{"id":3950,"date":"2021-03-15T16:01:26","date_gmt":"2021-03-15T16:01:26","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3950"},"modified":"2021-05-04T11:36:01","modified_gmt":"2021-05-04T11:36:01","slug":"geheimes-aufnehmen-von-streitgespraechen-verletzt-berechtigte-interessen-anspruch-auf-unterlassung-der-vorlage-als-beweismittel-in-einem-gerichtsverfahren-besteht-jedoch-nicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3950","title":{"rendered":"Geheime Aufnahmen von Streitgespr\u00e4chen"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 18.2.2021, 6 Ob 16\/21b<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wurde aufgrund ihres Alkoholkonsums die Obsorge \u00fcber ihre Kinder entzogen. Im Rahmen des Obsorgeverfahrens spielte der Alkohol- bzw Drogenkonsum der Kl\u00e4gerin eine zentrale Rolle. W\u00e4hrend dieser Zeit wurde die Kl\u00e4gerin <strong>heimlich von ihrem ehemaligen Lebensgef\u00e4hrten mit dessen Mobiltelefon aufgenommen und gefilmt<\/strong>. Insbesondere wurden Streitgespr\u00e4che festgehalten. Dar\u00fcber hinaus fotografierte der Beklagte Dokumente der Kl\u00e4gerin und \u00fcbermittelte diese an Dritte. Zumindest ein Video schickte der Beklagte an die Mutter der Kl\u00e4gerin, um ihr das Verhalten ihrer Tochter vor Augen zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragte die Erlassung einer\u00a0einstweiligen Verf\u00fcgung auf Unterlassung der Weitergabe bzw Verbreitung bestimmter ohne ihr Einverst\u00e4ndnis angefertigter Lichtbild- und Tonaufzeichnungen sowie Aufnahmen h\u00f6chstpers\u00f6nlicher Dokumente, insbesondere pers\u00f6nlicher Briefe, sowie auf Unterlassung der Anfertigung von Film- oder Tonaufzeichnungen der\u00a0<span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">Kl\u00e4gerin<\/span>\u00a0ohne\u00a0<span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">ihr<\/span>\u00a0Einverst\u00e4ndnis.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht erlie\u00df die einstweilige Verf\u00fcgung. Das Rekursgericht best\u00e4tigte diese Entscheidung. Der OGH hielt den dagegen erhobenen Revisionsrekurs des Beklagten f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Zur Frage, ob die so erlangten <strong>geheimen Aufnahmen als Beweismittel vor Gericht<\/strong> verwendet werden k\u00f6nnen, f\u00fchrte der OGH in seiner Begr\u00fcndung zun\u00e4chst aus, dass Beweisantr\u00e4ge nur innerprozessual auf dem von der ZPO vorgeschriebenen Weg erfolgen k\u00f6nnten. Diese auf eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Handlungen unterl\u00e4gen allein der Beurteilung des angerufenen Gerichts. Ein <strong>selbst\u00e4ndig durchsetzbarer Anspruch<\/strong> der Kl\u00e4gerin auf <strong>Unterlassung der Vorlage der Aufnahmen in einem Gerichtsverfahren <\/strong>wurde daher <strong>verneint<\/strong>. Die Zul\u00e4ssigkeit eines Beweismittels ist im jeweiligen Anlassverfahren zu beurteilen.<\/p>\n<p>Auch das <strong>Urheberrecht steht der Verwendung eines Werkes bzw. Bildes zu Beweiszwecken vor Gericht nicht entgegen<\/strong> (\u00a7 41 UrhG). Somit kann die Vorlage in einem Gerichtsverfahren zu Beweiszwecken nicht verhindert werden; dies gilt <strong>selbst dann, wenn das Beweismittel rechtswidrig erlangt<\/strong> wurde (siehe zugeh\u00f6rige OGH-Entscheidung <a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2903\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"><strong>HIER<\/strong> <\/a>im Blog). Aus diesen Gr\u00fcnden hat die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die Vorlage der gegenst\u00e4ndlichen Aufnahmen in einem Gerichtsverfahren unterl\u00e4sst.<\/p>\n<p>Zur Weitergabe der Aufnahme an Dritte (Mutter der Kl\u00e4gerin) hielt der OGH fest, dass\u00a0<strong>Angeh\u00f6rige kein berechtigtes Interesse<\/strong> daran haben. Die \u00dcbermittlung dieser Aufnahme war daher nicht gerechtfertigt. Davon ausgehend lag eine Gef\u00e4hrdung der Kl\u00e4gerin vor und die Erlassung der einstweiligen Verf\u00fcgung war gerechtfertigt. Auch die Weitergabe aufgenommener Telefonate war laut OGH zu Recht vom Unterlassungsgebot umfasst. Es entspricht st\u00e4ndiger Rechtsprechung, dass <strong>Unterlassungsgebote so allgemein zu fassen<\/strong> sind, dass dem Verpflichteten die <strong>Umgehung nicht allzu leicht<\/strong> gemacht wird.<\/p>\n<p>Die <strong>Weitergabe von gefilmten Streitgespr\u00e4chen<\/strong> ist nach \u00a7\u00a078 UrhG zu beurteilen (siehe dazu <a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3959\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"><strong>DIESE<\/strong> <\/a>Entscheidung). Hier ist zun\u00e4chst zu pr\u00fcfen, ob im Einzelfall \u00fcberhaupt ein <strong>schutzw\u00fcrdiges Interesse des Abgebildeten<\/strong> vorliegt, das verletzt sein k\u00f6nnte. Wenn dies der Fall ist, dann ist in einem zweiten Schritt die <strong>Interessenlage auf beiden Seiten zu beurteilen<\/strong>, aus deren Abw\u00e4gung sich ergibt, ob die Geheimhaltungsinteressen pr\u00e4valieren und damit zu <strong>\u201eberechtigten Interessen\u201c<\/strong> werden. Da der OGH hinsichtlich der Weitergabe von Aufnahme an die Mutter der Kl\u00e4gerin kein berechtigtes Interesse erkennen konnte, war die Weitergabe dieser Aufnahmen ebenfalls zu Recht vom Unterlassungsgebot umfasst.<\/p>\n<p>Nach den Feststellungen fotografierte der Beklagte auch mehrere Dokumente der Kl\u00e4gerin mit seinem Mobiltelefon. Die Vorinstanzen gaben dem auf Unterlassung der Weitergabe und Verbreitung von Aufnahmen h\u00f6chstpers\u00f6nlicher Dokumente an dritte Personen gerichteten Begehren gest\u00fctzt auf \u00a7\u00a077 UrhG statt. Der OGH best\u00e4tigte die Entscheidung, da angesichts des Inhaltes ein berechtigtes Interesse an der Weitergabe nicht zu erkennen war.<\/p>\n<p>Zur <strong>Anfertigung von Aufnahmen<\/strong> der Kl\u00e4gerin hielt der OGH fest, dass bereits das <strong>Herstellen eines Bildes ohne Einwilligung<\/strong> des Abgebildeten einen Eingriff in dessen allgemeines Pers\u00f6nlichkeitsrecht darstellen kann, wobei eine <strong>G\u00fcter- und Interessenabw\u00e4gung im Einzelfall<\/strong> vorzunehmen ist (siehe auch <a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3967\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"><strong>DIESE<\/strong> <\/a>Entscheidung). Im vorliegenden Fall fertigte der Beklagte die Aufnahmen gro\u00dfteils <strong>heimlich<\/strong> an, die Anfertigung erfolgte im <strong>privaten Wohnbereich<\/strong> und die Kl\u00e4gerin war in diesen Situationen <strong>emotional aufgebracht und\/oder alkoholisiert<\/strong>. In der Begr\u00fcndung des Beklagten hierf\u00fcr, wonach es nicht ausgeschlossen werden k\u00f6nne, dass er zum Schutz der Kinder der Kl\u00e4gerin Aufnahmen t\u00e4tigen m\u00fcsse, sahen OGH und Vorinstanzen <strong>keine ausreichende Rechtfertigung <\/strong>(anders als in <a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3959\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"><strong>DIESER<\/strong> <\/a>Entscheidung). Der Kl\u00e4gerin ihren Alkoholkonsum vor Augen zu f\u00fchren reicht ebenfalls als berechtigtes Interesse nicht aus.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20210218_OGH0002_0060OB00016_21B0000_000\/JJT_20210218_OGH0002_0060OB00016_21B0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Link zum Entscheidungstext<\/a><\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 18.2.2021, 6 Ob 16\/21b &nbsp; Sachverhalt: Der Kl\u00e4gerin wurde aufgrund ihres Alkoholkonsums die Obsorge \u00fcber ihre Kinder entzogen. Im Rahmen des Obsorgeverfahrens spielte der Alkohol- bzw Drogenkonsum der Kl\u00e4gerin eine zentrale Rolle. W\u00e4hrend dieser Zeit wurde die Kl\u00e4gerin heimlich von ihrem ehemaligen Lebensgef\u00e4hrten mit dessen Mobiltelefon aufgenommen und gefilmt. Insbesondere wurden Streitgespr\u00e4che festgehalten. 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