{"id":3959,"date":"2020-08-16T13:29:58","date_gmt":"2020-08-16T13:29:58","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3959"},"modified":"2021-03-16T13:32:38","modified_gmt":"2021-03-16T13:32:38","slug":"handyvideos-zu-beweiszwecken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3959","title":{"rendered":"Handyvideos zu Beweiszwecken"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; type=&#8220;4_4&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 20.5.2020, 6 Ob 206\/19s<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und ihr Exlebensgef\u00e4hrte haben eine gemeinsame Tochter. Nachdem dieser eine neue Beziehung eingegangen war und die Kl\u00e4gerin von diesem Verh\u00e4ltnis erfahren hatte, entwickelten sich gerichtliche Auseinandersetzungen und private Streitereien.<\/p>\n<p>Eines Abends nahm die gemeinsame Tochter an einem Turnier in einem Vereinslokal teil. Die neue Freundin des Exlebensgef\u00e4hrten wollte die Tochter gemeinsam mit dessen Nichte und dessen Schwester von der Veranstaltung abholen. In weiterer Folge entwickelte sich eine \u2013 auch k\u00f6rperliche &#8211; Auseinandersetzung zwischen der ebenfalls anwesenden Kl\u00e4gerin und den Frauen. Die Nichte (Beklagte) filmte die Auseinandersetzung mit ihrem Handy. Infolge dieser Auseinandersetzung kam es zu einem Strafverfahren, im Zuge dessen das Video zu Beweiszwecken verwendet wurde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin klagte auf Unterlassung, wonach es die Beklagte unterlassen solle, Bild- und\/oder Tonaufnahmen und\/oder Videoaufnahmen von der Kl\u00e4gerin anzufertigen und zu verbreiten. Weiters wurde die L\u00f6schung der Aufnahmen begehrt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren wiederum statt. Der OGH befand die Revision der Beklagten f\u00fcr zul\u00e4ssig und berechtigt.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die <strong>Anfertigung von Videos<\/strong> f\u00fchrte der OGH zun\u00e4chst aus, dass bereits die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzul\u00e4ssigen Eingriff in dessen allgemeines Pers\u00f6nlichkeitsrecht darstellen kann. Dabei wird nicht nur auf den privaten Bereich abgestellt, sondern auch die Herstellung von Bildnissen einer Person in der \u00d6ffentlichkeit <strong>kann einen unzul\u00e4ssigen Eingriff in das Pers\u00f6nlichkeitsrecht<\/strong> des Betroffenen darstellen.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall stellte das Filmen zwar grunds\u00e4tzlich einen Eingriff in Pers\u00f6nlichkeitsrechte der Kl\u00e4gerin dar, der OGH hatte jedoch durch Vornahme einer <strong>Interessenabw\u00e4gung<\/strong> zu pr\u00fcfen, ob dieser <strong>Eingriff gerechtfertigt<\/strong> war. Die Beklagte fertigte die Aufnahme nicht zur Belustigung, sondern zu <strong>Beweiszwecken<\/strong> an. Im Unterschied zu <a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2953\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"><strong>DIESER<\/strong> <\/a>Entscheidung, wo die Aufnahme f\u00fcr zul\u00e4ssig erachtet wurde, war die Kl\u00e4gerin jedoch nicht als Amtstr\u00e4gerin w\u00e4hrend einer Amtshandlung t\u00e4tig. Weiters wurde dort das Aufnehmen wahrgenommen, w\u00e4hrend hier die Kl\u00e4gerin die Videoaufnahme erst nach einiger Zeit bemerkte. Die Kl\u00e4gerin wurde bereits vor dem Beginn der Aufnahme sowohl verbal ausf\u00e4llig als auch k\u00f6rperlich \u00fcbergriffig. Die <strong>Aufnahme erfolgte somit nicht ohne entsprechenden Anlass<\/strong>. Der h\u00f6chstpers\u00f6nliche Lebensbereich der Kl\u00e4gerin wurde nicht tangiert, da die gefilmte Szene sich vor dem Vereinslokal abspielte, also im Freien. Das Filmen diente des Zwecks der Beweissicherung. Die <strong>Interessenabw\u00e4gung ergab daher die Berechtigung des Anfertigens der Videoaufnahme<\/strong>.<\/p>\n<p>Die <strong>Ver\u00f6ffentlichung und Verbreitung<\/strong> von Bildnissen ist nach \u00a7\u00a078 UrhG zu beurteilen. Durch diese Bestimmung soll jedermann dagegen gesch\u00fctzt werden, dass er durch Verbreitung seines Bildnisses blo\u00dfgestellt, dass dadurch sein Privatleben der \u00d6ffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art ben\u00fctzt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entw\u00fcrdigend oder herabsetzend wirkt. Eine vom Abgebildeten nicht genehmigte Verbreitung eines Bildnisses kann zul\u00e4ssig sein, wenn dadurch ein schutzw\u00fcrdiges Interesse des Abgebildeten \u00fcberhaupt nicht verletzt wird. Als Erstes ist daher zu pr\u00fcfen, ob im Einzelfall \u00fcberhaupt ein <strong>schutzw\u00fcrdiges Interesse des Abgebildeten<\/strong> vorliegt, das <strong>verletzt<\/strong> sein k\u00f6nnte; wenn nein, ist der rechtliche Schutz zu versagen; wenn ja, dann ist in einem zweiten Schritt eine <strong>Interessenabw\u00e4gung<\/strong> vorzunehmen.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall konnte vom OGH unter Ber\u00fccksichtigung <a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2903\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"><strong>DIESER<\/strong> <\/a>Entscheidung kein rechtswidriges Verhalten der Beklagten erblickt werden. Die Weitergabe des Videos an den Exlebensgef\u00e4hrten war aufgrund der vorzunehmenden <strong>Interessenabw\u00e4gung gerechtfertigt<\/strong>. Als <strong>Vater habe er jedenfalls das Recht, Umst\u00e4nde zu erfahren<\/strong>, die f\u00fcr das <strong>Wohl seiner Tochter<\/strong> und somit in weiterer Folge unter Umst\u00e4nden f\u00fcr Obsorgeregelungen bzw das Kontaktrecht bedeutsam sein k\u00f6nnen. Bei den im Video dokumentierten Verhaltensweisen der Kl\u00e4gerin handelt es sich um solche Umst\u00e4nde. Auch das zweite Unterlassungsbegehren war daher unberechtigt.<\/p>\n<p>Zum <strong>L\u00f6schungsanspruch<\/strong> f\u00fchrte der OGH aus, dass bei Verletzung von Pers\u00f6nlichkeitsrechten dem Verletzten grunds\u00e4tzlich ein Unterlassungsanspruch und ein in diesem Anspruch enthaltener Beseitigungs-(Vernichtungs-)anspruch zusteht. Im vorliegenden Fall war jedoch die Anfertigung des Videos gerechtfertigt. Dies allein w\u00fcrde aber die dauerhafte Aufbewahrung des Videos noch nicht rechtfertigen. In <a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2903\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"><strong>DIESER<\/strong> <\/a>bereits erw\u00e4hnten Entscheidung wurde der Beklagte zur <strong>L\u00f6schung der Daten verpflichtet, nachdem ihr Zweck als Beweismittel erf\u00fcllt<\/strong> war. Im vorliegenden Fall ist das angestrengte Zivilverfahren noch nicht rechtskr\u00e4ftig beendet. Der L\u00f6schungsanspruch besteht daher <strong>derzeit<\/strong> nicht zu Recht.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 20.5.2020, 6 Ob 206\/19s &nbsp; Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin und ihr Exlebensgef\u00e4hrte haben eine gemeinsame Tochter. Nachdem dieser eine neue Beziehung eingegangen war und die Kl\u00e4gerin von diesem Verh\u00e4ltnis erfahren hatte, entwickelten sich gerichtliche Auseinandersetzungen und private Streitereien. 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