{"id":3936,"date":"2021-03-04T14:24:23","date_gmt":"2021-03-04T14:24:23","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3936"},"modified":"2022-03-15T12:09:11","modified_gmt":"2022-03-15T12:09:11","slug":"foto-eines-justizwachebeamten-bei-amtshandlung-recht-am-eigenen-bild-verletzt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3936","title":{"rendered":"Foto eines Justizwachebeamten bei Amtshandlung: Recht am eigenen Bild verletzt"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.13.1&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243; global_colors_info=&#8220;{}&#8220; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 29.1.2021, 6 Ob 241\/20i<\/p>\n<p><strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, ein Justizwachebeamter, begleitete und \u00fcberwachte im Rahmen seines Dienstes einen Tatverd\u00e4chtigen von der Justizanstalt zum Tatort eines Lokalaugenscheins. Dabei wurde er fotografiert. Eines der angefertigten Fotos wurde von einem Medium ver\u00f6ffentlicht, ohne den Kl\u00e4ger vorab um Zustimmung zu fragen oder vorher sein Gesicht unkenntlich zu machen.<\/p>\n<p>Der Justizwachebeamte klagte auf Unterlassung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren Folge. Der OGH wies die Revision des beklagten Medienunternehmens zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Der OGH verwies in seiner Begr\u00fcndung auf seine st\u00e4ndige Rechtsprechung, wonach dann, wenn eine beanstandete (identifizierende) <strong>Bildnisver\u00f6ffentlichung geeignet ist, den Erfolg von Amtshandlungen zu beeintr\u00e4chtigen<\/strong>, die <strong>berechtigten Interessen der abgebildeten Person unabh\u00e4ngig davon verletzt <\/strong>sind, ob ihr <strong>Bildnis im Zusammenhang mit der Textberichterstattung<\/strong> steht. Diese Rechtsprechung sei auch im vorliegenden Fall anzuwenden.<\/p>\n<p>In <a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2953\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"><strong>DIESER<\/strong> <\/a>Entscheidung hat der OGH zwar klargestellt, dass beim Filmen einer Amtshandlung das Mitfilmen der einschreitenden Polizisten unvermeidlich ist; zumal dadurch auch ein gewisser pr\u00e4ventiver Effekt gegen allf\u00e4llige rechtswidrige \u00dcbergriffe erreicht werde. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung soll im Zusammenhang mit der Ver\u00f6ffentlichung von Bildern durch \u00a7\u00a078 UrhG aber <strong>jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der \u00d6ffentlichkeit gesch\u00fctzt<\/strong> werden, also insbesondere auch dagegen, dass er durch Verbreitung seines Bildnisses blo\u00dfgestellt, dass dadurch sein Privatleben der \u00d6ffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art ben\u00fctzt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entw\u00fcrdigend oder herabsetzend wirkt.<\/p>\n<p>Die Ver\u00f6ffentlichung von Lichtbildern kann aber <strong>auch dann<\/strong> gegen \u00a7\u00a078 UrhG versto\u00dfen, wenn diese <strong>als solche unbedenklich<\/strong> sind, das hei\u00dft, wenn sie den Abgebildeten weder entstellen noch Vorg\u00e4nge wiedergeben, die seinem h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Lebensbereich zuzuordnen sind; es gen\u00fcgt, dass der Abgebildete durch den Begleittext <strong>mit Vorg\u00e4ngen in Verbindung gebracht<\/strong> wird, mit denen er nichts zu tun hat, oder der <strong>Neugierde und Sensationslust der \u00d6ffentlichkeit<\/strong> preisgegeben wird. Behauptet derjenige, der das Bild verbreitet, seinerseits ein Interesse an diesem Vorgehen, dann m\u00fcssen die beiderseitigen Interessen gegeneinander abgewogen werden. Im vorliegenden Fall war aber <strong>keinerlei Interesse von wem auch immer an einer Ver\u00f6ffentlichung der Abbildung des Kl\u00e4gers<\/strong>, ohne dass dessen Gesicht zuvor unkenntlich gemacht worden w\u00e4re, gegeben. F\u00fcr den OGH war nicht ersichtlich, worin ein Informationsbed\u00fcrfnis von irgendjemandem daran bestehen sollte, dass gerade der Kl\u00e4ger Begleitung und \u00dcberwachung des Tatverd\u00e4chtigen durchzuf\u00fchren hatte.<\/p>\n<p>Dem Argument der Beklagten, dass f\u00fcr die Medien schwierig sei, zu erkennen, ob der Polizeibeamte bei einem v\u00f6llig harmlosen Routineeinsatz oder als verdeckter Ermittler t\u00e4tig ist, entgegnete der OGH, dass diese Problematik nicht zu Lasten des abgebildeten Polizei- oder Justizwachebeamten gehen kann, sondern zu Lasten des Mediums gehen muss, das die Abbildung ohne jede erkennbare Notwendigkeit verbreitet. Bereits in <a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=1676\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"><strong>DIESER<\/strong> <\/a>Entscheidung\u00a0hat der OGH darauf hingewiesen, dass die <strong>Darstellung von Routineeins\u00e4tzen durch ein Unkenntlichmachen der Gesichter nicht entscheidend beeintr\u00e4chtigt<\/strong> wird und dass ein eigenst\u00e4ndiger Informationswert mit der Erkennbarkeit im Regelfall nicht verbunden ist.<\/p>\n<p>Einem <strong>Medium ist jede Identifizierung eines Menschen zuzurechnen<\/strong>, die eine <strong>Erkennbarkeit<\/strong> des Betroffenen in seinem sozialen \u2013 \u00fcber den vorinformierten Familien- und Bekanntenkreis hinausgehenden \u2013 Umfeld bewirkt. Die Erkennbarkeit f\u00fcr eine breite \u00d6ffentlichkeit ist zwar grunds\u00e4tzlich nicht Voraussetzung, \u00a7\u00a07a MedienG verlangt allerdings speziell die Eignung zum Bekanntwerden der Identit\u00e4t in einem gr\u00f6\u00dferen Personenkreis. Ob es tats\u00e4chlich zu einer Identifikation durch einen gr\u00f6\u00dferen Personenkreis kommt, ist dabei somit nicht ma\u00dfgeblich; es <strong>reicht bereits die blo\u00dfe Eignung, also die M\u00f6glichkeit der Identit\u00e4tsaufdeckung<\/strong>.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 29.1.2021, 6 Ob 241\/20i Sachverhalt: Der Kl\u00e4ger, ein Justizwachebeamter, begleitete und \u00fcberwachte im Rahmen seines Dienstes einen Tatverd\u00e4chtigen von der Justizanstalt zum Tatort eines Lokalaugenscheins. Dabei wurde er fotografiert. Eines der angefertigten Fotos wurde von einem Medium ver\u00f6ffentlicht, ohne den Kl\u00e4ger vorab um Zustimmung zu fragen oder vorher sein Gesicht unkenntlich zu machen. 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