{"id":3942,"date":"2021-03-09T12:26:59","date_gmt":"2021-03-09T12:26:59","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3942"},"modified":"2021-05-02T12:58:16","modified_gmt":"2021-05-02T12:58:16","slug":"einbettung-urheberrechtlich-geschuetzter-inhalte-trotz-massnahmen-gegen-framing-zugaenglichmachung-fuer-neues-publikum","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3942","title":{"rendered":"Einbettung urheberrechtlich gesch\u00fctzter Inhalte trotz Ma\u00dfnahmen gegen Framing = Zug\u00e4nglichmachung f\u00fcr neues Publikum"},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; type=&#8220;4_4&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>EuGH-Urteil vom 9.3.2021, Rechtssache C\u2011392\/19<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Stiftung Preu\u00dfischer Kulturbesitz (SPK) ist Tr\u00e4gerin der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB), die eine Online-Plattform f\u00fcr Kultur und Wissen anbietet. Die DDB verlinkt auf ihrer Website digitalisierte Inhalte, die in den Webportalen der zuliefernden Einrichtungen gespeichert sind. Als \u201edigitales Schaufenster\u201c speichert die DDB selbst nur Vorschaubilder (Thumbnails). Klickt der Nutzer eines dieser Vorschaubilder an, gelangt er zu einer vergr\u00f6\u00dferten Version des Bildes. Die Schaltfl\u00e4che \u201eObjekt beim Datengeber anzeigen\u201c f\u00fchrt direkt auf die Internetseite der zuliefernden Einrichtung.<\/p>\n<p>Die VG Bild-Kunst macht den Abschluss eines Lizenzvertrags mit der SPK \u00fcber die Nutzung ihres Repertoires davon abh\u00e4ngig, dass sich die Lizenznehmerin vertraglich verpflichtet, bei der Nutzung der Werke wirksame <strong>technische Ma\u00dfnahmen gegen Framing der Vorschaubilder<\/strong> oder Schutzgegenst\u00e4nde durch Dritte anzuwenden. Da die SPK eine solche Vertragsbedingung nicht f\u00fcr angemessen hielt, erhob sie vor dem Landgericht Berlin Klage auf Feststellung, dass die VG Bild-Kunst verpflichtet ist, der SPK diese Lizenz zu erteilen, ohne diese unter die Bedingung der Implementierung solcher technischen Ma\u00dfnahmen zu stellen.<\/p>\n<p>Das Landgericht Berlin wies die Klage ab. Dieses Urteil hob das Kammergericht Berlin auf. Der deutsche BGH legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob dieses <strong>Framing als eine \u00f6ffentliche Wiedergabe<\/strong> im Sinne der Richtlinie 2001\/293 anzusehen ist, was es der VG Bild-Kunst erlauben w\u00fcrde, die SPK zur Durchf\u00fchrung dieser Ma\u00dfnahmen zu verpflichten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH hielt eingangs fest, dass Urhebern das ausschlie\u00dfliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose \u00f6ffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschlie\u00dflich der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung der Werke, zu erlauben oder zu verbieten. Die \u00c4nderung der <strong>Gr\u00f6\u00dfe der fraglichen Werke<\/strong> spielt f\u00fcr die Beurteilung, ob eine \u00f6ffentliche Wiedergabe vorliegt, <strong>keine Rolle<\/strong>, solange die Originalelemente dieser Werke erkennbar sind.<\/p>\n<p>Im Ausgangsverfahren geht es haupts\u00e4chlich um <strong>digitale Vervielf\u00e4ltigungen in Form von verkleinerten Vorschaubildern gesch\u00fctzter Werke<\/strong>. \u00a0Zwischen den Streitparteien besteht dar\u00fcber Einigkeit, dass die von der SPK geplante Ver\u00f6ffentlichung von Vorschaubildern eine Handlung der \u00f6ffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art.\u00a03 Abs.\u00a01 der Richtlinie 2001\/29 ist und somit der Erlaubnis der Rechtsinhaber bedarf. Da die SPK sich jedoch weigert, <strong>Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung des Framing dieser Vorschaubilder <\/strong>auf Websites Dritter zu treffen, ist zu pr\u00fcfen, ob ein solches Framing selbst als \u00f6ffentliche Wiedergabe im Sinne von Art.\u00a03 Abs.\u00a01 der Richtlinie 2001\/29 anzusehen ist, was es der VG Bild-Kunst als Verwertungsgesellschaft f\u00fcr Urheberrechte erlauben w\u00fcrde, die SPK zur Durchf\u00fchrung der genannten Ma\u00dfnahmen zu verpflichten.<\/p>\n<p>Der <strong>Begriff \u201e\u00f6ffentliche Wiedergabe\u201c<\/strong> soll in weitem Sinne verstanden werden; er enth\u00e4lt <strong>zwei kumulative Tatbestandsmerkmale<\/strong>, n\u00e4mlich eine Handlung der <strong>Wiedergabe eines Werks<\/strong> und seine <strong>\u00f6ffentliche Wiedergabe<\/strong>. \u00a0Jede Handlung, mit der ein Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens Zugang zu gesch\u00fctzten Werken gew\u00e4hrt, kann eine Handlung der Wiedergabe darstellen. Der Begriff \u201e\u00f6ffentliche Wiedergabe\u201c setzt voraus, dass die gesch\u00fctzten Werke tats\u00e4chlich \u00f6ffentlich wiedergegeben werden und diese Wiedergabe auf eine unbestimmte Zahl m\u00f6glicher Adressaten abzielt. F\u00fcr eine Einstufung als \u201e\u00f6ffentliche Wiedergabe\u201c ist es ebenfalls erforderlich, dass die Wiedergabe des gesch\u00fctzten Werks unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von den bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten <strong>f\u00fcr ein \u201eneues Publikum\u201c<\/strong> erfolgt, dh f\u00fcr ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht bereits gedacht hatten, als sie die urspr\u00fcngliche \u00f6ffentliche Wiedergabe erlaubten. Insgesamt erfordert der Begriff eine individuelle Beurteilung.<\/p>\n<p>Aus der aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich zum einen, dass die <strong>Framing-Technik<\/strong> (auf einer Internetseite wird in einem Rahmen mittels eines anklickbaren Links oder eines eingebetteten Internetlinks der Inhalt einer anderen Website angezeigt) <strong>eine \u00f6ffentliche Wiedergabe darstellt<\/strong>, da diese Technik bewirkt, dass der angezeigte Gegenstand s\u00e4mtlichen potenziellen Nutzern der betreffenden Website zug\u00e4nglich gemacht wird. Diese Wiedergabe <strong>erf\u00fcllt nicht die Voraussetzung eines neuen Publikums<\/strong> und stellt somit keine \u201e\u00f6ffentliche\u201c Wiedergabe dar, weshalb keine Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers erforderlich ist.<\/p>\n<p>Dieser Rechtsprechung lag jedoch die Sachverhaltsfeststellung zugrunde, dass der Zugang zu den betreffenden Werken auf der <strong>urspr\u00fcnglichen Website keiner beschr\u00e4nkenden Ma\u00dfnahme<\/strong> unterlag. Daher kann von diesem Urheber im Wesentlichen angenommen werden, dass er die Wiedergabe der Werke gegen\u00fcber <strong>s\u00e4mtlichen Internetnutzern erlaubt hatte<\/strong>. \u00a0Das <strong>Ausgangsverfahren<\/strong> betrifft aber gerade eine Situation, in der der Urheberrechtsinhaber die <strong>Erteilung einer Lizenz von der Durchf\u00fchrung beschr\u00e4nkender Ma\u00dfnahmen gegen Framing abh\u00e4ngig<\/strong> machen m\u00f6chte. Unter diesen Umst\u00e4nden kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Rechtsinhaber sich damit einverstanden erkl\u00e4rt hat, dass Dritte seine Werke \u00f6ffentlich wiedergeben d\u00fcrfen. Wenn der <strong>Urheberrechtsinhaber beschr\u00e4nkende Ma\u00dfnahmen<\/strong> gegen Framing getroffen oder dies seinen Lizenznehmern aufgetragen hat, stellen die <strong>urspr\u00fcngliche Zug\u00e4nglichmachung<\/strong> auf der Ausgangswebsite und die <strong>nachfolgende Zug\u00e4nglichmachung<\/strong> im Wege der Framing-Technik folglich <strong>unterschiedliche \u00f6ffentliche Wiedergaben <\/strong>dar, f\u00fcr jede von denen daher eine Erlaubnis der betreffenden Rechtsinhaber erteilt werden muss.<\/p>\n<p>Wenn also der Urheberrechtsinhaber beschr\u00e4nkende <strong>Ma\u00dfnahmen gegen Framing<\/strong> getroffen oder veranlasst hat, <strong>stellt die Einbettung eines Werks in eine Website eines Dritten im Wege der Framing-Technik eine \u201eZug\u00e4nglichmachung dieses Werks f\u00fcr ein neues Publikum\u201c dar<\/strong>. Diese \u00f6ffentliche Wiedergabe bedarf daher der Erlaubnis der Rechteinhaber. <strong>Ansonsten w\u00fcrde eine Regel der Ersch\u00f6pfung des Rechts der Wiedergabe aufgestellt.<\/strong> Diese Regel n\u00e4hme dem Urheberrechtsinhaber die M\u00f6glichkeit, eine angemessene Verg\u00fctung f\u00fcr die Nutzung seines Werks zu verlangen.<\/p>\n<p>Der EuGH kam daher zu dem Ergebnis, dass die Einbettung urheberrechtlich gesch\u00fctzter und der \u00d6ffentlichkeit mit Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts auf einer anderen Website frei zug\u00e4nglich gemachter Werke in die Website eines Dritten im Wege des Framing eine \u00f6ffentliche Wiedergabe darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzma\u00dfnahmen gegen Framing erfolgt, die dieser Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat.<\/p>\n[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 9.3.2021, Rechtssache C\u2011392\/19 &nbsp; Sachverhalt: Die Stiftung Preu\u00dfischer Kulturbesitz (SPK) ist Tr\u00e4gerin der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB), die eine Online-Plattform f\u00fcr Kultur und Wissen anbietet. 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