{"id":3967,"date":"2020-03-17T16:45:27","date_gmt":"2020-03-17T16:45:27","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3967"},"modified":"2021-03-17T16:48:42","modified_gmt":"2021-03-17T16:48:42","slug":"heimliche-tonaufnahmen-zu-beweiszwecken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3967","title":{"rendered":"Heimliche Tonaufnahmen zu Beweiszwecken?"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; type=&#8220;4_4&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 20.1.2020, 1 Ob 1\/20h<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Zwischen den Streitparteien war ein Scheidungsverfahren und ein Pflegschaftsverfahren betreffend die gemeinsamen Kinder anh\u00e4ngig. Der Beklagte konfrontierte die Kl\u00e4gerin immer wieder damit, sie sei psychisch krank und solle sich behandeln lassen, und auch damit, ihr die Kinder wegzunehmen, was sie besonders w\u00fctend machte. Sie begann dann zu schreien und zu schimpfen (zB \u201ep\u00e4dophiler Wichser\u201c).<\/p>\n<p>Der Beklagte nahm zumindest 35 solcher Streitgespr\u00e4che mit seinem Handy auf. Bei keinem dieser Streitgespr\u00e4che sagte er ihr, dass er das Gespr\u00e4ch aufnehme. Die Kl\u00e4gerin hat in keinem der anh\u00e4ngigen Verfahren dem Beklagten Kindesmissbrauch oder P\u00e4dophilie vorgeworfen.\u00a0<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin klagte auf Unterlassung und L\u00f6schung der Aufnahmen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Der Klage wurde in erster und zweiter Instanz Folge gegeben. Der OGH wies die dagegen erhobene Revision des Beklagten zur\u00fcck.<\/p>\n<p>In der Rechtsprechung ist das <strong>\u201eRecht am eigenen Wort\u201c<\/strong> anerkannt, das aus \u00a7\u00a016 ABGB abgeleitet wird. Die <strong>heimliche Aufnahme von dienstlichen Gespr\u00e4chen ist ebenso rechtswidrig wie die von privaten<\/strong>, sofern deren Aufzeichnung nicht der \u00fcblichen Erleichterung des Gesch\u00e4ftsverkehrs entspricht. Der in seinem Recht auf das eigene Wort Verletzte hat neben einem <strong>Unterlassungsanspruch<\/strong> einen <strong>Anspruch auf L\u00f6schung<\/strong> der rechtswidrig erlangten Tonaufzeichnung.<\/p>\n<p>Wenn der Beklagte dagegen einwendet, dass er das <strong>Beweismittel in einem anderen Verfahren wegen Beweisnotstands unbedingt ben\u00f6tigt<\/strong>, ist eine <strong>G\u00fcter- und Interessenabw\u00e4gung<\/strong> vorzunehmen. Hierbei gen\u00fcgt nicht schon das allgemeine Interesse jeder Partei, \u00fcber ein besonders beweiskr\u00e4ftiges Beweismittel zu verf\u00fcgen. Demjenigen, der sich auf einen solchen beruft, obliegt der Beweis, dass er die Tonaufzeichnungen bei sonstiger Undurchsetzbarkeit seines Anspruchs ben\u00f6tigt und dass sein verfolgter Anspruch und seine subjektiven Interessen h\u00f6herwertig sind, als die bei Erlangung des Beweismittels verletzte Privatsph\u00e4re des Prozessgegners.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war aufgrund der Streitsituationen emotional aufgebracht, als sie entsprechende \u00c4u\u00dferungen gegen\u00fcber dem Beklagten t\u00e4tigte. Sie brachte ihn weder au\u00dferhalb der Gerichtsverfahren noch in diesen in eine Situation, in der er auf diese Gespr\u00e4chsmitschnitte infolge einer \u201eNotsituation\u201c zur\u00fcckgreifen h\u00e4tte m\u00fcssen. Im Scheidungsverfahren sei der Vorwurf eines allenfalls strafrechtlich relevanten Verhaltens gar nicht erhoben worden. Der Beklagte konnte die Prozessthemen, in denen entsprechende Beweismittel erforderlich gewesen w\u00e4ren, nicht dargelegt, sodass eine Interessenabw\u00e4gung aus diesem Grund nicht stattfinden konnte.<\/p>\n<p>Insgesamt konnte der Beklagte nicht ausreichend darlegen, weshalb er Tonaufzeichnungen zur berechtigten Verfolgung oder Abwehr eines Anspruchs ben\u00f6tigt (h\u00e4tte). Die Revision des Beklagten wurde daher vom OGH zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 20.1.2020, 1 Ob 1\/20h &nbsp; Sachverhalt: Zwischen den Streitparteien war ein Scheidungsverfahren und ein Pflegschaftsverfahren betreffend die gemeinsamen Kinder anh\u00e4ngig. Der Beklagte konfrontierte die Kl\u00e4gerin immer wieder damit, sie sei psychisch krank und solle sich behandeln lassen, und auch damit, ihr die Kinder wegzunehmen, was sie besonders w\u00fctend machte. 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