung der Erstbeklagten, dass diese Pl\u00e4ne nicht f\u00fcr eine Bauausf\u00fchrung verwendet werden d\u00fcrften, erfolgte nicht. In das Baugeschehen war die Erstbeklagte in der Folge nicht eingebunden.<\/p>\n<p>S\u00e4mtliche von der Erstbeklagten erstellten Pl\u00e4ne hatten die Eigenschaft, als Grundlage f\u00fcr die Erlangung der Wohnbauf\u00f6rderung zu dienen. Als Ausf\u00fchrungspl\u00e4ne im technisch-hochbaulichen Sinn waren sie nicht geeignet. Einem erfahrenen Bauherrn ist bekannt, dass f\u00fcr einen Dachgescho\u00dfausbau jedenfalls eine Ausf\u00fchrungsplanung erforderlich ist.<\/p>\n<p>Der\u00a0Kl\u00e4ger\u00a0behauptete vor Gericht das Vorliegen von Planungsfehlern und begehrte die Feststellung der Haftung der Erstbeklagten f\u00fcr alle k\u00fcnftigen Sch\u00e4den aus diesen Planungsfehlern sowie die Zahlung von Kosten f\u00fcr ein Sachverst\u00e4ndigengutachten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das\u00a0Erstgericht\u00a0verpflichtete die Erstbeklagte zur Zahlung und stellte fest, dass die Erstbeklagte dem Kl\u00e4ger f\u00fcr s\u00e4mtliche k\u00fcnftigen Sch\u00e4den aus der mangelhaften Planung zu haften habe. Das\u00a0Berufungsgericht\u00a0gab der Berufung der Erstbeklagten teilweise Folge. Der OGH befand die Revision der Erstbeklagten f\u00fcr zul\u00e4ssig\u00a0und\u00a0berechtigt.<\/p>\n<p>In seiner Begr\u00fcndung hielt der OGH zun\u00e4chst fest, dass\u00a0ein Vertrag, mit dem einem Architekten nur der Auftrag zur Herstellung der Baupl\u00e4ne erteilt wird, als Werkvertrag zu qualifizieren ist. Nach den Sachverhaltsfeststellungen wies die (Einreich-)Planung der Erstbeklagten zwar einige Fehler\/Ungenauigkeiten auf, jedoch ist bei der rechtlichen Beurteilung, ob die Leistung mangelfrei erbracht wurde, nicht nur darauf abzustellen, ob die Planung aus technischer Sicht Fehler aufwies. Denn diese Frage kann nicht losgel\u00f6st von dem <strong>konkret erteilten Auftrag<\/strong> beurteilt werden. Eine <strong>Leistung ist n\u00e4mlich nur dann mangelhaft, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, das hei\u00dft dem Vertragsinhalt, zur\u00fcckbleibt<\/strong>.<\/p>\n<p>Die Erstbeklagte wurde vom Kl\u00e4ger ausschlie\u00dflich mit der <strong>Erstellung von Pl\u00e4nen zur Erlangung der F\u00f6rderzusage sowie der Baubewilligung<\/strong> beauftragt; diese beiden Ziele wurden auch erreicht. Dass es bei der Ausf\u00fchrung des Dachbodenausbaus zu verschiedenen M\u00e4ngeln gekommen ist, die (auch) darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, dass die Bauausf\u00fchrung auf Basis der Planung der Erstbeklagten erfolgte, kann daher noch nicht zur (Mit-)Haftung der Erstbeklagten f\u00fcr die aus diesen Baum\u00e4ngeln resultierenden Sch\u00e4den des Kl\u00e4gers f\u00fchren.<\/p>\n<p>Eine <strong>blo\u00dfe Einreichplanung kann von vornherein keine geeignete (alleinige) Grundlage f\u00fcr die Bauausf\u00fchrung<\/strong> sein. Die Erstbeklagte musste den Kl\u00e4ger nicht ausdr\u00fccklich auf diesen Umstand aufmerksam machen, weil dieser das als erfahrener Bauherr ohnehin wusste. Ein Schadenersatzanspruch des Kl\u00e4gers gegen\u00fcber der Erstbeklagten ist daher von vornherein ausgeschlossen. Da die Planung der Erstbeklagten in Bezug auf ihren <strong>vereinbarten Zweck als m\u00e4ngelfrei<\/strong> zu werten ist, war auch das Feststellungsbegehren zur G\u00e4nze abzuweisen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20210225_OGH0002_0030OB00143_20F0000_000\/JJT_20210225_OGH0002_0030OB00143_20F0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Link zum Entscheidungstext<\/a><\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 25.2.2021, 3 Ob 143\/20f &nbsp; Sachverhalt: Der Kl\u00e4ger erwarb einen unausgebauten Dachboden, wobei seine Intention war, diesen zu sanieren und daf\u00fcr F\u00f6rderungen zu beantragen. Die Voreigent\u00fcmerin verf\u00fcgte bereits \u00fcber eine Baubewilligung, wobei dieses Bauvorhaben nicht f\u00f6rderungsw\u00fcrdig war. 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